xrfcheint Dinstag, Donnerstag und
Sonnabend. Bestellungen sind bei der
ichsten Post-Anstalt oder in der Ex⸗
pebition des Blattes zu machen.
Anzeigen portofrei einzureichen.
fertions Gebühren für die Garmond⸗
zeile oder deren Raum 9ꝰ Pf.
*— 9 * 1 — R Der Abonnements⸗Preis
—— —A4 betrãgt pro Quartal inel. Stempelsteuen
— X 5— — F und Traͤgerlohn für Saarbrücken und
DAM 4 — —Aiä—— St. Johann 12 Silbergroschen.
—————— —*2 —“ Fur die durch die Post bezogenen Eremn⸗
plare 15 Silbergrofchen.
für
den Kreis Saarbrücken.
3 83.
Donnerstag den 25. August
1864
— ————7—„“——?—
Bekanntmachung.
Allgemeine Verfügung vom 16. Juli 1864, betreffend die Gebühren
der praktischen Aerzte und Wundärzte für Geschäfte
bei den Gerichten.
Medicinaltaxe vom 21. Juni 1815 (Gesetz⸗Sammlung Seite 109).
Verfügung vom 17. September 1832 (Jahrb. Band 40, Seite 278).
Von den Gerichten ist mehrfach unter Bezugnahme auf das Re⸗
crtipt vom 17. September 1832 angenommen worden,
daß praktische Aerzte und Wundärzte für Geschäfte bei den Gerich—
sen in allen Fällen nur diejenigen Gebühren fordern können,
welche nach dem V. Abschnitt der Medicinal⸗-Tare vom 21. Juni
1815 den gerichtlichen Aerzten ꝛc. bewilligt werden.
Diese Ansicht kann jedoch der Justizminister im Einverständnisse
nit dem Herrn Minister der geistlichen-, Unterrichts⸗ und Medicinal—
Angelegenheiten nur für die Fälle als richtig anerkennen, in welchen
»er Arzt ꝛc. die Stelle eines gerichtlichen Arztes versieht oder denselben
zertritt. Eine solche Vertretung findet nicht blos dann statt, wenn sie
Aur alle oder für gewisse Functionen der Medicinalbeamten allgemein
angeordnet ist, sondern auch dann, wenn die Zuziehung oder das Gut—
achten eines practischen Arztes ꝛc. in einzelnen Fällen für nothwendig
oder zweckmäßig erachtet wird, in denen nach der Natur des Geschäfts
und nach den bestehenden Vorschriften, die Zuzichung eines Medicinal—
heamten in der Regel erforderlich und daher von Amtswegen und nich
ediglich auf den Antrag der Parteien zu veranlassen ist. Ein solcher
Fall kann auch eintreten, wenn bei einer zeitigen Verhinderung oder
ꝛiner zu großen Entfernung des Medicinalbeamten dessen Zuziehung
erhebliche Schwierigkeiten veranlassen würde.
Wird dagegen der praktische Arzt oder Wundarzt um deswillen
zugezogen, weil er aus Veranlassung seiner ärztlichen Praris ausschließ
ich oder vorzugsweise geeignet ist, eine Auskunft zu ertheilen oder ein
achverständiges Gutachten abzugeben, so sind seine Gebühren nicht nach
Abschnint V, sondern nach den vorhergehenden Abschnitten der Medi⸗
inaltare festzustellen. In dem letzteren Falle ist bei der Festsetzung und
Anweisung der Gebühren auf Staatskassen ausdrücklich anzugeben, daf
der liquidirende Arzt oder Wundarzt nicht die Stelle eines gerichtlichen
Arztes vertreten habe.
Berlin, den 16. Juli 1864.
Der Justizminister,
Graf zur Lippe.
—8 3
Bekauntmachung.
Die neue Auflage der vom Geh. Regierungsrath Brirx verfaßten Schrift
„der Alkoholometer und dessen Anwendung“ betreffend.
Von der durch den Königlichen Geheimen Regierungsrath A. F.
W. Brix zu Berlin verfaßten Schrift „der Alkoholometer und dessen
Anwendung“ ꝛc. ist gegenwärtig eine neue Auflage herausgegeben und
duin eine Tafel V, zur Bestimmung des wahren Volumens weingei⸗
tiger Flüssigkeiten aus den scheinbaren Volumen bei verschiedenen Wärme—
graden aufgenommen worden. Diese Tafel ist dazu bestimmt, die an
dem Spiritushandel Betheiligten in den Stand zu setzen, bei ihren
daufabschlüssen der, durch den Wechsel der Temperatur veranlaßten Aen—
berung des Quartinhaltes der Waaren Rechnung zu tragen, wenn auch
nach den bestehenden Usancen eine solche Aenderung nicht besonders be—
rücksichtigt zu werden pflegt. Immerhin aber wird den betrefsenden
Gewerbetreibenden auch diese Tafel sehr willkommen sein.
Indem wir höherem Auftrage gemäß das betheiligte Publikum auf
die neue Auflage dieser Schrift aufmerksam machen, bemerken wir, daß
der Ladenpreis derselben 20 Sgr. beträgt, welcher bei Abnahme von
mindestens 100 Exemplaren auf 15 Sgr: ermäßigt werden wird.
Trier, den 10. August 1864.
Amtsblatt J. 3852. S. 3.)
Königl. Regierung.
Betanntmachung.
Höherer Bestimmung zufolge wird die tägliche Asitzige Omnibus—
Personenpost zwischen NReumagen und Birkenfeld per Thalfang
vegen zu geringer Frequenz vom 1. September d. J. ab auf der Strecke
wischen Birkenfeld und Thalfang aufgehoben.
Von demselben Termine ab erhält die Local-Personenpost zwischen
Neumagen und Thalfang folgenden Gang:
täglich aus Thalfang um 6 Uhr Morgens,
in Neumagen, 8 „10 Min—, Vormitt.
aus Neumagen 83 Nachmittags.
in Thalfang 5 585 Min. Nachmittags
Trier, den 15. August 1864.
Der Ober-Post-⸗Director,
Meyer—
Bekanutmachnug.
Allgemeine Bestimmungen:
A. Für den Verkehr beim Postamte in Saarbrücken:
) Das Post-Büreau ist an gewöhnlichen Wochentageu geoffnet:
im Sommer (vom 1. April bis Ende September) von 7 Uhr
Morgens bis 1 Uhr Mittags und von 2 Uhr Nachmiltags bis
8 Uhr Abends;
im Winter (vom 1. October bis Ende März) von 8 Uhr Morgens
bis 1 Uhr Mittags und von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr
Abends.
An Sonn- und gesetzlichen Festtagen ruht der Annahme—
und Ausgabedienst für Brief- und Fahrpostgegenstände, und zwar
an den Sonntagen von 9 Uhr Vormittags bis 5 Uhr Nachmittags,
und an den gesetzlichen Festtagen, sofern sie nicht auf einen Sonn—
tag fallen, sowie an dem Geburtstage Sr. Majestät des Königs,
von 9 bis 11 Uhr Vormittags und von 2 bis 4 Uhr Nachmittaas.