Erscheint Dindtag, Donnerstag und
Zonnabend. Bestellungen find bei der
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Kreis-Platt
8
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plare 15 Silbergroschen.
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M 57.
den Kreis Saarbrücken.
Sonnabend den 25. Juni
1864.
Einladung zum Abonnement.
Zu dem mit dem 1. Juli c. beginnenden neuen Abonnement des 3. Quartals auf das „amtliche Kreisblatt für den Kreis
Saarbrücken“ beehrt sich die unterzeichnete Expedition mit der Mittheilung ergebenst einzuladen, daß das Kreisblatt auch in dem
bevorstehenden neuen Quartale in der bisherigen Weise unverändert forterscheinen wird.
Saarbrücken, im Juni 1864.
Die Expedition:
NUNeumann'sche Buchhandlung,
gegenüber dem Haupt-Zoll-Amte.
Eircular⸗Grlaß
vom 13. Juni 1864 — betreffend die Portofreiheit für
die Versendung von gesetzlich zu erstattenden Armen⸗,
Kur⸗ und Verpflegungskosten.
Der Herr Minister für Handel, Gewerbe und öfsentliche Arbeiten
hal auf meine Verwendung für alle Kur- und Verpflegungskosten,
welche ein Armenverband dem anderen für die Verpflegung von Armen
aus Kommunal⸗Armenfonds auf Grund der gesetzlichen Vorschriften zu
erstatten hat, bei deren Versendung von den Kommunalbehörden an die
betreffenden Behörden oder Kassen die Portofreiheit unter der ausdrück
lichen Bedingung zugesichert: daß solche Sendungen unter öffentlichem
Siegel und unter der Portofreiheitsbezeichnung: „gesetzhüch zu erstat—
tende Armen-Kur⸗ und Verpflegungskosten“ abgelassen werden, auch
die Richtigkeit dieser Bezeichnung auf je der bezüglichen Sendung von
dem betreffenden Magistratsdirigenten oder Ortsvorsteher durch
eigenhändige Beifügung seiner Namensunterschrift und seines amtlichen
Charakters beglaubigt ist.
Indem ich die Königliche Regierung hiervon zur weitern Anwei—
sung der betreffenden Behörden in Kenniniß setze, mache ich derselber
auf den besondern Wunsch des Herrn Ministers für Handel ꝛc. zur
Pflicht, den Kommunal-Behörden einzuschärfen, daß die Portofreihei
sich nur auf solche Kur-⸗ und Verpflegungskosten beziehe, welche ein
Armenverband dem andern auf Grund der gesetzlichen Vorschrif
ten (Gesetz vom 31. Dezember 1842 Rr. 2318 G. S. 1843 6. 8
Gesetz vom 21. Mai 18858 G. S. S. 311) zu erstatten hat und daf
demnach solche Armenverpflegungsgelder, deren Zahlung eine Kommun
vertragsmäßig übernommen, oder deren Einziehung von den Ver
pflegten oder deren Angehörigen sie im Requisitionswege bewirkt hat
mit dem vorgeschriebenen Portofreiheitsvermerke nicht versehen werden
durfen. Hiernach bleiben z. B. die Sendungen von Geldern für die
Seitens der Kommunen auf Grund besonderer Vereinbarung bewirkte
Unterbringung eines Ortsarmen in einer anderen Gemeinde, wie dies
am haufigsten in Benutzung von auswärtigen Kranken-Ansialten und
t bei der Waisenpflege, den Erziehungs- und Rettungshäusern vorkom—
men wird, nach wie vor portopflichtig.
Berlin, den 13. Juni 1864
Der Minister des Innern,
Graf zu Eulenburg.
An
aͤmmtliche Herren Ober-Präsidenten und
Koniqgliche Regierungen
Bekanntmachung.
Der Herr Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
hat bestimmt, daß von jetzt ab bis auf Weiteres auch für solche Berg—
mannswohnungen, welche innerhalb eines im Allgemeinen auf 500 Ru—
then anzunehmenden, von der Bergwerks⸗-Direction aber für jede Grube
besonders festzusetzenden Umkreises von den Königlichen Steinkohlen—
gruben Gerhard von der Heydt, Duttweiler, Sulzbach,
Altenwald, Friedrichsthal, Reden, König und Heinitz
außerhalb der bergmännischen Colonien neu erbaut werden, eben—
falls eine Prämie von 250—300 Thlr. gezahlt werden soll, vorausge—
setzt, daß die Bauenden sich im Uebrigen nach den für die Prämien—
bewilligung bestehenden Vorschriften hinsichtlich der Größe der Häuser,
der Sicherstellung des Zweckes der Prämie u. s. w. richten.
.Die Bergwerks⸗Direktion wird binnen kürzester Frist für jede der
genannten Gruben Uebersichtskarten anfertigen und auf den Schicht—
meistereien offen legen lassen, aus denen die Stellen genau ersehen wer—
den können, für welche eine Prämienbewilligung statt finden soll.
Die Prämie wird nur für solche Neubauten bewilligt werden, mi
denen von jetzt ab begonnen wird und deren Anmeldung auf der Schicht
meisterei vor dem Beginn des Baues unter Einreichung eines Kataster
auszuges von der Baustelle erfolgt ist.
Bauvorschüsse aus der Knappschaftskasse können zu diesen Bauter
jedoch nicht in Aussicht gestellt werden.
Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß der bauende
Bergmann beim Empfang der Prämie die Verpflichtung eingehen und
durch Hypothekarinscription auf das neu erbaute Haus sicher stellen
muß, daß letzteres zehyn Jahre lang vom Empfang der Prämie an ge—
rechnet von einer Bergmannsfamilie, deren Haupt im activen Dienst
der Koöniglichen Gruben steht, bewohnt werden muß und daß die Prä
mie rückforderbar ist, sobald dieser Verpflichtung entgegengehandelt wirr
Saarhrücken, den 12. Juni 1864.
Königliche Bergwerks-Direktion.
Personenposten.
Abgang von Saarbrücken-Bahnbof:
nach Hanweiler (Saargemünd) ..
nach St. Ingbert.... .
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nach Lebach per Heusweiler. h
und außerdem
nach Heusweiler.
yon St. JRohan
Uhr 20 Min. Vorm.
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30, Nachm
25. Nachm
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