Erscheint Dinstas, Donnerstag und
Sonnabend. Bestellungen sind bei der
aaͤchsten Post-Anstalt oder in der Ex—
pedition des Blattes zu machen.
Anzeigen portofrei einzureichen.
InsertionsGebühren für die Garmond—
zjeile oder deren Raum 9 Pf.
jr
Der Abonnements⸗Preis
betraͤgt pro Quartal inel. Stempelsteuer
und Traͤgetlohn für Saarbruͤcken un
St. Johann 12 Silbergroschen.
Fuͤr die durch die Post bezogenen Exen
plare 15 Silbergroschen.
den Kreis Saarbrücken.
M 111.
Sonnabend den 29. October
1864.
bis 5) bezeichneten Art von der Post abholen läßt, findet demnach, aus
Veranlassung einer unrichtig erfolgten Bestellung (Aushändigung), ein
Entschädigungs⸗Anspruch an die Postverwaltung in keinem Falle statt;
insbesondere auch dann nicht, wenn, wie es schon wiederholt geschehen
ist, dritte Personen Vegleitbriefe oder Formulare zu Ablieferungs⸗
scheinen u. s. w. unbefugt abholen und dieselben dann — letztere nach—
dem sie mit richtigem oder falschem Siegel und falscher Unterschrift
versehen sind — dazu benutzen, die betreffenden Packet- oder Geld⸗
sendungen u. s. w. zu unterschlagen, deren Ausantwortung bekanntlich,
nach 8. 49 des Gesetzes über das Postwesen und nach dem zu diesem
Gesetze erlassenen Reglement, bei der Post-Anstalt des Bestimmungs—
ortes, gegen Vorlegung des Begleitbriefes, resp. gegen Rückgabe des
vollzogenen Foemulars zum Ablieferungsscheine, so wie des etwaigen
Rückscheins, erfolgt, ohne daß die Postverwaltung verpflichtet ist, die
Aechiheit der Unterschrift und des Siegels unter dem mit dem Namen
des Adressaten unterschriebenen und untersiegelten Scheine zu unter—
suchen und die Legitimation desjenigen zu prüfen, welcher unter Vor
legung des vollzogenen Scheines oder bei Sendungen ohne Werths
Declaration unter Vorlegung des Begleiltbriefes, so wie des etwaigen
Rückscheins, die Aushändigung der Sendung verlangti.
Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird hierauf besonders
aufmerksam gemacht.
Berlin, den 21. Mai 1863.
General⸗Post⸗Amt
Philipsborn.
Amtliches.
Bekanntmachung.
Zur Kenntnißnahme und Beachtung für Adressaten,
welche ihre angekommenen Briefe ꝛc. von der Post
abholen lassen.
Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, angekommene Gegenständt
den Adressaten (durch die Briefträger),; ins Haus senden (bestellen
zu lassen, beschränkt sich, nach dem auf Grund des 8. 50 des Gesetzee
iüber das Postwesen vom 5. Juni 1852 erlassenen Reglement:
1) auf gewöhnliche und recommandirte Briefe,
2) auf gewöhnliche und recommandirte Sendungen unter Band und
Sendungen mit Waarenproben und Mustern,
3) auf Begleilbriefe zu Packeten ohne Werths-Declaration, so wit
auf Formulare zu den etwaigen Rückscheinen,
Hauf Formulare zu den Ablieferungsscheinen über Briefe und
Packete, deren Werth declarirt ist, so wie zu den etwaigen Rück
scheinen,
auf Formulare zu den Ablieferungsscheinen bei baaren Einzah—
lungen und die dazu gehörigen Begleitbriefe, so wie auf For
mulare zu den etwaigen Rückscheinen.
In so weit die Bestellung, dieser Verbindlichkeit entsprechend, durch
die Brieftrager ausgeführt wird, ist die Postverwaltung für die richtigt
Bestellung veranwortlich.
Dagegen steht, nach 8. 48 des Gesetzes über das Postwesen und
nach dem zu diesem Gesetze erlassenen Reglement, jedem Adressaten auch
die Befugniß zu, für ihn angekommene Gegenstände der vorstehend
aunter 1 bis 5 bezeichneten Art, auf Grund einer deshalb schriftlich
abzugebenden Erklärung, von der Post selbst abzuholen oder abholen
zu lassen.
Der s8. 48 des Gesetzes über das Postwesen enthält aber, ebenso
wie das zu diesem Gesetze erlassene Reglement. die ausdrückliche
Vorschrift:
„daß die Postverwaltung für die richtige Bestellung nicht
verantwortlich ist, wenn der Adressat erklärt hat, seine Briefe,
Begleitbriefe und Formulare zu den Ablieferungsscheinen, so wie zu
den Rückscheinen, oder einzelne Kategorieen dieser Gegenstände, selbst
abzuholen oder abholen zu lassen.“
Wenn daher ein Adressat von der ihm zustehenden Befugniß Ge
brauch macht, auf Grund einer abgegebenen schriftlichen Erklärung, fün
ihn angekommene Gegenstände der oben bezeichneten Art — deren Be—
stellung in Ermangelung einer solchen Erklärung, unter Verantwortlich—
keit der Postverwaltung, durch den Briefträger erfolgen würde — von
der Post abholen zu lassen, so hat dies jedesmal zur rechtlichen Folge,
daß dadurch die Postverwaltung aller Verantwortlichkeit für die richtige
Bestellung überhoben wird. Den Post-Anstalten liegt, nach der weile—
ren Bestimmung des in Bezug genommenen 8. 48 des Gesetzes über
das Postwesen resp. nach den Bestimmungen des erwähnten Reglements
in diesem Falle auch nicht ob, die Legitimation desienigen zu prüfen
welcher sich zur Abholung meldet.
Von Seiten eines Adressaten, der solche Erklärung abgegeben ha
und auf Grund derselben angekommene Gegenstände der oben (34 1
Bekauntmachung.
Mit dem Eintritte des Winter-Fahrplanes auf den Eisenbahn
Linien zwischen hier und Bingerbrück, vom 1. November d. J. ab, er
halten die nachbenannten Posten folgenden Gang:
1. Ottweiler-Illingen:
aus Ottweiler 7 Uhr Morgens,
„Illingen 3 Uhr Nachmitttags.
2. Hermeskeil⸗Türkismühle:
aus Hermeskeil 9 Uhr 15 Min. Vormittags,
„Türkismühle 8 Uhr 45 Min. Nachmittags.
3. Thalfang-Hermeskeil:
aus Thalfang 7 Uhr Morgens,
„Hermeskeil 7 Uhr Abends.
Zwischen Birkenfeld Stadt und Bahnhof:
aus Birkenfeld Stadt 885, 1130 Vormittags, 220, 330 Nachm
und 810 Abends,
von Birkenfeld Bahnhof 9188 Vorm., 1250, 320 Nachm., 6*
und 930 Abends.
5. Baumholder-Heimbach:
aus Baumholder 1050 Vorm. und 50 Nachm.
„Heimbach 1 Uhr Nachm. und 610 Abends.
6. Trier⸗Birkenfeld:
aus Trier 5 Uhr 30 Min. Morgens,
„Hermeskeil 10 Uhr 15 Min. Vorm.,
in Birkenfeld 1 Uhr Mittags,
aus Birkenfeld 3 Uhr 30 Min. Nachm,
„Hermeskeil 6 Uhr 35 Min. Abends
in Trier 10 Ubr 40 Min., Ahends