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8I.
Sonnabend den 20. August
1861
Amtliches.
beizubringen haben, daß nach Fleiß und Führung von der mit ihnen
vorzunehmenden nächsten Abgangsprüfung ein günstiges Ergebniß zu
erwarten stehe, und daß demnächst von den qu. Individuen in dem
auf die Anmeldung folgenden September⸗Prüfungs⸗Termine für ein—
jährige Freiwillige (6 128 1. c.) das im 8 131, 1 vorgeschriebene
Attest Behufs Erlangung des Berechtigungsscheines zum einjährigen
freiwilligen Militairdienste vorzulegen ist, —
daß aber dieser Berechtigungsschein fortan nur mit dem Vorbe—
halle zu ertheilen ist, daß für das betreffende Individuum die Ver—
günstigung des einjährigen freiwilligen Militairdienstes erlischt, wenn
der Eintritt in das Gewerbe-Institut binnen Jahresfrist nach Aus—
ttellung des eben gedachten Altestes nicht erfolgt ist.
Dem Königlichen General-Kommando und dem Koniglichen Ober—
Präsidium stellen wir hiernach die gefällige weitere Veranlassung erge⸗
benst anheim.
Berlin, den 19. Juli 1864.
Der Kriegsminister. Der Minister des Innern.
In Vertretung: von Glisczinski. Im Auftrage: Sulzer.
Bekanntmachung.
Nach 8 131, i der Militair-Ersatz-Instruction vom 9. Dezember
1858 haben die Zöglinge der Provinzial-Gewerbeschulen den Nachweis
der wissenschaftlichen Qualifikation zum einjährigen freiwilligen Militair—
dienste durch Beibringung einer Bescheinigung der Direktion des Kö—
aiglichen Gewerbe⸗Instituts hierselbst zu führen, wonach sie in diese An—
dalt auf Grund eines Zeugnisses der Reife von einer Provinzial⸗-Ge—
verbeschule entweder bereits aufgenommen, oder zur Aufnahme für einen
bestimmt zu bezeichnenden Zeitpunkt notirt sind.
Der 8 126 loc. cit. bestimmt: daß die Anmeldung zum einjäh—
rigen freiwilligen Militairdienste spätestens bis zum 1. Februar des—
senigen Kalenderjahres zu erfolgen hat, in welchem der betreffende Mi—
litairpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet, — daß bis zum Ersten
April des letztgedachten Jahres der Nachweis der Berechtigung durch
die bestandene Prüfung (8ß 129 — 132) geführt sein muß, — und daß
wer diese Termine versäumt, den Anspruch auf Vergünstigung des ein
ährigen Militairdienstes verliert.
Im Hinblicke auf diese Vorschriften hat eine der Königlichen Re—
zierungen hervorgehoben, daß es den in das erste militairische Concurrenz—
ahr eintretenden jungen Leuten in den Provinzial-Gewerbeschulen häu—
ig nicht möglich sei, das im 8 131, i der Militair-Ersatz⸗Instruction
bom 9. Dezember 1858 vorgeschriebene Attest bis zu dem im 8 126
loc. cit. bestimmten Schlußtermine beizubringen, da die der Aufnahme
in eine Provinzial-Gewerbeschule vorangehende praktische Vorbildung
fast durchgängig Ein Jahr erfordere und bei den genannten Lehran
talten alljährlich nur Eine Prüfung, zu Ostern oder im Monat Au
zust, abgehalten werde.
Bei den hierauf angestellten Ermittelungen hat sich ergeben:
1) daß von den in den letzten fünf Jahren in das Königliche Ge
werbe-Institut eingetretenen Schülern etwa nur die Hälfte dae
zu ihrer Meldung für den einjährigen freiwilligen Militairdiens
festgesetzte Alter noch nicht erreicht, die audere Hälfte dagegen
dasselbe bereits überschritten hatite.
2) daß die den Abiturienten der Provinzial-Gewerbeschulen gewährte
Begünstigung vielfach gemißbraucht wird, indem jährlich eine nich!
unbedeutende Anzahl derselben sich lediglich Behufs Erlangung
der Qualifikation zum einjährigen Militairdienste zum Eintritte
in das Königliche Gewerbe-Institut meldet, aber nicht eintritt, jo
bei ihrer Meldung den Eiutritt nicht einmal beabsichtigt.
Um dvie in Rede stehenden Militairpflichtigen einerseits vor denje⸗
rigen Nachtheilen zu bewahren, welche die stricte Befolgung der Ein—
jangs erwähnten Vorschriften für dieselben mit sich führt, und um an—
zererseits dem oben unter 2 angedeuteten Mißbrauche für die Folge zu
teuern, bestimmen wir hierdurch im Einverständnisse mit dem Herrn
Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten:
daß die in das erste militairische Concurrenzjahr eintretenden Zög
inge der ersten Klaͤsse der Provinzial-Gewerbeschulen bei der nach
d126 der Militair-Ersatz-Instruction vom 9. Dezember 1858 zu
bewirkenden Anmeldung zum einjährigen freiwilligen Militairdienst
ßorläufig nur eine Bescheiniaunga des Directors der Schule darübes
Bekanntmachung.
Höherer Bestimmung zufolge wird die tägliche Asitzige Omnibus—
Personenpost zwischen Neumagen und Birkenfeld per Thalfang
vegen zu geringer Frequenz vom 1. September d. J. ab auf der Strecke
zwischen Birkenfeld und Thalfang aufgehoben.
Von demselben Termine ab erhült die Local⸗Personenpost zwischen
Neumagen und Thalfang folgenden Gang:
täglich aus Thalfang um 6 Uhr Morgens,
in Neumagen 8 „10 Min. Vormitt.
aus Neumagen 3 , Nacdhmittags.
in Thalfang 5 „ 55 Min. Nachmittags.
Trier, den 15. August 1864.
Der Ober-Post-⸗Director,
Meyer.
Polizei⸗Verordnung
für die Stadtbürgermeisterei St. Johann.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei-Ver—
waltung vom 11. März 1850, und nach Vernehmung der Stadtver—
ordneten-Versammlung in der Sitzung vom 25. Juli c. verordnet der
unterzeichnete Bürgermeister, was folgt:
Der 8 1 der Polizei-Verordnung vom 5. Juli e., betreffend die
Einführung einer Feuerwache, wird aufgehoben und durch nachfolgen—
den 8 ersetzt:
81.
„Während des Sommers, und sobald eine anhaltende Dürre
„es für geboten erscheinen läßt, wird eine Nacht-Feuerwache errichtet,
„welche zum Theil aus Mannschaften des Feuerwehr-Corps, zum Theil
„aus den übrigen Einwohnern der Stadt besteht, soweit letztere nicht
„gesetzlich von personlichen Diensten befreit sind (S4 der Städte-Ord—
„nung vom 15. Mai 1856).“ St. Johann, den 25. Juli 1864.
Der Bürgermeister,
C. Karcher.