Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

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für

den Kreis Saarbrücken.

M 55.

Dinstag den 21. Jund

1864.

öæ-Amtliches.



Bekanntmachung.
Der diesjährige für Offenbach am Glan auf den 13. September
festgesetzte Kram⸗ und Viehmarkt wird wegen des an diesem Tage zu
Selchenbach in Rheinbayern stattfindenden Jahrmarktes am Miltwoch
den 14. September abgehalten werden.
Trier, den 4. Juni 1864.
Amtsbl. 1. 2722. 8. 3.

Personal-Chronik.

Der Communal-Oberförster Carl August Storck ist als Oberfö rster der Com—
nunal⸗Oberförsterei Saarbruͤcken⸗Oltweiler definitiv ernannt worden.

Bekanntmachung.

Königl. Regierung.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Ordre vom 26.
März d. J. dem Verwaltungs⸗Ausschusse des Cölner Central⸗Dombau⸗
Vereins die Genehmigung zur Veranstaltung einer mit Geldtreffern
verbundenen Lotterie behufs Beschaffung reichlicherer Mittel für den
Ausbau der Thürme des Doms in Coln nach einem Plane, zufolge
dessen 500,000 Loose à1 Thaler ausgegeben werden sollen, zu erthei⸗
len geruht.
Berlin, den 31. Mai 1864.
Der Finanzminister, Der Minister des Innern,
vo. Bodelschwingh. Eulenburg.

Bekanntmachung.
Dem Zimmergesellen Carl Julius Köppen aus Pritzerbe, Re—
gierungsbezirk Potsdam, jetzt in Saarbrücken wohnhaft, ist nach be—
standener Meisterprüfung das Befähigungszeugniß als selbstständiger
Zimmermeister ertheilt worden.
Trier, den 4. Juni 1864.
Amtsblatt J. 2701 S. 8.)

Königl. Regierung.

Bekanntmachung.

Der Herr Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
hat bestimmt, daß von jetzt ab bis auf Weiteres auch für solche Berg⸗
mannswohnungen, welche innerhalb eines im Allgemeinen auf 500 Ru—
then anzunehmenden, von der Bergwerks⸗Direction aber für jede Grube
besonders festzusetzenden Umkreises von den Königlichen Steinkohlen⸗
gruben Gerhard von der Heydt, Duttweiler, Sulzbach,
Altenwald, Friedrichsthal, Reden, König und Heinitz
außerhalb der bergmännischen Colonien neu erbaut werden, eben⸗
falls eine Prämie von 250 —300 Thlr. gezahlt werden soll, vorausge⸗
setzt, daß die Bauenden sich im Uebrigen nach den für die Prämien⸗
bewilligung bestehenden Vorschriften hinsichtlich der Größe der Häuser,
der Sicherstellung des Zweckes der Prämie u. s. w. richten.
Die Bergwerks-Direktion wird binnen kürzester Frist für jede der
genannten Gruben Uebersichtskarten anfertigen und auf den Schichtmeistereien
 offen legen lassen, aus denen die Stellen genau ersehen wer⸗
den können, für welche eine Prämienbewilligung stattfinden soll.
Die Prämie wird nur für solche Neubauten bewilligt werden, mit
denen von jetzt ab begonnen wird und deren Anmeldung auf der Schicht⸗
meisterei vor dem Beginn des Baues unter Einreichung eines Kataster⸗
auszuges von der Baustelle erfolgt ist.
Bauvorschüsse aus der Knappschaftskasse können zu diesen Bauten
jedoch nicht in Aussicht gestellt werden.
Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß der bauende
Bergmann beim Empfang der Prämie die Verpflichtung eingehen und
durch Hypothekarinscription auf das neu erbaute Haus sicher stellen
muß, daß letzteres zehn Jahre lang vom Empfang der Prämie an ge—
rechnet von einer Bergmannsfamilie, deren Haupt im activen Dienste
der Königlichen Gruben steht, bewohnt werden muß und daß die Prä—
mie rückforderbar ist, sobald dieser Verpflichtung entgegengehandelt wird
Saarbrücken, den 12. Juni 1864.
Fönia siche BerawerkeaFireFtinn

Bekanntmachung.

Das Königl. Staatsministerium hat unter dem 9. März. c.
1) zu den 88 15 und 20 des Staats-Ministerial-Beschlusses vom
22. Januar 1831 über die Gehaltsbezüge der bei einer Mobil—
machung in die Armee eintretenden Civilbeamten Mo. K und 11
der Zusammenstellung in der Anlage des Staats-Ministerial—
Beschlusses vom 19. Juli 1850) folgende Zusatzbestimmung:
„Die durch jene Vorschriften angeordnete Kürzung der
Civilbesoldung findet bei denjenigen Beamten, welche einer
eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, von dew
Beginn desjenigen Monats an, in welchem sie ihren Wohn
ort zu verlassen genöthigt sind, nur insoweit statt, als das
reine CivibEinkommen und das Militair-Gehalt zusammen
den Betrag von achthundert Thalern jährlich übersteigen,“
owie ferner Folgendes beschlossen:
2) In der Vorschrift unter No. 6 der allegirten Zusammenstellun⸗
wegen Gewährung der Feldzulage wird hierdurch nichts geändert
3) Nach Maßgabe dieses Beschlusses ist auch hinsichtlich der unter
den Staats⸗Ministerial⸗Beschluß vom 3. Februar d. J. fallenden
Civilbeamten zu verfahren.
ege Koniglicht Regierung wird hiervon zur Nachricht in Kennmij
zesetzt.
Berlin, den 14. Mai 1864.
Der Minister des Innern, Der Finanzminister,
EWusenbur im NuftrangeGrünthe
            
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