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fu11
den Kreis Saarbrücken.
85102.
Sonnabend den 8. Octobher
1864.
—
Amtliches.
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch zur allgemeinen
Kenntniß gebracht und dabei Folgendes bestimmt:
1) Die Prüfung derjenigen Forst-Lehrlinge, welche die Absicht ha—
ben, auf Forstversorgung zu dienen, wird zufolge getroffenen Ueberein—
kommens mit dem Königlichen Finanz-Ministerium erst nach Aufnahme
derselben in die Jäger-Bataillone abgehalten werden. Hinsichtlich Be⸗
schaffung der Prüfungslokale wird das Militär-Oeconomie⸗Departement
die erforderliche Anweisung ertheilen.
2) Die bisherige Klasse A des Jäger-Corps zerfällt künftig in
zwei Abtheilungen, welche beide aus gelernten Jägern bestehen:
Die Klasse At, alle diejenigen Jäger in sich fassend, welche zum
Dienst auf Erwerbung unbeschränkter Forstversorgungsberechtigung zu—
zelassen werden und deshalb zu einer zwölfjährigen Dienstzeit sich ver—
oflichten.
Die Klasse Ae, welche durch eine Verpflichtung auf zehnjährige
Dienstzeit einen beschränkten Anspruch auf Forstversorgung, mit dem dit
Befugniß des Waffengebrauchs und die Glaubwürdigkeit vor Gerich
verbunden sind, erwirbt. Letztere Klasse wird in die Forstversorgungs⸗
Liste nicht aufgenommen; es können jedoch besonders qualiflcirte Jäger
dieser Klasse zu Oberjägern befordert und nach neunjähriger aktiver
Dienstzeit zum unbeschränkten Forstversorgungs⸗Schein anerkannt werden.
3) Diejenigen gelernten Jäger, welche nicht den Klassen MAl ünd?
angehören, so wie alle nicht gelernten Jäger, gehören zur Reserve—
Klasse B.
A) Die Anmeldung bei einer der Königlichen Regierungen oder
bei der Königlichen Hof-Kammer zur künftigen Anstellung im Forst—
dienst ist von den Feldwebeln und Oberjägern, sowie von solchen Jü—
gern, welche vor Ablauf einer zwölfjährigen Dienstzeit zum unbeschränk—
ten Forstversorgungs-Schein anerkannt worden sind, spätestens binnen
12 Monaten vom Ausstellungs-Datum desselben ab zu bewirken, wid—⸗
rigenfalls die Absetzung von der Forstversorgungs-Liste erfolgt.
Dagegen haben diejenigen Reserve-Jäger der Klasse Al, welche
erst mit Ablauf einer zwölfjährigen Dienstzeit den Forstversorgungs—
Schein zu erwarten haben, jene Anmeldung bereits im Laufe ihres ach⸗
ten Dienstjahres zu bewirken. Nur gegen den Nachweis dieser Anmel—
dung und den, daß eine in Folge derselben ihnen angetragene dauernde
Beschäftigung bei der Königlichen Forstverwaltang mit mindestens 10
Thlr. monatlicher Besoldung nicht abgelehnt worden ist, erfolgt die An⸗
erkennung zum Forstversorgungs-Schein. Individuen, welche die vor⸗
tehend gestellten Bedingungen unerfüllt lassen, oder wegen Vergehungen
aus dem Königlichen Forstdienst entlassen und gegen die Zeit der An⸗
erkennung zur Forstversorgung in demselben nicht wieder aufgenommen
worden sind, erhalten den beschränkten, für die Reserve-Klasse Ad? be—
stimmten Forstversorgungs-Schein. Bekunden jene Vergehungen einen
Mangel an ehrliebender Gesinnung, so fällt auch diese Begünstigung
weg.
5) Mit dem beschränkten Forstversorgungs-Schein können ferner
versehen werden:
a) Inhaber des unbeschränkten Forstversorgungs-Scheins, welche mit
dem vollendeten 40. Lebensjahre weder auf einer etatsmäßigen
Stelle im Forstdienst angestellt, noch als Königliche Forsthülfs—
aufseher mit mindestens 180 Thlr. jährlicher Besoldung dauernd
beschäftigt sind, und deshalb in der Forstversorgungs-Liste gelösch!
werden müssen.
Allerhöchste Cabinets⸗Ordre
vom 23. September 1864
betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen über die Versorgung
der Jäger im Königlichen Forstdienst.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß die Aus⸗
icht auf Forstversorgung den Reserve⸗Jägern vom Jahre 1866 ab schon
aach einer zwölfjährigen Dienstzeit zuerkannt werden darf; hinsichtlich
der Feldwebel und Oberjäger bei den Jäger-Bataillonen bleibt es jedoch
zei der bisherigen Bestimmung, wonach der Anspruch auf Forstversor⸗
zung von denselben durch eine neunjährige aktive Militärdienftzeit, in
welcher aber mindestens eine jünfjährige Dienstzeit als Oberjäger ent—
halten sein muß, erworben wird.
Behufs des allmäligen Ueberganges ist von jetzt ab bis 1866 dit
zur Anerkennung der Reserve-Jäger bisher erforderliche Dienstzeit von
15 Jahren alljährlich um ein Jahr zu verringern.]
Auch soll die Aussicht auf Forstversorgung künftig nur Personen,
welche das 35. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, zuerkannt wer.
den und erlöschen, wenn die Expectanten nach vollendetem 40. Lebens
jahre weder auf einer etatsmäßigen Stelle im Forstdienste angestellt,
noch als Konigliche Forsthülfsaufseher mit mindestens 180 Thlr. jähr
licher Besoldung dauernd beschäftigt sind.
Um die gegenwärtig bestehende Ueberfüllung der Forstversorgungs
Liste künftig zu vermeiden, ist die Anzahl der zum Dienst auf Erwer
bung unbeschränkter Forstanstellungs-Berechtigung zuzulassenden Jäger
angemessen zu beschränken. Denjenigen gelernten Jägern, welche in
diese Klasse nicht aufgenommen werden können, soll, insofern sie den
Dienstverpflichtungen jener sich ebenfalls unterziehen, nach zehnjähriger
Dienstzeit ein beschränkter Forstversorgungs-Anspruch zugestanden werden
Mit diesem Anspruch ist die Befugniß des Waffengebrauchs, dit
Glaubwürdigkeit vor Gericht und das Recht der Versorgung auf sol
hen Königlichen und Communal-Forststellen verbunden, zu denen ge
eignete Inhaber des unbeschränkten Forstversorgungs-Scheins nicht vor
handen sind.
Die in Meiner Ordre vom 5. November 1837, für den Fall nicht
erlangter Forstversorgung, in Aussicht gestellte Entschädigung durch Be—
willigung eines Civil⸗Versorgungs-Scheins nach zurückgelegtem 45. Le—
bensjahre kann auf solche Jäger nicht ausgedehnt werden, welche schon
nach 12 Jahren zur Anerkennung zum Forstversorgungs-Schein ge—
langen; diesen letzteren ist vielnehr, wenn bei Ablauf des 40. Lebens
jahres die ihnen zuerkannte Forstoersorgungs-Berechtigung erlischt, der
beschränkte Forstversorgungs-Anspruch zu gewähren, dessen Dauer an
ein bestimmtes Alter nicht gebunden ist. Dagegen wird das Recht auf
Entschädigung durch den Civilversorgungs-Schein allen denjenigen ein
geräumt, welche 1864 und 1865 nach vierzehn- und resp. dreizehnjäh—
riger Dienstzeit den Forstversorgungs-⸗Schein empfangen werden.
Ich beauftrage das Kriegs-Ministerium hiernach das Weitere zr
verfügen.
Potsdam, den 23. September 1864.
(gez) Wilhelm.
(gegengez.) von Roon.
An das Kriegs⸗Ministerium.