Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

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— v — J Für die durch die Post bezogenen Crem⸗
plare 15 Silbergroschen.

für

den Kreis Saarbrücken.

M G.

Sonnabend den 27. Februar

1864.

Bezirke, in welchen diese Maßregel noch nicht durchgeführt ist, wird
dieselbe hiermit angelegentlichst empfohlen.
Obgleich im hiesigen Kreise die Angelegenheit auch sonst vollständig
geordnet ist, indem namentlich
A. überall Schau-Commissionen eingerichtet sind und auf deren Er—
gänzung gehalten wird,
B. so bald die Jahreszeit es erlaubt, mit dem Schauen vorgegangen
und damit alljährlich regelmäßig fortgefahren wird,.
O. die Schau-Commissionen Beschlußbücher besitzen, in welchen die
Begangs-Protokolle gesammelt werden,
so bringe ich diese Bestimmung gleichwohl wiederholt in Erinnerung.
Insbesondere ist es von Wichtigkeit, daß die Schau-Commissionen
richtig angeleitet werden. Zu diesem Zwecke muß ihnen recht eindring⸗
lich vorgestellt werden:
w. daß sich ihre Befugnisse im Wesentlichen auf den 8.7 des Gesetzes
über die Benutzung der Privatflüsse gründen, sie also darauf an⸗
gewiesen sind, für die Räumung der Gewässer nur soweit zu sorgen,
als es zur Beschaffung der Vorfluth nothwendig ist,
daß die strenge und nachhaltige Handhabung ihrer Befugnisse zwar
die Ausführung vieler Meliorations-Anlagen, Be— und Ent⸗
wässerungsgenossenschaften zur Folge haben wird; die darauf be—
züglichen Verhandlungen und Arbeiten aber nicht zu ihrer Com—
petenz gehören, daß sie sich also darauf zu beschränken haben, zu
solchen nützlichen Unternehmungen anzuregen, resp. darauf be—
zügliche schriftliche Anträge zu Stande zu bringen.
»aß die Wirksamkeit der Schau⸗-Commisfionen mit einem allge—
meinen Begange eingeleitet wird, bei welchem man sich (in wich—
igern Fällen, sofern sich das Landraths-Amt damit einverstanden
erklärt, unter Zuziehung eines, aus der Gemeindekasse zu remu—
nerirenden Technikus) über die ganze (event. erst in einer Reihe
von Jahren) zu lösende Aufgabe verständigt und demgemäß den
ganzen Operationsplan protokollarisch feststellt,
daß für gehöxige Führung und Sammlung der Begangs-Proto⸗
olle gesorgt wird,
daß die Stau⸗ und Triebwerke besonders scharf controllirt werden,
und wo concessionswidrige Anlagen bemerkt, auf deren Abänder⸗
— — ung unnachsichtlich bestanden wird.
Bekanntmachung Dabei muß besonders darauf gerücksichtigt werden, ob sich nicht
æ⸗ bei dieser Gelegenheit durch Bildung einer Be⸗ und Entwässerungs⸗
In den letzten Jahren haben bei der Königl. Regierung zu Trier Benossenschaft die Interessen der Wiesenbesitzer mit denen des Stau⸗
Verhandlungen darüber stattgefunden, ob herechtigten in Einklang bringen lassen.
die Verordnung über Räumung und Instandhaltung der Es wird Ihre Aufgabe sein, dahin zu wirken, daß die tüchtigsten
nicht schiffbaren Flüsse und Azzugsgräben im Regierungs- und brauchbarsten Elemente die Comisfionen erhalten resp. in dieselben
bezirke Trier vom 5. August 1854 (Amtsblatt 1854, S. gewählt werden, daß in denselben die Lust zur Sache erhalten und
318- 321) Helebt, und zu diesem Zwecke ihre Selbständigkeit nur soweit beschränkt
ju beseitigen, und durch eine revidirte Polizei-Verordnung zu ersetzen vird, als es die bestehenden Vorschriften und die Natur der Sache
sei. Diese Verhandlungen haben jetzt durch ein Rescript des Herrn erfordern.
Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten Excellenz vom Die Königl. Regierung zu Trier, wünscht in den nächsten 8
31. Dezember v. J. ihren Abschluß dahin erlangt, daß es bei der cit. Jahren Anzeige darüber
Verordnung vom 5. August 1854 sein Bewenden zu behalten habe. a. welche Comissionen sich durch ihre Leistungen ausgezeichnet haben;
Nach der citirten Verordnung ist es bisher möglich gewesen in den b. welche Schwierigkeiten hervorgetreten und wie dieselben beseitigt
meisten Bürgermeistereien unter Zuziehung des Wiesenbaumeisters den worden sind;
Zustand der nicht schiffbaren Flͤsse und Abzugsgräben, resp. Kanäle was Seitens der Königl. Regierung zur mehrern Förderung der
festzustellen und hierüber Karten anfertigen zu lassen, welche sowohl den Sache etwa geschehen könnte.
Schau⸗ Commissionen als auch der Verwaltung in Ausübung ihrer Sie werden daher hiermit veranlaßt, über diese 3 Punkte am 1.
Functionen die wesentlichsten Dienste geleistet haben. Für dicjenigen ! October 1864, 1865 und 1866 Bericht zu erstatten, und für das lau⸗

Bekanntmachung.
Zufolge einer Mittheilung des Herrn Ministers des Innern vom
30. v. M. ist die wegen Verletzung der 88. 7 und 24 des Preß-Ge⸗
setzes vom 12. Mai 1851 erfolgte Beschlagnahme der Nr. 1 der an—
zeblich in Berlin erscheinenden Wochenschrift „der Volksgarten“ durch
Beschluß der Raths-Kammer des Königl. Stadtgerichts in Berlin vom
9. ejd. m. u. a. bestätigt worden, was wir hiermit zur allgemeinen
senntniß bringen.
Trier, den 6. Februar 1864.
Amtéssbl. J. 1002. 8. 2.) Fönigl. Regierung.
Bekanntmachung.
Für das Jahr 1863 sind an Tauf- und Trauungsgebühren ein—
gegangen 1761 Thlr. 4 Sgr. und an würdige und hilfsbedürftige Hebam—
men 1551 Thlr. als Remuneration angewiesen; außerdem sind noch
während des Jahres 1863 im Ganzen 95 Thlr. als exrtraordinäre
Unterstützungen an hilfsbedürftige Hebammen gezahlt worden.
Trier, den 12. Februar 1864.
IL. 784. 8. 5.) Königl. Regierung.
VBekauntmachung.
Gemäß Mittheilung der hiesigen Königl. Bergwerks-Direktion vom
20. d. M. hat der Herr Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten, mittelst Rescripts vom 12. Februar c, die Verabfolgung der
Gemeinde-Berechtigungskohlen pro 1864 genehmigt, und sind demzu—
folge die betreffenden Schichtmeister durch die Königl. Bergwerks—
Direktion mit den erforderlichen Instruktionen versehen worden. Die
Herren Bürgermeister und Ortsvorstände werden hiermit ersucht, vor—
stehende Anordnungen in den resp. Gemeinden zur größtmöglichsten
Publicität zu bringen.
Saarbrücken, den 25. Februar 1864.
Der Königl. Landrath,
v. Gärtner.
            
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