Heusweiler, sowie die Gemeinden Niedersalbach, Hilschbach,
Walpershofen, Guichenbach und Ueberhofen.
Dem Schornsteinfegermeister Ludwig Hartmann, der viertt
Bezirk, umfassend die Bürgermeistereien Völklingen und Ludwei—
ler, sowie die Gemeinden Sellerbach, Cöln, Engelfangen, Etzen⸗
hofen, Herchenbach und Rittenhofen, jedoch mit Anweisung sei—
nes Wohnsitzes zu Vöolklingen.
Gleichzeitig hat die Königl. Regierung zu Trier, mittelst der vor⸗
bezeichneten Verfügung bestimmt, daß den nach 8 43 der Feuer-Ordnung
für den Regierungsbezirk Trier vom 2. Juni 1837, *) zu den halb—
jährlichen Feuer-Visitationen zuzuziehenden Schornsteinfegern, wenn sie
an dem Orte ihres Wohnsitzes fungiren, 20 Sgr pro Tag, außerhalb
ihres Wohnsitzes aber 1 Thlr. pro Tag von den betreffenden Gemeinden
zu zahlen sind.
Vorstehende Anordnungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Saarbrücken, den 18. Februar 1864.
Der Königliche Tandrath,
V. EGaertner.
2) Der F. 48 der Fener-Ordnung für den Regierungsbezirk Trier, vom 2
Juni 1837 lautet:
Dem betreffenden Buͤrgermeister liegt die fortwährende Sorge ob, auf strenge
Beobachtung der zur Verhütung von Feuersgefahr getroffenen Bestimmungen zu
wachen. Außerdem wird er oder sein Delegirter, mit Zuziehung eines Zimmermei
sters, Mauermeisters und des Kaminfegers, jährlich zweimal, und zwar im Anfang
der Monate April und October, eine allgemeine genaue Feuer-Visitation von Haus
zu Haus halten, um sich von der Befolgung der gegenwärtigen, die Verhütung
der Feuersgefahr betreffenden Bestimmungen, Ueberzeugung zu verschaffen, und un
wegen der vorgefundenen Maͤngel die geeignete abhelfende Verfügung zu treffen
Ueber diese jaͤhrlichen Haus-Vifitationen muͤssen besondere Acten geführt werden.
Bekanntmachung.
Zur Ausführung des 8. 56 der Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar
1845, und in Gemäßheit des Gesetzes vom 11. März 1850, wird
hiermit verordnet:
1) Der Kreis Saarbrücken wird in 3 Schornsteinfeger⸗Kehrbe—
zirke eingetheilt und
) ver Schornsteinfeger Weißmüller für den ersten Bezirk, für
die Stadt Saarbrücken, die Bürgermeistereien Ludweiler, Gers⸗
weiler und die Gemeinde St. Arnual,
der Schornsteinfeger Hamann für den zweiten Bezirk, welcher
die Stadt St. Johann, die Landgemeinden Malstatt, Burbach,
Bußhütte, Brebach, Güdingen, Bübingen und die Bür germei⸗
stereien Kleinblittersdorf und Bischmisheim,
der Schornsteinfeger Hartmann für den dritten Bezirk, wel⸗
cher die Bürgermeistereien Völklingen, Sellerbach, Heusweiler
und Dudweiler einschließen, bestellt.
2) Die Schornsteinfeger werden vereidigt und sind jeder für seinen
Bezirk für die Erfüllung der durch Vertrag vom heutigen Tage über—
nommenen Verpflichtungen verantworilich.
3) Die Reinigung der gewöhnlichen Schornsteine und Feuerlei—
iungen muß alle 8 Monate erfolgen. Eine Ausnahme machen hiervon:
a) die Schornsteine und Feuerleitungen derjenigen Gewerbe, als:
Bäcker, Gastwirthe, Seifensieder, Bierbrauer, Brantweinbrenner
c. xc., welche wegen des vermehrten Gebrauchs alle 6 Wochen
gereinigt werden müssen,
diejenigen Schornsteine, welche nicht gebraucht werden und daher
während dieser Zeit auch der Reinigung nicht unterworfen sind.
H Die gewöhnliche Reinigung enger, nicht besteigbarer Röhren,
geschieht mittelst Drahtbürsten von der Form des Querschnittes der
Rohren oder auch mittelst anderer dazu geeigneter Vorrichtungen. Der
hiernach erforderliche Reinigungs⸗Apparat muß in jedem Hause, wel—
ches mit dergleichen Röhren versehen ist, gehalten werden. Die Rei—
nigung solcher Röhren von angesetztem Glanzruß ist, bei Anwendung
der erforderlichen Vorsicht, (conf. Amtsbl. pro 1815, pag. 204), durch
Ausbrennen zu bewirken, wenn der Hausbesitzer oder auch der Bezirks⸗
schornsteinfeger oder die Polizeibehörde es für nothwendig erkennen.
5) Es ist jedem Einwohner freigestellt, sich zum Leeren oder Aus
hrennen der Schornsteine desjenigen Schornsteinfegers zu bedienen
velchem er das meiste Vertrauen schenkt, insofern dieser überhaup—
zur selbstständigen Ausübung des Gewerbes berechtigt ist. Er ist abe—
nerpflichtet:
a) wenn er einen andern als den bei Art. 1 bezeichneten Bezirks
schornsteinfeger gebraucht, diesem hiervon die Anzeige zu mache
und die Hälfte der ordnungsmäßigen Taxe (Art. 6) zu bezahlen
welcher letzterer sich zu überzeugen hat, daß die Schornsteine vor
dem andern Schornsteinfeger wirklich gereinigt worden sind, und
die Verantwortlichkeit für die Reinigung zu übernehmen hat;
dem Bezirksschornsteinfeger zu gestatten, auch die Schornsteine
welche wegen Nichtgebrauchs nicht regelmäßig gekehrt werden, zu
besteigen und sich von der Beschaffenheit derselben zu überzeugen
6) Die Gebühren für jede Reinigung betragen:
a) für den gewöhnlichen Schornstein, ohne Rücksicht auf die Zat
der in denselben geleiteten Heizröhren:
aa) von einem Stockwerke 1 Sgr. 3 Pfg.
bb) von zwei Stockwerken 1 Sgr. 6 Pfg.
doc) von drei Stockwerken 1 Sgr. 9 Pfg,
und muß hierfür die Reinigung von der Basis des Schorr
steins bis zur Oeffnung desselben, oberhalb des Dache
erfolgen.
b) für rusfische Schornsteine:
aa) bei gewöhnlichen mit der Drahtbürste, die unter Lit. a b
stimmten Sätze;
bb) wenn ein bloßer Versuch zum Ausbrennen gemacht wir
1 Sgr.;
ec) wenn das Ausbrennen wirklich erfolgt 5 Sgr., ohne Rüe
sicht auf die Zahl der Stockwerke.
) für jede Ofenröhre oder ähnliche Feuerleitungen bis 6 Fuß
Pfg. von 6—10 Fuß 6 Pfg, über 10 Fuß 8 Pfg.
7) Zur Zahlung der Gebühren für die im 8. 3 vorgeschriebent
zewöhnlichen Reinigungen, sind die Miether und Hausbesitzer verpflid
tet; bei außergewöhnlichen Reinigungen aber haben diejenigen Haus
hesitzer die Kosten zu tragen, welche die unmittelbare Veranlassung daz
zegeben haben. Die Beitreibung geschieht in dem einen wie in der
andern Falle auf dem Steuer-Erecutionswege, wenn die Zahlung nid
reiwillig erfolgt.
8) Dagegen sind die Bezirksschornsteinfeger verpflichtet:
a) den Einwohnern, bei welchen gefegt oder ausgebrannt werd
soll, dies am Tage vorher anzeigen zu lassen;
die Reinigung und das Ausbrennen durch zuverlässige Leute,
deren Annahme von der Polizei die Zustimmung eingeholt wer
den muß, vornehmen zu lassen, auch selbst vorzunehmen, wen
sie von der Polizei dazu aufgefordert werden, jedenfalls die
beit ihrer Gehülfen zu beaufsichtigen und zu vertreten;
ein von der Polizeibehörde paginirtes und paraphirtes Regist
zu führen, in welches alle vorgenommenen Reinigungen dur
Fegen oder Ausbrennen in fortlaufender Ordnung eingetrag
werden, sowie auch die an den Schornsteinen bei der Reiniqu
vahrgenommenen Mängel;
der Polizeibehörde
aa) am Schlusse eines jeden Quartals das Verzeichmß
Einsicht vorzulegen, und
bpb) von jeder wahrgenommenen Beschädigung oder Mangt
haftigkeit eines Schornsteins, wodurch dessen fernerer G
brauch mit Gefahr verbunden sein würde, sogleich d
Anzeige zu machen;
e) der jedesmaligen Requisition eines Einwohners zur außerorden
lichen Reinigung oder Untersuchung der Schornsteine unverzüglich!
spätestens innnerhalb 24 Stunden Folge zu leisten, und bei au
brechender Feuersbrunst, auch ohne specielle Aufforderung, sofo
mit ihren Gehilfen und ihrem Arbeitsgeräthe auf der Brant
stätte zu erscheinen und die durch ihren Beruf gebotene Hüb
ꝛvent. nach der Anordnung der Gemeinde- oder Polizeibehbr
zu leisten.