Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

Ersch eint Dins tag, Donnerstag und
Sonnabend. Bestellungen sind bei der
naͤchsten Post-Anstalt oder in der Ex⸗
pedition des Blattes zu machen.
Anzeigen portofrei einzureichen.
— Garmond⸗
zeile oder deren Raum 9 Pf.

« 9 Der Abonnements⸗Preit
** — betraͤgt pro Quartal inel. Stempelsttuen
—— * und Traͤgerlohn für Saarbrücken un—⸗
—*2a a——— Et. Zohann 12 Silbergroschen.
——6 — Für die durch die Post bezogenen Crein
plare 16 Silbergroscheu.

5.

den Kreis Saarbrücken.

M 107.

Donnerstag den 20. October

1864.

Amtliches.

Die Adresse darf außerdem enthalten:
den Namen oder die Firma des Absenders,
die Fabrik⸗ oder Handelszeichen,
die Nummern und
die Preise.
So weit die Versendung unter Band geschieht, dürfen die eben be—
zeichneten vier Angaben statt auf der Adresse bei oder an jeder Probe
für sich angebracht sein.
7) Es ist nicht gestattet, unter einen Band anderweite, besondere
Sendungen unter Band, die wiederum für sich förmlich adressirt sind,
zu vereinigen.
8) Ueberhaupt dürfen die Sendungen außer den vorstehend suh
b bezeichneten Angaben keine handschriftlichen oder durch Druck oder
sonst hergestellten Mittheilungen oder Vermerke irgend welcher Ar!
enthalten.
9 Die Recommandation ist zulässig; es tritt dafür eine Gebühr
von 2 Sgr. hinzu. Postvorschuß ist nicht anwendbar.
10 Die Sendungen müssen, um das ermäßigte Porto darauf
anzuwenden, frankirt werden, thunlichst unter Verwendung von Post
Freimarken.
Sendungen mit Waarenproben oder Mustern, peelche den vor—
stehenden Anforderungen nicht entsprechen, sonst aber zur Mitssendung
mit der Briefpost fich noch eignen, unterliegen dem vollen tarifmäßigen
Briefporto, auf welches die etwa verwendeten Post-Freimarken indeß
in Anrechnung kommen.
Hinsichts der Bedingungen und Gebühren für Sendungen mi
Waarenproben und Mustern nach und von anderen Bezirken des Deut
schen Postvereins oder anderen fremden Postgebieten bleiben die bis—
herigen Verhältnisse bis auf Weiteres bestehen.
Berlin, den 28. Dezember 1863.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,
Graf von Itzenplitz.

Bekanntmachung.
über die Versendung
von
7Waarenproben und Mustern por Vriefpost
gegen ermäßigtes Porto.

Zur Erleichterung der Versendung von Waarenproben und Mu—
stern mit der Briefpost werden auf Grund des 8. 80 des Gesetzes
über das Postwesen vom 5. Juni 1852 nachstehende Festsetzungen
getroffen, welche vom 1. Januar 1864 ab in Anwendung kommen und
sich auf Sendungen von einem Preußischen Post-⸗Orte nach einen
andern Preußischen Post-⸗Orte beziehen.
1) Das Porto für Waarenproben und Muster soll ohne Unterschier
der Entfernung für je 214, Loth oder einen Bruchtheil davon, vier
Pfennige betragen, mithin
bis 21/, Loth einschließlich Pfg .
über 212 5 I n /
5 71. I f
72 10 u u 7 164
2) Das höchste Gewicht der einzelnen Sendung, welche aus
mehreren zusammengefügten Waarenproben und Mustern bestehen kann,
wird vorläufig auf 10 Loth bestimmt, bis die Erfahrung eine Erwei
terung gestattet.
3) Für jenes ermäßigte Porto dürfen nur wirkliche Waarenpro—
ben und Muster zugelassen werden, die an sich keinen eigenen Kauf—
werth haben. Versendungs⸗Gegenstände, die im Handelsverkehr bereits
einen Kaufwerth haben, gehören zur Fahrpost als Packete.
4) Flüssigkeiten, Glassachen, scharfe Instrumente und dergl. sind
zur Versendung als Waarenvroben und Muster bei der Briefpyost nich!
geeignet.
5) Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt
der Sendungen, als in Waarenproben und Mustern bestehend, leicht
erkannt werden kann.
In der Regel wird zwischen der Verpackung unter Band h (Kreuz⸗
—B
der Verpackung in Säckchen z. B. für Getreide-⸗, Kaffee-, Sämerei—
und ähnliche Proben zu wählen sein. Die Säckchen müssen zugebun—
den oder zugeschnürt, dürfen aber weder zugeklebt noch mittelst der
Umschnürung versiegelt sein. Bei Anwendung solcher Sückchen oder
üͤhnlicher Behälter muß die Adresse — auf festem Papier oder anderem
geeigneten Stoffe von zweckentsprechender Gröhße — gehörig haltbar
angehängt sein.
6) Die Adresse muß außer dem Namen des Empfängers und
due Bestimmungsorts den Vermerk „Muster“ oder „Proben“ ent—
alten

Bekanntmachung.

Nach einer Mittheilung der Ober⸗Post-Behörde in Warschau kön—
nen gegenwärtig Geldsendungen nach Polen von sämmilichen polnischen
Grenz⸗Post⸗Anstalten zur regelmäßigen Weiterbeförderung wieder über—
nommen werden. Es sind in Folge dessen die Preußischen Post-An—
stalten ermächtigt worden, Geldsendungen nach dem Königreiche Poken
ohne die bisherigen Beschränkungen zur Post-Beförderung wieder an—
zunehmen.
Berlin, den 12. Oktober 1864.
General⸗Post⸗Amt.
Philinusborn.

Bekanntmachung,
betreffend Verloosung von Schuldverschreibungen der
A Iprozentigen Preußischen Staatsanleihen der Jahre
1848, 1854, 1855 A., 1857 und 1859.
In Nr. 39 des diesjährigen Amisblatts ist eine Bekanntmachung
der Könial. Hauptverwaltung der Staatsschulden vom 10. September
            
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