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den Kreis Saarbrücken.
M 124.
Dinstag den 29. November
1864.
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Amtliches.
stellt werden. Es ist eben so wenig zulässig, sie hinterher nach der
wirklichen Dauer und der faktischen Gestaltung des Verhältnisses zu
beurtheilen, als es andrerseits auf die bloße ursprüngliche Absicht einer
dauernden oder nur temporären Berufung ankommen kann, sofern diese
Absicht nicht durch die Fassung der Berufungs-Ordre constatirt und in
dieser Weise dem Berufenen ein Recht auf die Dauer gewährt ist.
Diesen Erfordernissen entspricht das Verfahren der Behörden nicht,
wenn sie statt ihre Ausdrucksweise in den Berufungs-Ordres nach den
Kategorien des Staats-Ministerial-Beschlusses zu scheiden, auch Fälle,
die unzweifelhaft als wirkliche Anstellungen auf Probe oder auf Kün—
digung gelten sollen, in der vorerwähnten Art und Weise bezeichnen,
oder wenn sie von der Meinung ausgehen, daß es, ohne Rücksicht auf
die sonstige technische Bedeutung und Wirkung jener Bezeichnungen
nur darauf ankomme, ob es den Umständen nach in der Absicht lag
oder nicht, den Invaliden in der vorlänfig oder commissarisch übertra—
genen Stelle späterhin definitiv zu bestätigen oder zu belassen.
Wir nehmen daher Veranlassung, auf die Nothwendigkeit hinzu—
weisen, daß die anstellenden Behörden sich in Zukunft bei ihren Beru—
ungen von Militär-Invaliden zur Anstellung oder Beschäftigung im
Civildienste der bestimmten im Staatsministerial-Beschlüusse vom 30
Mai 1844 gebrauchten Ausdrücke zur Unterscheidung der dort in 88.7
und 4,9 und 10 und 12 aufgestellten Kategorien bedienen.
Zur näheren Erläuterung wird noch Folgendes bemerkt:
1. In den 88. 1 bis 8 handelt der Staatsministerialbeschluß von
der Anstellung eines Militär-Invaliden in einer etats mäßigen
oder andern bestimmten Stelle, d. h. einer solchen Stelle, die ent—
wedir in dem betreffenden Verwaltungs-Etat aufgeführt ist, oder (was
nur in seltenen Fällen vorkommen wird) obwohl sie dort nicht verzeich⸗
net steht, gleichwohl mit einem bestimmten Stellen-Einkommen (im
Gegensatz zu blos diätarischer Remuneration) verbunden ist, mag dieses
Einkommen auch, wie z. B. bei der Anweisung auf Gebuͤhren, ein in
Juanto ungewisses sein (8. 7). Sobald der Invalide in einer solchen
Stelle angestellt wird, hört die Zahlung der Invaliden-Pension soforl
auf, ohne Unterschted, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung
oder auf Probe erfolgt ist (F. 4). Es kommt daher in dieser Be—
ziehung nur auf die Natur der Stelle selbst als einer etatsmäßigen
ge andern bestimmten, nicht aber auf die Modalitäten der Ansiel—
ung an.
2. Die 88. 9 resp. 12 beziehen sich im Gegensatze zu den Anstel—
lungen in etatoͤmäßigen oder andern bestimmten Stellen auf die Fälle
einer blos remuneratorischen Beschäftigung im Civildienste. Die In—
validen-Pension wird hierbei erst nach Ablauf der ersten sechs Monatt
der Beschäftigung oder überhaupt gär nicht eingezogen, je nachdem die
Beschäftigung eine an sich fortdauernde und regelmäßige oder
eine blos vorübergehende ist. In die erste Kategorie Fehören
olche Dienstgeschäfte, welche dauernd die Verwendung einer Ärbeits—
kraft erfordern, so daß ein Invalide, wenn nicht in seiner Person lie—
gende Gründe seine Beibehaltung unthunlich machen, in ihnen eint
bleibende Versorgung finden kann. Beschäftigungen der zweiten Ar!
sind dagegen solche, bei dentn das Geschäft in gegebener Zeit, mag
die Dauer derselben sich im Voraus bestimmen lassen oder nicht, sein
Ende erreicht, damit das Berürfniß der Dienstleistung aufhört, und der
hierzu angenommene Militär-Invalide, auch wenn seine Leistungen und
seine Führung durchaus befriedigen, wieder entlassen werden muß
Hierher gehört ferner die einstweilige Heranziehung von Invaliden zuꝛ
Verwaltung solcher Stellen, welche nach den bessehenden Vorschriften
mit Beamten anderer Kategorien zu besetzen sind, bei denen daher
eine dauernde Beibehaltung der Invaliden aus diesem Grunde nich—
Statt finden kann.
Der Umstand, daß eine ihrer Natur nach vorübergehende Beschäf—
tigung ohne Unterbrechung über sechs Monate andauert, inacht sie noch
nicht zu einer an sich forldauernden und regelmäßigen im Sinne der
5. 9 und schließt daher die Abwendung der Vorschrift des 6. 13
unicht aus.
Non vem Frmeffen ver anfssessenßn Mereeon 624—
Personal⸗Chronik.
Zufolge Reseripts des Herrn Justizministers Excellenz vom 5. November d. J
— ——
zirke des Königl. Appellationsgerichtshofes zu Köln ernannt worden.
Zufolge Rescripts des Herrn Justizministers Excellenz vom 10. d. Mis. ist der
Kammer-Präsident Karscher zu Elberfeld vom 1. Januar 1865 ab in gleicher Eigen—
jchaft an das Königl. Landgericht zu Trier versetzt worden
Bekanntmachung.
Der Staatsministerialbeschluß vom 30. Mai 1844 wegen Belas⸗
sung oder Einziehung resp. Wiedergewährung der Invaliden⸗Pensionen
der im Civildienste angestellten oder beschaͤftigten Militär-Invaliden
Ministerialblatt fuͤr die innere Verwaltung 1844 S. 297, Centralblat!
der Abgaben- ꝛc. Verwaltung 1844 S. 260) unterscheidet,
l. ob der Invalide in einer etats mäßigen oder einer anderen
bestimmten Stelle, sei es auf Lebenszeit, auf Kün
digung oder auf Probe angestellt wird (88. 1 und 4);
2. ob er eine zwar unbestimmte 'aber an sich fortdauernde
und regelmäßige Beschäftigung gegen fortlaufende täglicht
oder monatliche fixirte Diätenn oder Remunerationen echäl—
(8. 9) oder
3. ob er nur vorübergehend gegen stückweise Bezahlung oder
Boten- oder Tage- oder Wochenlohn obder die Executionsgebühren
zur Hülfsleistung angenommen worden (5. 12).
In dem Falle ade1 hört, abgesehen von den in den 88. 5 bis 8
gemachten Ausnahmen, die Zahlung der Invaliden-Pension sogleich, in
dem Falle ad 2 erst nach Ablauf der ersten sechs Monate der Beschäf
tigung auf, während in dem Falle ad 8 der Invalide die Invaliben.
Pension unverkuͤrzt behält.
Die anstellenden Bebörden bedienen sich aber in den Anstellungs
Verfügungen häufig so unbestimmter Ausdrücke, daß nicht ersichtlich ist,
zu welcher der vorgedachten Kategorien die dem Invaliden übertragent
Stelle oder Beschäftigung gehört In der Regel erfolgt, ohne Unter
schied, ob es sich um etatsmäßige bestimmte Stellen handelt, oder nicht,
ob erstenfalls die definitive Erledigung dieser Stellen schon eingetreten
ist oder etwa noch bevorstebt, ob die Aussicht zur dauernden Belassung
resp. Bestätigung des Invaliden in der Sielle vorwaltet, oder dies zur
Zeit noch unentschieden bleibt, unter vielfachen einzelnen Abweichunaen
der Fassung, die Berufung in der Art,
daß dem Invaliden die Verwaltung solcher Stelle gegen die volle
etatsmäßige oder eine anderwenige geringere Remuneration
einstweilig oder commissarisch, interemistisch, vor—
läufig, provisorisch, versuchsweise, widerruflich
übertragen, oder daß der Invalide (unter ähnlichen Modalitäten'
in der Stelle angenommen resp beschäftigt wird.
.Unter Anwendung solcher Zusätze werden dann milunter auch Kün
digungsstellen auf Probe, Probestellen auf Kündigung verliehen. Trotz
dem ist es eine sellene Ausnahme, daß, wie bei einem correcien Ve
fahren geschehen muͤßte, die vortehaltene, suspendirte definitive Besiä
ligung resp. Anstellung spaͤter nachfolgt, vielmehr fonsoliduen meistentheile
derartige prekäre Verhäitnisse, wenn sie überhaupt fortbestehen, still
schweigend durch ihre Dauer, oder höchstens durch eine Veränderung
des Einkommens, indem beispielsweise in einzelnen solcher Fälle stat
der anfangs bewilligten 15 Sgr. täglicher Diäten später (der Bestim
mung des Etats konform) 15 Thlr. monatlicher Diäten gewährt werden
Die Frage, ob und in wie wein di Zahlung der Invaliden
Pension in Gemäßheit des Staats⸗Ministerial Beschlusses vom 30. M⸗
844 einzustellen ist, muß aber zugleich mit der Berufung des Inva
iden entschieden und durh die Fassung der Werufen SSerpre t.