Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

Ersche int Dinstag, Donnersta g und
Sonnabend. Bestellungen sind bei der
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e— — 6 — * betraͤgt pro Quartal inel. Stempelstene
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plare 15 Silbergroschen.

für

den Kreis Saarbrücken

M IIg.

Dinstag den 15. November

1864.

Amtliches.

sich in einer Reihe hinter einander an der rechten Seite des Schleusen—
canals, auf der der Leinenzug nicht stattfindet, festzulegen. Neben dem
Leinpfadsufer dürfen in den Schleusencanälen die Schiffe nie liegen,
sondern muß dasselbe stets für die vorbeifahrenden Schiffe frei bleiben.
Bei der Saarbrücker Schleuse müssen die Schiffe das Durchschleusen
außerhalb der Leitmauern abwarten. Ist ein Schiff, wenn die Reihe
an dasselbe kömmt, zum Durchschleusen nicht fertig, und hat es insbe—
sondere die erforderlichen Mannschaften und Zugkräfte nicht in Bereit—
chaft, so verliert es seinen Rang zu Gunsten des nächstfolgenden Schif—
fes. Nachdem die Schiffe durchgeschleust sind, haben sie ihre Fahrt so—
gleich fortzusetzen und dürfen nicht in den Canälen liegen bleiben.
8. 6. Auf der ganzen canalisirten Saar, insbesondere in den
Häfen, Schleusencanälen und während des Durchschleusens haben die
Schiffer den Anordnungen der betreffenden Bau- und Aufsichtsbeamten
und der Schleusenwärter auf das Pünktlichste Folge zu leisten.
8. 7. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen
werden, soweit das Strafgesetzbuch nicht strengere Strafen androht, mi
einer Geldbuße von 1 bis 10 Thalern und im Unvermögensfalle mi
entsprechendem Gefängniß geahndet. Sind hierdurch Beschädigungen
an den Bauwerken, Uferbauten ꝛc. verursacht, so haben die Schiffer
die Wiederherstellungskosten zu tragen, und können am Weiterfahren
und besonders am Durchschleusen gehindert werden, bis sie eine hiefür
genügende Caution oder annehmbare Bürgschaft gestellt haben. Der
Höhe der zu stellenden Caution wird von demjenigen Schleusenwärter
vorläufig festgesetzt, in dessen Bezirk die Beschädigungen stattgefunden
haben; derselbe hat auch über die Annehmbarkeit der gestellten Bürg—
schaft vorläufig zu ensscheiden, sowie die Caution in Empfang zu neh—
men und darüber zu quittiren; letztere ist nebst dem darüber zu fer—
tigenden Protocolle an das Central-Büreau der Saarcanalisirung
abzuliefern, welches über etwaige Contestationen wegen verweigerter
Annahme der gestellten Bürgschaft und wegen der Höhe der anzufor⸗
dernden Caution zu entscheiden hat. Nichtpreußische Schiffe haben bei
Uebertretung der vorstehenden Verordnung stets eine Caution von min—
destens 20 Thalern zu hinterlegen, bevor sie weiter fahren und durch—
geschleust werden dürfen.
Trier, den 28. October 1864.
I. 4932 8. 3*

Bekanntmachung.
Die Regierungen der Rheinuferstaaten find nach einem Beschlusse
der Central⸗Commission für die Rheinschifffahrt vom 13. September c.
übereingekommen, daß vom 1. Januar k. J. an altes Eisen, auch eiserne
Bomben, Granaten, Kugeln und Kanonen (insofern diese Artikel als
altes Eisen zu betrachten sind), ferner Gußeisen in Gänsen und Masseln
Roheisen und Stahlmasseln, auch Stahlkuchen (ohne weitere Fabrikation
in die dermalige zweite Klasse der Rheinzollgebühr versetzt worden, was
ich im Aufrage des Herrn Finanzministers hiermit zur öffentlichen
Kenntniß bringe.
Cöln, den 3. November 1864.
(Xr. lo⁊7s.) Der Provinzial-Steuer-Direector.
Polizei-Verordnung
über die Schifffahrt auf der canalisirten Saar von der preußisch
französischen Grenze bis zur Fähre bei Louisenthal.
Zur Regelung des Schifffahrts-Betriebs auf der canalisirten Saar
von der preußisch-französischen Grenze bis zur Fähre bei Louisenthal,
sowie zum Schutz der desfallsigen baulichen Anlagen wird für die ge
nannte Strecke auf Grund des 8. 11 des Gesetzes über die Polizei
Verwaltung vom 11. März 1850 hierdurch Folgendes verordnet:
8§. 1. Es ist verboten, in den Schleusen und Schleusencanälen
Fahrstangen und Fahrbäume, die mit Eisen beschlagen sind, zu benutzen.
Ebenso dürfen mit Eisen beschlagene Stangen und Bäume nicht in die
Bahnen und die anderen zur Befestigung und zum Schutze des Ufers
ausgeführten Deckwerke eingesetzt werden.
§. 2. Das Durchschleusen findet nur von Sonnen⸗Aufgang bie
Sonnen-Untergang statt. An Sonn- und Festtagen wird im Allgemei⸗
nen nicht durchgeschleust. Ausnahmsweise darf dies nur auf besondere
Erlaubniß des betreffenden Baumeisters geschehen, und hat der Schiffer
dann die zum Durchschleusen erforderlichen Arbeitskräfte auf seine eigens
Kosten selbst zu stellen.
8. 3. Auf jedem Fahrzeug, welches durchschleusen will, müssen
sich mindestens zwei Schiffer befiuden, die dafür zu sorgen ha—
ben, daß das Schiff das Mauerwerk der Schleuse und vor Allem die
Schleusenthore nicht berührt. Zu jeder Seite des durchschleusenden
Schiffes müssen über das Bord zwei Polster oder Reibseile von min—
destes 14,2 Zoll Stärke herabhangen, um die Berührung des Schiffes
mit dem Schleusenmauerwerk zu verhindern.
8. 4. Die Schiffe, welche die Güdinger Schleuse passiren, dürfen
inclusive Steuerruder höchstens 109* 11 lang und 16*3 breit sein
Durch die Schleuse bei Saarbrücken und Louisenthal können Schifse
von 130* Länge und 20 6“ Breite durchfahren. Die erlaubte Ein—
senkung der Schiffe richtet sich vorläufig nach dem jedesmaligen Was
serstande. Dieselbe muß mindestens 6“ geringer sein, als die Wasser—
tiefe auf dem Vorboden resp. Drempel der Schleuse beträgt. Wenn
vollständig gestaut ist, dürfen die Schiffe oberhalb Louisenthal einen
Tiefgang von höchstens 430 6 haben.
F. 5. Die Schiffe werden in der Reihenfelge einzeln durch
geschleust, in der sie vor den Schleusen angekommen sind. Werden
e Schiffe nicht soaleich nach der Nnkünft ducchgeschseust so baben 5.

Königal. Regierung.
Personcuposten.
Abgang von Ankunft zu
Saarbrücken-Bahnhof:
nach Hanweiler (Saargemünd) von Hanweiler
8 Uhr 20 Min. Vorm. 9 Uhr 5 Min. Vorm.
5 25, Nachm. 4. 20 ,„ Nachm
uach St. Ingbert von St. Ingbert
8 Uhr 30 Min. Vorm. 7 Uhr 30 Min. Vorm.
5 30, Nachm. 3 30, Naͤdhm
hnach Lebach per Heüsweiler von Lebach
5 Uhr 25 Mm. Nachm 7 Uhr 30 Min. Vorm
und außerdem
nach Heusweiler
7 Uhr 10 Min. Vorm.
von St. Johann
7 Uhr — Min. Vorm.
Der Abanang der Post von

von Heusweiler
5 Uhr 50 Min. Nachm
            
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