Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

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s5.

den Kreis Saarbrücken.

8 7.

Dinstag den 1. März

1864.

Amtliches.

Im Hinblick auf die vorstehenden Andeutungen wird die Konigl.
Regierung hierdurch angewiesen, von dem Staats⸗Telegraphen nur
für wirklich eilige und wichtige Dienstsachen Gebrauch zu machen und
dabei sich, unter Berücksichtigung der oben bezeichneten Punkte, die
moglichste Kürze und Einfachbeit angelegen sein zu lassen.
Die betressenden Behörden ꝛc. sind mit entsprechender Anweisung
zu versehen.
Berlin, den 5. Januar 1864.
Der Finanzminister, Der Minister des Innern,
gez. v. Bodelschwingh. gez. Bulonburg.
An die Königl. Regierung
zu Trier.
I. 12460. F. M. J. 10028. A. M. d. J.)

Bekanntmachung·
Bei dem erheblichen Aufschwung, den die Benutzung des Staats
Telegraphen, sowohl durch das Publikum, als durch Beförderung von
Staats⸗Depeschen, in neuester Zeit genommen hat, ist es, einer hierher
elangten Mittheilung des Herrn Ministers für Handel ꝛc. zufolge dringend
zothwendig, daß die Benutzung des Staats-Telegraphen für wichtige
Staats⸗Dienstzwecke nicht durch Ueberbürdung desselben mit dienstlichen
Nachrichten, welche auf brieflichem Wege noch rechtzeitig eintreffen wür⸗
den, beeinträchtigt, und daß außerdem bei der Abfassung der für den
Telegraphen bestimmten Depeschen die nöthigste Kürze angewendet werde.
Nach den von der Telegraphen-Verwaltung gemachten Wahrnehmungen
vird im Allgemeinen von den Behörden ꝛc., besonders was die Ge⸗—
drängtheit und Bündigkeit in der Abfassung betrifft, häufig nicht mit
der nothwendigen Rücksichtnahme verfahren. Als besonders häufig vor—
mmende unnothige Verlängerungen der Depeschen werden namentlich
»lgende Gebräuche hervorgehoben.
1) Die absendende Behörde nennt sich in der Depesche zweimal,
einmal am Kopfe (der N. N. an N. N) und außerdem in der
Unterschrift; es reicht indessen vollkommen die Bezeichnung des
Absenders bei der Unterschrift aus.
In die Adresse werden Titulaturen aufgenommen, welche für die
unzweifelhafte Bezeichnung des Adressaten nicht erforderlich sind.
Beispielsweise erscheint statt der Adresse:
„An den Königlichen Ober-Präsidenten und Wirklichen Gehei—
menrath v. N. N. in N., die Adresse: „Ober-Präsident in N.“
für die telegraphische Depesche vollkommen ausreichend.
Außerdem kommen sogar Fälle vor, in denen die Depesche den
Zusatz „Hochwohlgeboren“ u. s. w. bei der Adresse trägt.
3) Nicht minder fügen die Absender, außer der ihr Amt characteristisch
ergebenden Bezeichnung noch sonstige Titulaturen hinzu, die für
den Zweck der Depesche ohne jede nähere Bedeutung sind z. B.:
Central-Mareau des Ministeriums ꝛc.
In Vertretung des Vorstehers,
* N. Kanzlei Rath.
statt: Central⸗Bureau des Ministeriums ꝛc.
Unterschrift.
1) In den Depeschen wird von der absendenden Behörde in der Re—
gel noch Ab gangsort und Datum angegeben, was in so fern meist
überflüssig ist, als die Telegraphen-Stationen ohnehin den Ort
und das Datum der Aufgabe der Depesche mit telegraphiren müs—
sen, und diese Amtsangaben auch in den Depeschen-Ausfertigungen
erscheinen. Der Absender kann daher Abgangsort und Datum
füglich weglassen, ausgenommen den Fall, wenn er die Depesche
an einem anderen Orte niederschreibt, als an demjenigen, von wo
die eigentliche Abtelegraphirung erfolgt.
)) Im Terxte der Depesche kommen noch immer Ausdrücke und Wen—
dungen vor, wie: „ergebenst“ und „ganz ergebenst,“ „erlauben uns
die ganz ergebenste Anfrage auszusprechen,“ „bitte ganz ergebenst
um baldgefällige Nachricht“ u. s. w., während wegen solcher Weit—
läufigkeiten oft recht wichtige und eilige Staats-Dienst-Sachen um
so länger aufgehalten werden, ehe sie zur Abtelegraphirung an die
Reihe kommen.

Abschrift erhalten Ew. Hochwohlgeboren zur Nachricht u. Beachtung.
Trier, den 17. Februar 1864.
Königl. Regierung, Abtheilung des Innern,
v. Gärtner.

An
aͤmmtliche Königliche Herren Landräthe
und den Herrn Bürgermeister hier.
l. 322. S. 1.

Abdruck vorstehender Anordnungen erhalten die Herrn Bürger—
neister des Kreises zur gefälligen Kenntnißnahme und Beachtung in
ꝛvent. eintretenden Fällen.
Saarbrücken, den 20. Februar 1864.
Der Königl. Landrath,
Nr. 1173.) v. Gärtner.

Bekanntmachung.
Nachdem zu Gunsten des Magdalenen-Asyls zu Boppard eine
durch Deputirte abzuhaltende evangelische Hauskollecte in der Rhein—
provinz von mir mittelst Verfügung vom 17. August v. J. bewilligt
worden, will ich unter den von dem Verwaltungs-Rath in der Ein—⸗
gabe vom 4. d. M. angeführten Gründen ausnahmsweise den hier⸗
für in dieser Verfügung festgesetzten Termin noch bis zum 1. August
d. J. verlängern, indem ich zugleich bemerke, daß eine weitere Ver⸗
ängerung nicht würde statifinden können.
Coblenz, den 6. Februar 1864.
Der Ober- Präsident der Rheinprovinz.
Un den Verwaltungs-Rath des Magdalenen
Asyls Bethesda zu Boppard. Zu Händen
des Herrn Consistorial-Raths Ball Hochwür—
den hier.

Abschrift mit Bezug auf die Verfügung vom 17. August v. J.
zur gefälligen Kenntnißnahme und weiteren Veranlassung.
Coblenz, den 6. Februar 1864.
Der Oberpräsident der Rheinprovinz,
gez. v. Pommer-Esche.

An
die Königlicke Regierung
zu Trier.
(Rr. 9665
            
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