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für
den Kreis Saarbrücken.
A 88.
Dinstag den 6. September
1864.
— *
Amtliches.
7) Er muß sich bis dahin tadellos geführt haben.
8) Er muß leserlich und ziemlich richtig schreiben, ohne Anstoß lesen
und die vier Species rechnen können.
9) Er muß sich bei seiner Ankunft in Potsdam resp. Jülich dazu ver⸗
pflichten, für jedes Jahr des Aufenthalts in einer der Unteroffi⸗
zier-Schulen, zwei Jahre im stehenden Heere zu dienen. Außer⸗
dem hat derselbe die gesetzliche dreijährige Dienstzeit abzuleisten,
worauf jedoch die Dienstzeit in den Unteroffizier⸗Schulen angerech⸗
net wird. Es würde sich demnach beispielsweise die Dienstver⸗
pflichtung eines Zöglings, der wegen besonders guter Führung und
Ausbildung schon nach zweijährigem Aufenthalt in der Unteroffi—
zier⸗Schule einem Truppentheil überwiesen wird, wie folgt gestal—
ten: Zur Complettirung seiner gesetzlichen dreijährigen Dienstzeit
noch ein Jahr, für den zweijährigen Aufenthalt in der Unteroffi⸗
zier-Schule vier Jahre, mithin im Ganzen fünf Jahre.
10) Er muß mit Schuhzeug und Wäsche so versehen sein, wie jeder
in die Armer eintretetende Rekrut. Ingleichen mit zwei Thalern,
um sich nach seiner Ankunft in der Unteroffizier-Schule das nöthige
Putzzeug 2c. beschaffen zu können.
Behufs Aufnahme in eine der Unteroffizier⸗Schulen hat sich der
Betreffende persoönlich bei dem Landwehr-Bataillons-Commando
seiner Heimath zu melden. Auch ist eine persönliche Meldung bei
dem Commando der Unteroffizier⸗Schulen zu Potsdam und Jülich
für diejenigen zulässig, welche sich in Polsdam resp. Jülich oder
in der Nähe dieser Orte aufhalten. Der die Aufnahme Nachsu—
chende hat sich einer Prüfung zu unterwerfen und nachbezeichnete
Papiere beizubringen:
Personal⸗Chronik.
Carl Fischer zu St. Wendel ist zum Civil-Supernumerar bei Könuigliche
Regierung zu Trier ernannt worden.
Bekanntmachung.
Berlegung eines Marktes zu Illingen betrefsend.
Der auf den 1. September c. festgesetzte Kram⸗ und Viehmarkt
ju Illingen wird wegen des an diesem Tage zu St. Wendel stattfin—
»enden Viehmarktes am 15. September curr. abgehalten werden.
Trier, den 26. August 1864.
Amtsblatt J. 4225. S. 3.)
Königl. Regierung.
Nachrichten für diejenigen Freiwilligen,
pelche in die Unteroffizier-Schulen zu Potsdam und Jülich eingestellt
zu werden wünschen.
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) Die Anteroffizier-Schulen haben die Bestimmung, Unteroffiziere füe
die Infanterie des stehenden Heeres auszubilden. Der Aufenthalt
in denselben dauert in der Regel drei Jaghee.
2) Auf die Beförderung zum Unteroffizier gibt abar der Aufenthalt
in den Unteroffizier-Schulen an und für sich noch keinen Anspruch,
dieselbe hängt vielmehr von der Führung, den erlangten Dienst—
kennmissen und dem Eifer eines jeden Einzelnen ab.
Die Zöglinge der Unteroffizier-Schulen stehen unter den militäri⸗
ichen Gesetzen, wie jeder andere Soldat des Heeres, und werden
aach ihrem Eintreffen bei den Unteroffizier-Schulen auf die Kriegs—
Artikel verpflichtet.
1) Bei dem einstigen Uebertritt der Zöglinge in das Heer steht ihnen
die Wahl eines bestimmten Truppeniheils nicht frei, indem ihre
Vertheilung lediglich von dem Bedürfniß in der Armee abhängt,
weshalb die damit nicht im Einklange stehenden Wünsche der Zog
iingt oder ihrer Angehörigen nur in ganz besonderen Fällen be—
rücksichtigt werden.
5) Der in eine der Unteroffizier-⸗Schulen Einzustellende muß wenistens
wenigstens 17 Jahre alt sein, darf aber das 20ste Jahr nicht voll—
endet haben.
5) Der Einzustellende muß mindestens 5 Fuß 1 Zoll groß sein und
die im 8 31 ver Instruction für Militärärzte bezeichnete Körper⸗
Tonstitution besitzen.)
a) den Taufschein,
v) Führungsatteste seiner Ortsobriglkeit und seines Lehr⸗ oder
Brodherrn,
) die Zustimmung seines Vaters oder Vormundes zum Eintritt
in die Unteroffizier⸗Schule, beglaubigt durch die Ortsbehörde.
Dieselbe kann durch die mündliche proiokollarische Erklärung
dieser Personen beim Landwehr-Bataillons⸗ Commando resp
bei dem Commando der betrefsenden Unteroffizier⸗Schule er⸗
setzt werden.
Die Zutheilung zu einer der beiden Unteroffizier⸗Schulen erfolgi
Seitens des Commandos der Unteroffizier⸗Schule zu Potsdam
Es wird hierbei auf die Wuͤnsche der Freiwilligen möglichst Rück
sicht genommen werden.
Die zur Einstellung in die Schul-Abtheilung fich meldenden Freiwilliger
sollen wenigstens 17 Jahre alt sein, das 20ste Lebensjahr aber noch nicht
bollendet haben, mindestens 50 2“ (nunmehr mindestens 501) groß, vell—
kommen gesund und frei von körperlichen Gebrechen sein. Werden sie Be—
hufs ihrer Anmeldung zum Eintritt in die Schul⸗-Abtheilung ärztlich unter—
sucht, so brauchen fie, um fuͤr einstellungsfähig erklärt werden zu koͤnnen
zwar nicht schon vollkommen felddienstfähig zu sein, müssen aber frei vor
koͤrperlichen Fehlern, Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu cheonischer
Krankheiten sein und nach Maßgabe ihres Alters so kräftig und gesund er—
scheinen, daß sie die begründete Aussicht gewähren, bis zum Ablauf ihrer
Dienstzeit in der Schul-⸗Abtheilung vollkommen felddienstbrauchbar zu werden
) Anmerkung. Auszug der Instruktion fuͤr die Militärärzte zur Untersuchung
und Beurtheilung der Diensibrauchbarkeit oder Unbrauchbarkeit Militärpflichtiger, Re—
ruten resp. Soldaten ꝛc. vom 9. Dezember 1858.
F 31. Nothwendige körperliche Eigenschaften der zum freiwilligen Eintritt in die
Schul- Abtheilung (jetzt Unteroffizier⸗Schule) sich meldenden iungen Leute.