Arscheint Dinstag, Donnerstag und V 9 n
zonnabend. Bestellungen sind bei der ]1
achsten Post⸗Anstalt oder in der Ex— J—
ꝛeditivn des Blattes zu machen. M— g
Anzeigen portofrei einzureichen. —
znsertionsGebuͤhren fuͤr die Garmond⸗
zeile ober deren Raum 9 Pf.
Der Abonnements⸗Preis
betrãgt pro Quartal inel. Stempelstener
und Traͤgerlohn für Saarbrücken und
St. Johann 12 Silbergroschen.
Füuͤr die durch die Post bezogenen Exem
plare 15 Silbergroschen.
den Kreis Saarbrücken.
M 2.
Donnerstag den 18. Februar
1864.
Dieses Blatt, welches vorläufig wöchentlich dreimal, an jedem Dinstag, Donnerstag und Sonnabend erscheint, bringt als
Organ der landräthlichen Behörde in seinem amtlichen Theile die für die Kreiseingesessenen wichtigen und Interesse habenden Ver—
duungen und Verfügungen der Central- und Provinzialbehörden, des Landraths-Amts, der Bürgermeister und anderer Gemeinde—
Beamten, sowie die amilichen Ernennungen im Kreise Saarbrücken. Ingleichen erfolgen durch dieses Blatt alle amtlichen Be—
anntmachungen Königlicher Behörden, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften oder ministerielle Anordnungen etwas Anderes
edingen.
— Ausschluß aller politischen und socialen Fragen wird dasselbe Aufsätze über rein wissenschaftliche, technische oder gewerb⸗
iche Gegenstände bringen, und insbesondere Mittheilungen über Handel, Industrie und Verkehr, sowie über Landwirthschaft enthalten.
Im' dem dritten Theile werden alle öffentlichen Bekanntmachungen von Behörden und Privaten gegen Bezahlung der Inser—
ionsgebühren von 9 Pfg, für die dreispaltige Zeile gewöhnlicher Garmondschrift, oder deren Raum, aufgenommen.
Der vierteljährliche Abonnementspreis detraͤgt für die beiden Städte Saarbrücken und St. Johann 12 Sgr. pro Cxemplar,
ür die durch die Post bezogenen Cxemplare 15 Sgr.
Bestellungen auf das mit dem 15. Irbruar cerscheinende Blatt wolle man bei der nächsten Post-Anstalt oder der unter—
zeichneten Expedition bald gefälligst abgeben, wobei bemerkt wird, daß für den Empsang desselben für die Zeit vom 15. Februar
his 1. Aprifec. nur ein halbes Abonnement zur Berechnung gelangt.
Die Annahme sämmtlicher Bekanntmachungen und Annoncen Behufs deren Veröffentlichung durch das Kreisblatt erfolgt bei
der unterzeichneten Expedition.
Saarbrücken, im Februar 1864. Die Expedition,
Neumann'sche Wuchhandlsung.
Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur Kenntniß der
Kreis⸗Eingesessenen gebracht und gleichzeitig bemerkt, daß wegen Ein—
führung der oben bezeichneten Herren Handelskammer-Mitgliedern und
Stellvertretern, sowie der gesetzlichen Constituirung der Handelskamme;
in hiefiger Stadt das Erforderliche von mir demnächst veranlaß
verden wird.
Saarbrücken, den 17. Februar 1864.
Der Königl. Landrath,
v. Gärtner.
ZZ
Bekauntmachung.
Nachdem die Errichtung einer Handelskammer zu Saarbrücken für
zen Kreis Saarbrücken durch Allerhöchsten Erlaß vom 2. November
863 genehmigt, und gegen die am 21. Dezember v. J. stattgefundene
Wahl der Mitglieder und Stellvertreter derselben Seitens des Herrn
Ober⸗Präsidenten der Rheinprovinz nichts erinnert worden ist, bringen
vir in des Letzteren Auftrag das Resultat dieser Wahlen hierdurch mit
zem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß die Einführung der ge
vählten Mitglieder und Stellvertreter durch den zu unserm desfallsigen
Lommissarius bestellten Königl. Landrath v. Gärtner baldigst statt
inden und die Handels-Kammer demgemäß gesetzlich constituirt sein
vird. Es find gewählt worden die Kaufleute:
J. zu Mitgliedern:
. Herr Ferdinand Schlachter,
2. „ Wilhelm Schmidt,
3. „J. B. Müller,
Karl Germann,
». „Albrecht Korn,
ö. „Karl Vosselius,
7. „Wilhelm Hartung,
8. „Eduard Karcher,
. „Thteodor Röchling;
II. zu Stellvertretern:
. Herr Georg Simon,
2. „Emil Haldp,
3. „August Rothschild
„Rudolph Lucas,
. Ferdinand Reuther,
b. Richard Dryander,
* Friedrich Conrad,
3. , Robert Schmidtborn,
9. „Franz Omlor.
Trier, den 4. Februar 1864.
Königl. Regierung; Abtheilung des Innern.
Auf den Bericht vom 17. November v. J. die Aufstellung der
Hebelisten für die Pfarrzusatzgehälter betreffend, erbffnen wir Ew. Hoch
wohlgeboren Folgendes:
. Da eine Verpflichtung der Bürgermeister zur Aufstellung der qu.
Hebelisten nicht anzuerkennen ist, erscheint die Festsetzung der dafür
zu leistenden Vergütung unzulässtg, und zwar um so mehr als
Mühe und Zeitaufwand in verschiedenen Fällen sehr verschieden
sein können, und es dem Kirchenvorstande, resp. dem Presbyterium
unbenommen bleibt die Arbeit anderweit machen zu lassen, wenn
ihm die Forderung des Bürgermeisters zu hoch erscheint.
Die Weigerung der Pfarrer, die Aufstellungskosten zu übernehmen
fönnen wir nur für begründet erachten.
Handelt es sich um Pfarrzusatzgehälter, welche bei Emanirung
des Gesetzes vom 14. März 1843 bereits auf dem Haushalts-Etat
der Civilgemeinde stehen, (d. h. eine aus den Mitteln der
Livilgemeinde zu bestreitende Ausgabe, nicht als ein durchlaufen—
der Ausgabeposten; dem eine durch Umlage auf die Pfarrgenossen
sich bildende Einnahme entsprichd so wird der Betrag wie die
ibrigen Gemeindebedürfnisse aufgebracht und bedarf es dann der
Aufstellung besonderer Hebelisten nicht.
Zur Einziehung von Pfarrzusatzgehältern, welche nach Ein—
führung des allegirten Gesetzes bewilligt, oder zwar früher, jedoch
aicht für Rechnung der Civilgemeinde übernommen worden und
demgemäß von den Pfarrgenossen einzuziehen sind, müssen die
debelisten aufgestellt werden, und erscheint es mit Rückficht darauf,
»aß der Pfarrer als Berechtigter, der Pfarrgemeinde als der Ver
oflichteten gegenüber auf die unverkürzte Zahlung des ihm zuge—