Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

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1

den Kreis Saarbrücken.

344 101.

Donnerstag den 6. Oetober

1864

Amtliches.

5. Tit. XXVIII. Art. 7.
Die Eigenthümer derjenigen Grundstücke, welche auf schiffbare
Flüsse stoßen, müssen längs der Ufer einen wenigstens 24 breiten Platz
für den Leinpfad und Pferdezug frei lassen und dürfen weder Bäume
pflanzen noch Einfriedigungen oder Hecken haben näher als 30 auf
der Seite, auf welcher die Schiffe gezogen werden, und näher als 10,
auf dem andern Ufer, bei Strafe von 500 Franken, Confistation der
Bäume und Wiederherstellung der Wege auf Kosten der Zuwiderhan—
delnden.
Trier, den 24. September 1864.
II. 4614. 8. 3)

ινν

Bekanntmachung.
Es sind in neuerer Zeit wiederholt Fälle vorgekommen, daß von
en mit der Handhabung der Strom⸗ und Schifffahrtspolizei beauf⸗
ragten Beamten unseres Bezirks wegen Zuwiderhandlungen gegen die
zesfallsigen Bestimmungen der Fluß⸗ und Forstordonnanz von 1669
rotocollirt werden mußte. Im Widerspruch mit mehreren Erkenntnis⸗
en von Polizeigerichten unseres Bezirks, welche die Bestimmungen der
DIrdonnanz insoweit für unanwendbar erklärten, als sie nicht durch be⸗
ondere Gesetze im diesseitigen Bezirke ausdrücklich und förmlich repu—
licirt seien, hat das Königliche Ober-Tribunal den Grundsatz ausge—
prochen, daß die Ordonnanz von 1669 in allen ihren strafrechtlichen
gestimmungen in den ehemaligen 4 neuen Departementen des linken
Rtheinufers als publicirt betrachtet und daher auch nach Art. 2 des
Linführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 14. April 1851 als Spe⸗
ialgesetz zur Anwendung kommen müsse, wie fich aus dem Ari. 609
des Strafgesetzes vom 3. Brumaire IV. der vormaligen fränkischen Re⸗
ublik ergebe und in dem Arrété des Vollziehungs-Direktoxiums vom
28. Messidor Jahres VIl. anerkannt und wiederholt ausgesprochen sei,
vie daraus, daß eine neuere gesetzliche Bestimmung nicht bestehe, welche
enen Bestimmmungen der Ordonnanz derogirt hätte.
Wir sehen uns daher veranlaßt, die in Frage stehenden flußpoli—
eilichen Bestimmungen dem dabei interessirten Publikum unseres Be⸗
irks zur Vermeidung der sehr empfindlichen Strafen jenes Gesetzes in
Trinnerung zu bringen mit dem Bemerken, daß die betressenden Beam
en angewiesen sind, gegen jede Zuwiderhandlung zu protocollirin, so—
ern nicht die fraglichen in den nachfolgenden Strafbestimmungen be—
eichneten Anlagen an oder im Flußgebiete von dem betreffenden Bau—
»eamten ausdrücklich vorher als zulässig erachtet worden sind.
1. Tit. XXVII. Art. 40.
Es dürfen weder Erde, Sand noch andere Materialien bis zu
riner Entfernung von 6 Toisen (36 Fuß) von schifsbaren Flüssen ge⸗
iommen werden bei Strafe von 100 Francs.
2) Art. 42. Keiner, er sei Eigenthümer oder Pfand-Inhaber,
darf Mühlen, Dämme, Schleusen, Verpfählungen, Ablaufgräben, Mauern,
Baumpflanzungen, Stein- und Grundhaufen, Faschinen und andere
Aufbauungen oder Hindernisse, die den Lauf des Wassers hemmen, in
den schiffbaren und flößbaren Strömen und Flüssen anlegen oder vor—⸗
nehmen, noch Unrath und Koth hineinwerfen, oder auf den Gestaden
und Ufern aufhäufen, bei Strafe willkürlicher Geldbußen.
3) Art. 43. Diejenigen, welche Mühlen, Schleußen, Schußbretter,
pfahlwerle und andere Gebäude im Umfange der schiffbaren und floß—
zaren Ströme und Flüsse ohne erhaltene Erlaubniß errichten
assen, sollen gehalten sein sie abzureißen, wo nicht, so wird solches auf
hre Kosten geschehen.
4) Art. 44. Verbieten allen Personen, das Wasser der schifsba⸗
ren und flößbaren Flüsse abzuleiten oder ihren Lauf durch Gräben oder
Tanäle zu schwächen und zu ändern; bei Strafe gegen die Urbertreter,
unrechtmäßige Anmaßer gestraft zu werden und die Herstellungs—
kosten vergüten zu müssen

Königl. Regierung.

Bekanntmachung.
In der Nacht vom 15. bis 16. September d. J. wurden aus der
kisenbahn-Wärterbude No. 12 bei Völklingen mittelst Einbruchs ein
)albes sechspfündiges Brod, ein halbes Pfund Seife und ein Schrau—
zenschlüssel gestohlen.
Ich ersuche Jedermann, welcher über den Dieb Auskunft geben
kann, dies mir oder der nächsten Polizeibehörde anzuzeigen.
Saarbrücken, den 1. Oktober 1864.
Der Ober⸗Procurator,
v. Ammon.

Herbst-Konkrollversammlungen
der 7. Compagnie 4. Rheinischen Landwehr-Re
giments Nr. 30. (Kreis Saarbrücken.)
pro 1864.

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