Erfcheint Dinstag, Donnerstag und
Sonnabend. Bestellungen sind bei der
naͤchsten Post-Anstalt oder in der Ex—⸗
pedition des Blattes zu machen.
Anzeigen portofrei einzureichen.
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zeile oder deren Raum 9 Pf.
Kreis-Platt
für
Der Abonnements⸗Preit
betraͤgt pro Quartal inel. Stempelsteuer
und Trägerlohn für Saarbrücken unl
St. Johann 12 Silbergrofchen.
Für die durch die Post bezogenen Exem
plare 15 Silbergroscheu.
den Kreis Saarbrücken.
4 125.
Donnerstag den 1. Dezember
1861
Amtliches.
Negulativ
für die Communal-CEinkommensteuer in der Stadtgemeinde
Saarbrücken.
Auf Grund des S. 4 der Städte-Ordnung vom 15. Mai 1856, welchern
oorschreibt:
„daß alle Einwohner des Stadtbezir!s zur Mitbenutzung der öffent—
lichen Gemeindeanstalten der Stadt berechtigt und zur Theilnahme an
den städtischen Gemeindelasten verpflichtet sind, daß aber auch diejeni—
gen, welche im Stadtbezirke nicht wohnen, daselbst jedoch Grundbesitz
haben oder ein stehendes Gewerbe betreiben, verpflichtet sind, an den—
jenigen Lasten Theil zu nehmen, welche auf den Grundbesitz oder das
Gewerbe oder auf das aus jenen Quellen fließende Einkommen gelegt
sind, daß dieselbe Verpflichtung auch juristische Personen haben, welche
im Stadtbezirke Grundeigenthum besitzen oder ein stehendes Gewerbe
betreiben;
daß ferner da, wo städtische Gemeinde-Abgaben durch Zuschläge zur
Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer erhoben werden, alle dieje—
nigen, welche im Stadtbezirke sich aufhalten, um dort ihren Unterhalt
zu erwerben, sobald sie daselbst eine dieser Steuer zu entrichten haben,
auch die gedachten Zuschläge zahlen müssen, sowie, daß da, wo eine
Communalsteuer anderer Art eingeführt ist, dergleichen Personen bei
einem Aufenthalte von mehr als 3 Monaten im Stadtbezirke vom Ab—
laufe des dritten Monats an zu jenen Steuern beizutragen verpflich
tet sind,“
und auf Grund des Beschlusses der Stadtverordneten-Versammlung vom
hbeutigen Tage wird hierdurch, vorbehaltlich der Genehmigung durch Königl.
Regierung, für den Stadtbezirk Saarbrücken nachstehendes Gemeinde-Einkom—
mensteuer-Requlativ erlassen: —F
Vom 1. Januar 1865 ab sollen zur Gemeinde-Einkommensteuer heran—
zezogen werden:
a) alle diejenigen Personen, welche in dem Stadtbezirke nach den Bestim—
mungen der Gesetze ihren Wohnsitz haben, später Anziehende jedoch
erst vom Anfange des auf den Anzug folgenden Monats ab;
b) alle diejenigen, welche auch ohne im Stadtbezirke zu wohnen, seit 3
Monaten in demselben sich aufhalten, um dort ihren Unterhalt zu er—
werben, vom Ablaufe des dritten Monats an;
e) Ausländer, welche des Gewerbes wegen ihren Aufenthalt im Stadt—
bezirke nehmen, oder sich länger als ein Jahr daselbst aufhalten;
d) diejenigen juristischen Personen, welche im Stadtbezirke domicilirt sind
und Grundbesitz daselbst haben oder ein Gewerbe betreiben;
e) alle diejenigen juristischen, wie physischen Personen, welche, auch ohne
im Stadtbezirke zu wohnen, daselbst Grundbesitz haben oder ein stehen—
des Gewerbe betreiben, diese jedoch nur mit dem aus dem im Ge—⸗
meindebezirke gelegenen Grundbesitze oder aus dem, innerhalb des
Stadtbezirkes betriebenen Gewerbe fließenden Einkommen.
8§. 2.
Von der Gemeinde-Einkommensteuer sind frei:
a) Steuerpflichtige der untersten Klassensteuerstufe und zwar der Unterstufe
a der ersten Stufe, (85. 9 a. J des Gesetzes wegen Einführung eine
Klassensteuer vom 1. Mai 1851);
b) Servisberechtigte Militärpersonen des aktiven Dienststandes, mit Aus—
nahme der Militär-Aerzte rücksichtlich ihres Einkommens aus einer
Civil-⸗Praris;
e) Geistliche, Kirchendiener und Elementar-Schullehrer in so weit, als die—
ses durch 8. 4 der Städte-Ordnung vom 15. Mai 1856 angeordnet ist.
Wegen der Besteuerung des Diensteinkommens der Beamten und Pen—
sionäre, so wie der Pensionen der Wittwen und der Erziehungsgelder für
Waisen ehemaliger Staatsdiener kommen die Vorschriften des Gesetzes vom
11. Juni 1822 (G.⸗S. S. 184), der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 14.
Mai 1832 (G.-S. S. 143) und der Declaration vom 21. Januar 1829
G.⸗S. S. 9), sowie die Vorschriften des Ministerial-Erlasses vom 2. Jun
1856 (M.⸗Bl. S. 167) zur Anwendung.
Bei denjenigen Einwohnern des Stadtbezirkes, welche einen Theil ihres
Einkommens aus außerhalb belegenem Grundeigenthum oder auswärtigem
Gewerbebetriebe beziehen, kommen die Bestimmungen zu Nr. 11 der Mini—
steriale Anweisung vom 31. Juli 1856 zum 8. 49 der Städte-Ordnung von
15. Mai ejusd. (M.-Bl. S. 221) zur Anwendung und werden dieselben bier—
nach event. in eine niedrigere ——— eingeschätzt.
Die Veranlagung der Gemeinde-Einkommensteuer geschieht unter Anwenee
tiye di⸗ Norane dor Glassen- und kloff Birten Finkameoniten-Bekanntmachung.
Ausloosung von Rentenbriefen.
Bei der heute stattgehabten öffentlichen Ausloosung von Renten—
hriefen sind die in dem nachstehenden Verzeichnisse aufgeführten Ren—
tenbriefe aufgerufen worden.
Indem wir dieses auf den Gruud der darüber aufgenommenen
Verhandlung bekannt machen, kündigen wir den Inhabern der ausge—
loosten Rentenbriefe dieselben mit der Aufforderung, den Kapitalbetrag
gegen Quittung und Rückgabe der Rentenbriefe mit den dazn gehöri—
gen nicht mehr zahlbaren Zins-Koupos Ser. II. Nr. 14 bis 16
vom 1. April künftig. J. ab bei der Rentenbank⸗Kasse in
Münster in Empfang zu nehmen.
Auch ist es gestattet, die gekündigten Rentenbriefe mit der Post
aber frankirt und unter Beifügung einer gehörigen Quittung auf be—
sonderem Blatte über den Empfang der Valuta der gedachten Kassi
einzusenden, und die Uebersendung der letzteren auf gleichem Wege
aber auf Gefahr und Kosten des Empfängers zu beanfragen.
Vom 1. Aprilek. J. ab hört die Verzinsung dieser Rentenbrieft
auf. Diese selbst verjähren binnen 10 Jahren zum Vortheil der
Anstalt.
Zugleich bemerken wir, daß jetzt sämmtliche bis zum 1. April d. J
einschließlich ausgegebenen Rentenbriefe Littera D. zu 10 Thlr. ausge
loost und gekündiat sind.
Verzeichniß
der am 17. November 1864 ausgeloosten, am 1. April 1865 zu
Realisation kommenden Rentenbriefe der Provinz Westphalen und der
Rheinprovinz.
28 Stück Littera A. von 1000 Thlr.
Nr. 305. 312. 514. 724. 771. 2022. 2365. 2381. 2434. 2453
2953. 3024. 3268. 3274. 3333. 34158. 3464. 3492. 3600. 3659
3685. 4735. 4811. 4890. 4951. 5456. 5719. 5779.
12 Stück Littera B. von 8500 Thlr.
Nr. 322. 705. 779. 1001. 1253. 1263. 1323. 1413. 1499.
1526. 1943. 2126.
60 Stück Littera C. von 100 Thlr.
Nr. 19. 479. 802. 820. 984. 1159. 1307. 1945. 2300. 2399
2520. 2530. 2731. 3213. 3282. 3283. 3407. 34185. 3520. 3583
3632. 3741. 3905. 3983. 4060. 4487. 4905. 4964. 5099. 53202.
5326. 5500. 5835. 6122. 6161. 6232. 6743. 6885. 7106. 7716
7717. 7948. 8365. 9144. 9195. 9414. 9420. 9842. 10,045, 10,060
10,439. 10,440. 10,441. 11,570. 11,590. 11,695. 11.708. 11,880
11,910. 12,018.
8 Stück Littera D. von 25 Thlr.
Nr. 2631. 2855. 3354. 3857. 6203. 6591. 7905. 10, 302.
26 Siuück Littera P. von 10 Thlr.
Nr. 13,337. 13,338. 13,123 bis 13.446 einschließlich.
Muͤnster, den 17. November 1864.
Direktion der Rentenhank tür Westyhalen und die Pheinnenn?e