Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

Erscheint Dinstag, Donnerstag und
Sonnabend. Bestellungen sind bei der
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Kreis-⸗Blatt

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plare 15 Silbergroschen

den Kreis Saarbrücken.

M 13.

Dinstag den 15. März

1864.

Amtliches.

„Talons (Schuldverschreibungen) zu ..... ... Rthlr. der
Staatsanleihe von 18656, zum Empfange neuer Coupons.“
Mit dem 1. Augustek. J. hört die Portofreiheit auf, und es wer⸗
den von da ab die neuen Coupons den Einsendern auf ihre Kosten
zugesandt.
Für solche Sendungen, die von Orten eingehen oder nach Orten
best immt sind, welche außerhalb des Preußischen Postbezirks, aber inner⸗
halb des deutschen Postvereinsgebiets liegen, kann eine Befreiung vom
Porto nach den Vereinsbestimmungen nicht stattfinden.
Berlin, den 28. November 1863.
Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.
v. Wedell. Gamet. Lõôwwo. Meinicxe.
Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Formulare zu den Verzeichnissen
der an die Regierungs-Hauptkasse einzureichenden Talons, sowohl bei
dieser Kasse, als bei der Königlichen Steuer-Kasse in Saarbrücken und
Saarlouis unentgeltlich bezogen werden können.
Trier, den 10. Dezember 1863.
Amtsbl. II. X. 18708.) Königl. Regierung.
Bekanntmachung.
Die Kandidaten der Baukunst, welche in der ersten diesjährigen
Prüfungsperiode die Prüfung als Bauführer oder Privat-Baumeister
abzulegen beabsichtigen, werden hiermit aufgefordert, vor dem 1. April
fich schriftlich bei der unterzeichneten Behörde zu melden und die vor⸗
geschriebenen Nachweise und Zeichnungen, so wie ein curriculum vitae
rinzureichen, worauf ihnen wegen der Zulassung das Weitere eröffnet
werden wird.
Meldungen nach dem 1. April c. können nicht berücksichtigt werden.
Berlin, den 3. März 1864.
Königl. technische Bau⸗Deputation.

Bekanntmachung.
Zu den Schuldverschreibungen der Staatsanleihe vom Jahre 1856
werden die neuen Coupons Serie II. Nr. 1-8 über die Zinsen fün
die vier Jahre 1864 bis 1867 nebst Talons vom 14. Dez. d. J. ab
von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße Nr. 92
unten rechts, täglich in den Vormittagsstunden von 9 bis 1 Uhr, mi
Ausnahme der Sonn⸗ und Festtage und der drei letzten Tage jedes
Monats, ausgereicht werden.
Die Coupons können bei der gedachten Kontrolle selbst in Em—
»fang genommen oder durch Vermittelung der Königlichen Regierungs
dauptkassen bezogen werden. Wer das Erstere wünscht, hat die Ta
ons vom 6. Mai 1859 mittelst eines Verzeichnisses, zu welchem For
nulare bei der Kontrolle und in Hamburg bei dem Preuß. Ober⸗Postamte
unentgeltlich zu haben sind, bei der Kontrolle persönlich oder durch
einen Beauftragten abzugeben. Genügt dem Einreicher eine numerirte
Marke als Empfangs Bescheinigung, so ist das Verzeichniß nur einfach
einzureichen, wogegen dasselbe von denen, welche eine schriftliche Be—
scheinigung über die Abgabe der Talons zu erhalten wünfchen, doppll
ꝛbzugeben ist. In dem letzigedachten Falle erhalten die Einreicher das
eine Erxemplar des Verzeichnisses mit einer Empfanasbescheinigung ver⸗
jehen, sofort zurück.
Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung
der neuen Coupons zurückzugeben. In Schriftwechsel kann sich
die Kontrolle der Staatspapiere nicht einlassen.
Wer die gedachten Talons an eine Regie rungs⸗Hauptkasse befördern
will, hat sie derselben mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen.
Das eine Exemplar des Verzeichnisses wird dann mit einer Em—
ofangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben, und ist demnächst
dei Aushändigung der neuen Coupons wieder abzuliefern,
J Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den Regierungs⸗Haupt⸗
lassen und den von den Koniglichen Regierungen in den Amtsblättern
uu bezeichnenden Kassen unentgeltlich zu haben.
Des Einreichens der Schuldverschreibungen selbst bedarf es zur
Lrlangung der neuen Coupons nur dann, wenn die alten Talons
ibhanden gekommen sind. Die Dokumente sind in diesem Falle an
»ie Kontrolle der Staatspapiere oder an eiue Regierungs⸗Hauptkasse
aittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Die Beförderung der Talons voder der Schuldverschreibungen an
ne Regierungs-Hauptkassen (nicht an die Kontrolle der Staatspapiere)
folgt durch die Post bis zum 1. August k. J. portofrei, wenn auf
em Couverte bemerkt ist:

Bekanntmachung.
Durch Rescript des Herrn Ober⸗-Präsidenten der Rheinprovinz
vom 1. d. Mis. ist die fernerweite Abhaltung des zweiten Kram⸗ und
Viehmarktes zu Fraulautern am 9. Februar jeden Jahres mit der
Maßgabe widerruflich genehmigt worden, daß, wenn dieser Tag auf
einen Sonntag fällt, der darauf folgende Montag als Markttag gilt,
und daß in diesem Falle durch das Aufschlagen von Buden die Sonn⸗
agsfeier nicht gestört werden darf.
Trier, den 4. März 1864.
Amtsbl. J. 1190. 8. 8) Königliche Regierung.
*
J Industrie, Handel, Gewerbe und Landwirthschaft.
Internationale 3 der Maafste und Die Entwerfung und Handhabung der Vorschriften für die Her—
Der in den Tagen vom 6. —— 1863 in Hn sesuns RXx ee ee be de ung ——8 ne
ammengetretene inlernationale statistische Congreß hat in Bet internationa en ommssion vorzu cha en, ver⸗
Maaße und Gewi — ref der ständlich auch die thunlichste Beseitigung der wissenschaftlichen
Daß di Dichte nachfolgende 3 Resolutionen gefaßt: Mängel des Systems in Betracht zu ziehen hat.
aß die Einführung eines allgemeinen internatienalen Maaßes 8
— Wihtigkeit ist, und daß ihm für den internationalen Es ist zu wünschen, daß in jedem Lande, welches das metrische
* unter allen vorhandenen Maaßsystemen das metrische als System annimmt, die Einführung desselben innerhalb der kürzesten
angemessenste erscheint. Frist obligatorisch gemacht werde.
            
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