Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

fende Jahr Ihrem Berichte eine Nachweise der bestehenden Schau—
Commissionen Ihres Bezirks beizufügen, welche nachfolgende Colonnen
enthält.
1) Fortlaufende Nr.;
2) Bürgermeisterti;
3) Gemeinden, für welche die Schau⸗Comission eingerichtet ist;
4) Datum und Nummer der diesseitigen Verfügung, durch welche
die Einrichtung angeordnet, resp. genehmigt ist;
5) Der Mitglieder Namen, Gewerbe und Wohnort;
6) Bemerkungen.
Saarbrücken, den 14. Februar 1864.
Ber Königliche Tandrath,
v. Cnaertiner.

d39.
Uebergangsbestimmung.
Wo in Folge dieser Verordnung ältere Anlagen, mögen dieselben
früher concessionirt worden sein oder nicht, beseitigt, oder bauliche
Abänderungen vorgenommen werden müssen, kann die städtische Ver—
valtung den einzelnen Hausbesitzern, unter billiger Bexücksichtigung
hrer gewerblichen und Wohnungs-Verhältnisse angemessene Fristen
gestatten.
St. Johann, den 1. Oktober 1863.
Der Bürgermeister,
O. Karcher.

An
säͤnmtliche Herren Bürgermeister
des Kreises.
Nr. 971.

Ertheiltes Patent.
Dem Schmiede- und Schlossermeister Mathias Schön zu
Malstadt bei Saarbrücken ist unter dem 3. Februar 1864 ein Patent
auf eine durch Zeichnung und Beschreibung erläuterte mechanische
Vorrichtung zum Biegen und Falzen von Blechen zu Ofenrohren,
ohne Andere in der Benutzung bekannter Theile zu beschränken,
auf fünf Jahre von jenem Tage angerechnet, und für den Umfang
des preußischen Staats ertheilt worden.

Bau⸗Orduung
für die
Stadt St. Johann.
ESchluß.)
§. 35.
Hausnummer.
Jeder Haus-Eigenthümer hat dafür zu sorgen, daß sein Gebäude
sofort nach Vollendung mit zutreffender Hausnummer versehen werde.
8§36.
Gebäude, welche dem Einsturz drohen.
Gebäude und Anlagen, sowie Mauern und Wände, welche dem
Einsturz drohen, und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährden,
müssen von Oben nach Unten abgetragen werden, was im Weigerungsfalle
 des Besitzers auf polizeilichen Wege und unter Aufsicht des
Communal-Baumeisters auf Kosten des Eigenthümers geschieht.
837.
Bestimmungen wegen Feuersgefahr.
Wegen der Bestimmung zur Vermeidung der Feuersgefahr wird
auf Titel J. der Feuer-Polizei-Verordnung vom 1. Dez. 1859, verwiesen.
8§38.
Gewerbliche Anlagen.
Die Bestimmungen der allgemeinen Gewerbeordnung vom 17.
Januar 1845 und des Gesetzes vom 1. Juli 1861, sowie die beson⸗
deren Vorschriften über die Anlagen von Dampfmaschinen werden
durch diese Verordnung nicht berührt.

*

Märkte
in den Ortschaften des Kreises Saarbrücken und de—
benachbarten Kreise Saarlouis, Ottweiler und St
Wendel, während des Monats Märze.

Baumholder . .. 18 März. Kram⸗ und Viehmarkt.
Berschweiler. 3.
Haupertsweiler 2
Heusweiler.
dohenröder⸗Hof
Illingen ..
Lebach ...
Oberkirchen
Offenbach
Ottweiler.
Pfeffelbach.
Saarlouis.
Saarwellingen
Sien ... 23.
Tholey. 2
St. Wendel. 3

Viehmarkt.
Kram⸗ und Viehmarkt.
stram⸗ u. 15. Kram⸗ u. Viehmarkt
Viehmarkt.
stram- und Viehmarkt.
Jahrmarkt.
Vieh- u. 17. Kram- u. Viehmarkt.

Industrie, Handel, Gewerve und Landwirthschaft.
Womit soll man neben dem Stallmiste düngen? daß im Boden vermittelst des Wassers fortwährende chemische Prozesse
vor sich gehen, deren Endrefultat immer die Bildung unlbslicher Ver⸗
vindungen ist, wenn nicht die Kohlensäure, das Ammon mit seinen
Verbindungen und vielleicht auch die Salpetersäure, welche sämmtlich
aus der Luft stammen, ein anderes Verhältniß herstellen. Der Land⸗
wirth hat also in Betreff dieser mineralischen Pflanzennährstoffe dafün
zu sorgen, daß sie trotz der Pflanzenproduction immer in gewissen Men—
gjen im Boden vorhanden sind, und daß die Bedingungen hergestellt
verden, welche nothwendig sind, um die im Wasser unlöslich gewordenen
Stoffe in eine Form überzuführen, in welcher sie als Losung in die
Pflanzen übertreten können.
Was die Menge anberrifft, in welcher diese Pflanzennährstoffe im
Bodeu vorhanden sein müssen, um die möglichst günstigste Pflanzenpro—
duction herbeizuführen, so ist es klar, daß sie Alle in jedem Raumtheile
des Bodens gleichzeitig vorhanden sein müssen; denn wenn die Pflan—
zenwurzel an dem Orte, wo sie durch Wachsthum hingelangt ist, einen
der Bestandtheile nicht vorfindet, während für den Diffusionsprozeß
gerade dieser Bestandtheil erforderlich ist, so hört hier der Diffusions—
prozeß der Pflanzenwurzel auf, die Aufnahme von Pflanzennährstofsen
seitens des Wurzeltheils ist unterbrochen, also ein Ernährungsorgan der
Pflanze außer Thätigkeit gesetzt und hiermit das Pflanzenwachssthum
beeinträchtigt.
Ad 3. Die organischen Reste oder der Humus, welche größerntheils
Jerst in Folge der Cultur in den Boden gelangt sind, sind in guten Bbden

Fortsetzung.)
Ad 1. Die unveränderlichen Bestandtheile sind der Thon und der
Sand, wir nennen sie auch die den Boden constituirenden, weil fie die
Hauptmasse des Bodens ausmachen, und sie werden hierin nur zuwei—
len durch Steine, Gesteinstrümmer oder durch andere auch veränderliche
Mineralstoffe, oder endlich durch Humus theilweise vertreten. Sie neh—
men an der Production der Pflanze nur in so weit Theil, als sie das
Medium der Pflanzenwurzeln bilden; sie selbst aber gehen nicht in die
Pflanzen über, und der Landwirth hat daher in Betreff ihrer nur dafür
zu sorgen, daß die physikallschen Eigenschaften durch entsprechende Misch—
ung derselben für die Pflanzenproduction möglichst günstig gestaltet werden.
Ad 2. Die veränderlichen Mineral-Bestandtheile sind die minera—
lischen Pflanzennährstosse, und es gehören hierzu hauptsächlich die koh—
lensaueren, schwefelsaueren, und phosphorsaueren Kali-, Kalk- und Mag
nesiaverbindungen. Sie sind im Boden nur in verhältnißmäßig gerin—
gen Mengen vorhanden; denn, während die unveränderlichen 80 — 900/
der Gesammtmasse des Bodens bilden, sind sie nur in einer Menge
vorhanden, welche etva 5 bis Maximum 150/,0 des Bodens beträgt
Sie bleiben bei der Pflanzenproduction nicht in dem Boden, vielmehr
werden sie selbst zu integrirenden Bestandtheilen der Pflanze. Sie er—⸗
leiden auch, ohne daß der Boden zur Pflanzenproduction herangezogen
wird, fortwährende Veränderungen im Boden. Es ist unzweifelhaft,
            
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