Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

Erfcheint Dinstag, Donnerstag und
Sonnabend. Bestellungen sind bei der
naäͤchsten Post-Anstalt oder in der Ex—
pedition des Blattes zu machen.
Anzeigen portofrei einzureichen.
Insertions-Gebuͤhren für die Garmond⸗
zeile oder deren Raum 9 Pf.

Rreis-Platt

fj

Der Abonnements⸗Preis
betraͤgt pro Quartal inel. Stempelsteuer
und Traͤgerlohn für Saarbrücken und
St. Johann 12 Silbergroschen.
Fuͤr die durch die Post bezogenen Exem⸗
plare 15 Silbergroschen.

den Kreis Saarbrücken.

M 10.

Dinstag den 8. März

1864.

Amtliches.

3) für den Kreis Saarlouis vorläufig das „Saarlouiser Journal.“
Verlag von Franz Stein in Saarlouis;
für den Kreis Saarbrücken das „Kreisblatt für den Kreis Saar—
brücken.“ Verlag der Neumannschen Buchhandlung in Saar—
brücken;
5) für den Kreis Ottweiler die „Blieszeitung.“ Verlag von C. A.
Ohle in Neunkirchen;
5) für den Kreis St. Wendel die „Nahe-Blieszeitung.“ Verlag von
Carl Maurer in St. Wendel;
7) für den Kreis Berncastel die „Berncastlerzeitung.“ Verlag von
Carl Fuchs in Berncastel;
3) für den Kreis Wittlich das „Witllicher Intelligenzblatt.“ Verlag
von W. Knopp in Wittlich;
9) für den Kreis Daun das „Dauner Kreisblatt.“ Verlag von W.
Knopp in Wittlich;
10) für den Kreis Prüm das „Intelligenzblatt für die Kreise Prüm,
Daun, Bitburg.“ Verlag C. Plaum in Prüm;
11) für den Kreis Bitburg das „Bitburger Kreis⸗ und Intelligenz⸗
blatt.“ Verlag von Heinrich Kratzer in Bitburg.
Trier, den 28. Februar 1864.
Königliche Regierung.

Bekauntmachungen.
Unter Aufhebung unserer Verfügung vom 4. Juli 1834 (Amts⸗
blatt pro 1834, S. 273), sowie der vom 24. Sept. 1850 (Amtsblatt
pro 1850, S. 280), betreffend die Publikation von Polizei-Verordnungen,
und auf Grund der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 8. Febr. 1840,
Ges.⸗S. 1840, S. 32) sowie des 8. 5 des Gesetzes vom 11. März
1850 verordnen wir hiermit, was folgt:
§. 1.
Alle kreispolizeilichen resp. kreisamtlichen Verordnungen und
Erlasse, welche nach den Gesetzen und sonstigen gesetzlichen Bestim⸗
aungen und Verfügungen öffentlich bekannt zu machen sind, sind durch
diejenigen öffentlichen Blätter, welche von uns als Kreisblätter der
betreffenden Kreise erklärt und durch unser Amtsblatt als solche bezeichnet
worden sind, zu publiziren. (ckir. F. 20 und 21 des Gesetzes vom 28.
Februar 1843, Gesetz vom 28. Januar 1846 86. 2, Gesetz vom 1. Juli
861 u. s. w) Die Verordnung resp. der Erlaß tritt mit dem vierten
LTage nach demjenigen in Kraft, welchen die betreffende Nummer des
dreisblattes als Datum trägt, soweit nicht das Gesetz oder das be—
effende Publikandum selbst ein anderes bestimmt.
§. 2.
Alle örtlichen Polizei-Verordnungen sind, mit der Ueberschrift:
„Polizei-Verordnung, dem Datum des Erlasses und der Unterschrift
der erlassenden Behörde versehen, zu publiciren:
durch einmalige Insertion in das Kreisblatt des betreffenden
Kreises,
durch lautes Verlesen derselben bei Schellenklang in jeder Ge—
meinde des betreffenden Polizei-Bezirks Seitens des Stadt-, Orts
oder Gemeindedieners resp. eines von der Ortsbehörde zu beauf—
ragenden anderen Beamten.
durch öffentliche Anheftung derselben an dem Gemeindehause oder
der sonst für solche Zwecke bestimmten Stelle während eines Zeit—
raums von 8 freien Tagen.
Jede solchergestalt publicirte Orts⸗Polizei⸗Verordnung tritt mit
dem Tage nach Ablauf der sub. A. Ni. 3 bestimmten Frist in
Kraft, wenn nicht in dringenden Fällen in der Verordnung selbs
ein kürzerer Termin bestimmt ist.
Ein Exemplar der betreffenden Nr. des Kreisblattes ist mit dem
amtlichen Vermerk der erlassenden Behörde, daß und an welchen
Tagen die qu. Verordnung am Gemeindehause angeheftet gewesen
und in jeder Gemeinde vorschriftsmäßig publicirt worden, bei dem
betreffenden Friedensgericht des Kantons zu hinterlegen.
Trier, den 23. Februar 1864.
uoͤbl. I.318. 8. 2) Königliche Regierung.
Mit Bezugnahme auf 8. 1 und 2 der Verordnung vom heutigen
ige J. Nr. 318 8. 2, brin gen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß
s gegenwärtig im hiesigen Regierungbezirke die nachstehenden Bläute,
Kreisbläuer anerkannt find:
für den Land⸗ und Siadtkreis Trier und den Kreis Merzig das
„Kreisblatt für die Kreise Trier und Merzig.“ Verlag von P.
Buntenbroich in Trier;
für den Kreis Saarburg vorläufig die „Trier'sche Volkszeitung.“
Verlag von Hermann Adolph Soanciburg in Tien,

Bekanntmachung.
Durch Beschluß der vorigiährigen General-Versammlung des Vereins
deutscher Eisenbahn-Verwaltungen in Salzburg sind die Bestimmungen
des Vereins-Güter-Reglements vom 1. März 1862 über die
Deklaration des Interesses rechtzeitiger Lieferung abgeändert und den
vetr. 88. folgende Fassung gegeben worden:
§3.
Dokumente, Gold- und Silberbarren, Edelsteine, echte Perlen,
Pretiosen, Platina, baare Gelder, Gemälde und andere Kunstgegen⸗
stände, sowie alle Güter, rücksichtlich deren das Interesse an der recht—
zeitigen Lieferung, bezieh. der durch verspätete Lieferung entstehenden
Schaden die im 8. 25 vorgesehenen Sätze übersteigt, sind von der Be—⸗
förderung im Vereins-Verkehre durchweg aus geschlossen.
Welche sonstigen Gegenstände auf einzelnen Verkehrsstrecken von
der Beförderung ausgeschlossen sind, wird öffentlich bekannt gemacht.
§. 25.
Der von der Eisenbahn, zu leistende Ersatz des durch Versäumung
der Lieferungszeit entstandenen, von dem Entschädigungsberechtigten
nachzuweisenden Schadens soll, im Falle die Versäumniß nicht mehr
als 24 Stunden beträgt, den Betrag der halben Fracht, und, im
Falle längerer Versäumniß als 24 Stunden, den Betrag der ganzen
Fracht nicht übersteigen.
Will der Versender einen darüber hinausgehenden Schadensersatz
durch Declaration eines bestimmten Betrages, als der Höhe seines an
der rechtzeitigen Lieferung, sich sichern, so hat er das Gut zum Trans⸗
port im Lokalverkehr der Verwaltung der Absendestation unter den für
diese erlassenen reglementarischen Bestimmungen aufzugeben. (Siehe 6. 3)
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem J. März d J. in
Kraft, wogegen die Gültigkeit der bisherigen 88. 3 und 25 des Vereins⸗
Büter-Reglements mit diesem Tage erlischt.
Berlin, den 15. Februar 1864.
Die geschäftsführende Direetion
des Vereins deutscher Eisenbahn-Verwaltungen.

⸗
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.