9) Fur jede Versäumniß oder Vernachlässigung der den Bezirks⸗
chornsteinfegern durch gegenwärtiges Reglement auferlegten Verpflich⸗
tungen, welche durch die Polizei⸗Behörde festgestellt werden, muß sich
derjenige von ihnen, den es trifft, einer von dem Landraths-Amte zu
erkennenden Ordnungsstrafe von 2 Thlr. für den ersten und von 5
Thlr. für den zweiten Fall, im dritten aber der Entsetzung von seinem
Dienste unterwerfen, wobei er für den etwa entstandenen Schaden ver⸗
antwortlich bleibt. Es hat daher jeder von ihnen eine Caution von
25 Thlr. bei der Kreis-Communal-Kasse zu hinterlegen.
10) Alle Zuwiderhandlungen der Ein wohner gegen das Regle—
ment, sollen nach Maßgabe des angeführten Gesetzes vom 11. März
1850, mit einer Strafe von 5 Thlr. belegt werden, vorbehaltlich der
größeren Strafen oder der Civilentschädigungen, welche durch Zuwider—
handlungen verwirkt werden könnten.
Gegenwärtiges Reglement tritt mit dem 1. Juli d. J. in Kraft
Saarbrücken, den 18. Mai 1852.
Der Königl. Landrath,
J. A.
Der Kreis⸗Secretär,
v. Netzer.
Bekauntmachung.
Im Laufe der verflossenen Monate Januar und Februar wurden
bon den Kreis-Prüfungs-Commissionen des hiesigen Kreises geprüft
A. Als Meister.
1. Peter Neubauer, Tischler in St Arnual,
2. Wilhelm Reith, Huf- und Grobschmied in St. Johann,
3. Jacob Frey, Bäcker in Dudweiler,
4. Wilhelm Staudt, Klempner in Ludweiler.
B. Als Gesellen.
1. Jacob Klein, Schlosser in Burbach,
2. Georg Reus, Bäcker in St. Johann,
3. Georg Müller, Schlosser in St. Johann,
4. Johann Jacob Immig, Zimmermann in Saarbrücken,
5. Herrmann Christian Johann Waacdh Tischler in St. Johann,
6. Philipp Spür, Schlosser in St. Arnual,
7. Johann Eckert, Bäcker in Thalexweiler,
8. Bernhard Greiber, Schneider in Friedrichsthal,
9. Georg Remm, Schlosser in Saarbrücken,
10. Friedrich Klein, Bäcker in Lebach,
11. Peter Klein, Metzger in Dillingen,
12. Wilhelm Staudt, Klempner in St. Johann,
13. Johann Neurohr, Bäcker in Friedrichsthal,
14. Christian Russy, Bäcker in Wiebelskirchen,
15. Heinrich Freudenberger, Schlosser in St. Johann,
16. Nicolaus Muth, Schlosser in St. Johann.
Saarbrücken, den 58. März 1864.
Der Vorsitzende der Kreis-Prüfungs-Commissionen,
E. Benzel.
Patentirte Methode einer neuerfundenen Glocken⸗
Aufhängung und Schwingung.
(Entnommen aus Nr. 6 des Kreisblattes für die Kreise Trier und den Kreis
Merzig)
Die dem Königl. Kreisbaumeister Rit ter zu Trier, dem Schmiedemeister Franz
Frank und dem Mechanikus Anton Heinz zu Ruwer fuͤr den Umfang des Preußi⸗
jchen Staates patenterte Methode einer neu erfundenen Glocken-Aufhängung und
Echwin gung habe ich Veranlassung genommen, näher kennen zu lernen und gefunden—
zaß sie ohne Viehrkosten gegen die alte Einrichtung sowohl bei neu aufzuhängenden
als bei schon aufgehängten Glocen anwendbar ist. Gegen die alte Einrichtung ge—
vaͤhrt diese neue Erfindung folgende Vortheile:
1) zu der Schwingung ist kaum ein Drittel der Kraft, wie sonst, erforderlich;
2) in kleinen Thuͤrmen lassen sich größere Glocken, als bisher möglich war,
aufhängen und benutzen;
3) Glocken verschiedener Größe können in gleichm äßige oder in eine andere be—
nebige Schwingung gebracht werden, so daß sie in einem bestimmten, gewünschten
Tempo zu einander anschlagen;
N die Glockenstühle erleiden eine geringere Erschütterung als vormals;
5) dieselben können kleiner und dadurch billiger construirt werden, als die alten,
Stühle. Hieraus wie aus Ar. 4 folgt, daß
6) die Kirchthuͤrme leichter und kleiner, also ebenfalls billiger als die alten Thürme
rbaut werden können;
7) die neue Aufhängung ist viel sicherer und ein Herabfallen der Glocken un—
nöglich.
Bei diesen Vortheilen glaube ich die vorstehend bezeichnete, patentirte Erfindung
den meiner Verwaltung anvertrauten Gemeinden empfehlen zu müssen.
Trier, den 16. Januar 1864.
Der Königliche Landrath des Stadt- und Landkreises Trier,
gez. Spangenberg.
Auf Ersuchen des Königl. Kreisbaumeisters Herrn Ritter zu Trier, habe ich
die demselben unterm 30. Novbr. v. J. für den Umfang des Preußischen Staates
patentirte Erfindung einer neuen Methode der Aufhängung und Schwingung der
dirchenglocken an einer 2 Fuß 2 Zoll großen Glocke geyrüft, mit einer gleich großen
in der bisher gebräuchlichen Weise aufgehängten und geschwungenen Glocke verglichen
und dabei folgende Beobachtungen angestellt:
1) waͤhrend bei der nach Herrn Ritter's Methode aufgehängten Glocke zum
ewoöhnlichen Läuten eine Zugkraft von 6 Pfd. und beim stärksten Anziehen von 9
Pfd. — mittelst eines Dynamometers gemessen — erforderlich war, wurden beim
Läuten der in gewöhnlicher Weise aufgehängten, gleich großen Glocke 37 Pfd. Zug⸗
frraft geäußert;
2) waͤhrend bei der ersteren die Entfernung des weitesten Ausschlagens, von der
einen bis zur andern Seite gemessen, 3 Fuß 2 Zoll betrug, belief sie sich bei der
etzteren auf 4 Fuß 10 Zoll;
3) während bei der patentirten Methode der leicht zusammengezimmerte Glocken⸗
tuhl sich gar nicht bewegte, zeigte sich bei der bisher gebräuchlichen ein starkes Vi—
xriren desselben;
4) das Zapfenlager der Glocke ist nur von Gußeisen construirt;
5) man kann die Schwingungszeit der Glocke verzögern;
6) der Kloͤpfel oder die Zunge der Gloce ist bei der ersteren um ein Erhebliches
eichter als bei der letzteren.
Hieraus ergeben sich für die patentirte Aufhänge- und Läutvorrichtung folgende
borzuge:
Es genügt bei ihr zum Läuten der Glocken höchstens der vierte Theil der
Mannschaften, welche bisher erforderlich waren, und die kostspieligen Seile
können viermal so leicht, wie seither, sein.
Die Glockenstühle koͤnnen um ein Drittel kürzer sein, resp. in Thürmen von
zleicher Größe können bei Anwendung der patentirten Aufhänge-Vorrichtung
um beinahe die Hälfte größere Glocken, als bisher, angebracht werden, oder
umgekehrt, bei gleich großen Glocken reicht ein um ein Drittel der früheren
Weite engerer Thurm aus.
Die Glockenstuͤhle koönnen leichter construirt sein, die Thürme können erheb—
ich schwächer gebaut werden, weil sie gar keinen Erschütterungen durch den
Blockenstuhl ausgesetzt sind und ältere Glockenstühle, welche kaum noch das
Laͤuten aushalten, werden ohne bauliche Umänderungen sich wieder für lange
Zeit brauchbar erweisen.
Das neue Zapfenlager ist billiger, als das bisher angewendete, und in seiner
Construktion einfach.
Man kann mehrere in einem Thurm befindliche Glocken verschiedener Größe
in gleichem Tempo schwingen lassen.
Die Glocken leiden nicht so sehr durch den Anschlag des Klöpfels.
Hierzu bemerke ich noch, daß ohne Schwierigkeit und ohne bauliche Veränderung
rgend welcher Art die patentirte Aufhänge- und Läutvorrichtung bei bereits aufge—
zaͤngten Glocken resp. alten Glockenstühlen angebracht werden kann.
Die Erfindung betrifft ein auf's Vielfältigste bei alten, wie neu zu erbauenden
Kirchen hervortretendes Beduͤrfniß und empfiehlt sich der aufmerksamsten Berücksich-—
igung Seitens der Glockengießereien, so wie der Kirchenvorstände.
Trier, den 21. Jan. 1864.
Der Koͤnigliche Bauinspeector,
(L. 8.) gez. Giersberg.
Eisengießereien duͤrfte die Sache dadurch interessiren, daß die Bestandtheile der
janzen Vorrichtung lediglich Gußeisen sind, und sie nur die Größe der Glocke zu
ennen brauchen, um die Gußstücke überall zu gießen. Inländer können bei dem
Anterzeichneten die Aufhängung einer Glocke einsehen.
Zur selbstständigen Aufbängung, jedoch nur im Regierungsbezirke Trier, empfeh—
ien sich die obengenannten Frank und Heintz. Zur Ausführung in allen andern
Regierungsbezirken ertheilt die Berechtigung nebst Beschreibung und Zeichnung
der Königliche Kreisbaumeister Nitter in Trier
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