Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

Bekauntmachung.
Von dem Herrn Finanz⸗Minister sind unterm 7. Februar d. J.
neue allgemeine Bestimmungen über die Ausbildung und Prüfung fün
den Königlichen Forst-Verwaltungsdienst erlassen worden, welche bei
jedem Königlichen Oberförster eingesehen werden können.
Indem wir alle Forst-Eleven, Forst-Kandidaten und Oberforster—
standidaten auf jene allgemeinen Bestimmungen hinweisen, setzen wir
diejenigen, welche die Laufbahn für den Königlichen Forst-Verwaltungs-Oberförster⸗)
 Dienst zu ergreifen beabsichtigen, resp. deren Eltern,
Vormünder ꝛc. hierdurch noch besonders davon in Kenntniß, daß vom
Beginn des Jahres 1865 ab für die Zulassung zu jener Laufbahn
und demgemäß auch für die Meldungen zum Eintriit in das reitende
Feldjäger⸗Corps die Beibringung entweder des Zeugnisses der Reife
zur Universität von einem Preußischen Gymnasio oder das Abgangs-—
Zeugniß der Reife von einer Preußischen Realschule er st er Ordnung
unerläßliche Bedingung ist, die Reife⸗Zeugnisse von Realschulen zweiten
Drdnung also nicht mehr genügen.
Trier, den 15. Februar 1864.
(Amisbl. II. 2174, F.) Königl. Regierung.
Bau⸗Orduung
für die
Stadt St. Johann.
Forisehung)
§. 27.
Baugerüste.
Zur Errichtung von Baugerüsten oder zur Abschließung des Bau—
platzes an öffentlichen Straßen oder Plätzen und zu der dadurch be—
dingten Beschränkung des öffentlichen Verkehrs, bedarf es der beson⸗—
dern Genehmigung der Polizeibehörde. Die Ausführung muß fest,
sicher und so eingerichtet sein, daß Unglücksfälle möglichst verhütet, und
öffentliche Anlagen, wie Brunnen, Kanäle, Rinnsteine, Straßenlaternen
zc. gehörig geschützt werden. Im Falle vorkommender Beschädigungen
erfolgt deren Herstelling auf Kosten des Bauenden.
§. 28.
Bau⸗Material und Bauschutt.
Baumaterialien und Bauschutt dürfen den Fentlichen Verkehr
nicht beschränken und da, wo sie mit Genehmigung der Polizeibehörde
uüber Nacht liegen bleiben dürfen, muß die Baustelle ausreichend be—
leuchtet werden.

Mortel und Lehm dürfen in den Straßen und öffentlichen Plätzen
uur in geschlossenen hölzernen Kasten bereitet werden.
8§. 29.
Baufchutt und Material von Dachdeckerarbeiten dürfen nirgends
nach der Straße frei herunter geworfen werden.
830.
Bei baulichen Arbeiten jeder Art, mit welchen eine Vertiefung des
Erdbodens verbunden ist, müssen die vertieften Stellen eingefriedig
und nach beendetem Bau wieder aufgefüllt werden.
31.
Warnungszeichen.
Zur Warnung für Vorübergehende soll bei Neubauten sowohl wie
hei Ausbesserungen und Dachreparaturen straßenwärts gelegener Häuser
eine Stange mit einem Seile, an dessen Ende eine Latte oder ein
Strohwisch befestigt ist, in der Höhe von 8 Fuß über dem Straßen—
damme angebracht werden.

§. 32.
Anstrich der Häuser.
Die Haus-Eigenthümer sind verpflichtet, ihren Häusern einen hell—
'arbigen Anstrich zu geben. Tüncher-Anstriche müssen mindestens alle
vier Jahre erneuert werden.
Das Anstreichen und Ausbessern der Facaden auf unbefestigten
zeitern ist straßenwärts untersagt.
5. 33.
Schilder.
Waaren-, Wirths-, Herberg- und Gewerbeschilder dürfen nicht
über die Fluchtlinien der Gebäude hinaus reichen, sondern müssen dich
an dieselben angelegt werden.
Vorrichtungen zur offenen Schaustellung der Waaren außerhalb
der Häuser sind nicht gestattet.
Derartige vorhandene Vorrichtungen müssen binnen Jahresfrist
heseitigt werden.

8. 34.
Befestigung der Laternen, der Straßenbezeichnungen und
der oöffentlichen Bekanntmachungen.
Jeder Gebäude-Eigenthümer muß dulden, daß die zur Straßen—
»eleuchtung erforderlichen Laternen, sowie zur Bezeichnuug der Straßen
ind Hausnummern nöthigen Schilder, ferner auch die Bekanntmachungen
ffentlicher Behörden an seinem Gebäude befestigt werden.
ESchluß folgt.)
Industrie, Handel, Gewerbe und Landwirthschaft.
Womit soll man neben dem Stallmiste düngen? aussehbaren Weise auf viele nachfolgende Jahre forterben sollte, wo—
durch abgesehen von dem geringeren Reinertrage, auch ein Plan flir
rationelle Düngung fast unausführbar gemacht würde.
Beim gewöhnlichen landwirthschaftlichen Betriebe wird es sich nie—
mals genau ermitteln lassen, in welcher Weise ein Düngemittel im
daufe der Jahre auf die Höhe der Erträge gewerkt hat, sondern es wird
der Landwirth immer nur durch Analogien aus den eracten Versuchen
ingefähr die Mitwirkung des Düngemittels an den Erträgen bemessen
önnen, und es wird sich daher bei der Wahl eines Düngemittels
mmer nur ganz allein von dem erkannten Bedürfnisse
eines Bodens leiten lassen dürfen, dann aber den Preis
»es Stoffes, welchet die Wirkung hervorbringen soll, in Betracht zu
iehmen haben, wie er sich in den verschiedenen Düngemitteln stellt,
owie den chemischen und physikalischen Zustand des Düngemittels, wo⸗
zurch der Zeitpunkt bedingt wird, in welchen die wesentliche Wirkung
ooraussichtlich fallen wird.
Ad 7. Kann man den Werth eines Düngemittels lediglich nach
einem Stickstoffgehalt schätzen? und
Ad 8. Beruht hiernach die Erhöhung der Ertragsfähigkeit des
Bodens, auf der Zuführung stickstoff- oder mineralstoffreicher Dünge—
nittel neben dem Stallmiste?
Die Antwort auf beide Fragen ist in dem Vorhergehenden der
dauptsache nach, bereits gegeben. Der Werth eines Düngemittels
kann lediglich nach seinem Stickstoffgehalte nur dann geschätzt werden,
venn der Zwedck der Anwendung der ist, daß man die chemischen Wir⸗
ungen des Humus im Boden ersetzen, oder unterstützen will. In

(Fortsetzung.)
Ad 6. Kann man den Werth eines Düngemittels nach seinem
Erfolge in einem Jahre schätzen, oder muß man die Erträge mehrere
Jahre zusammennehmen, um über den Werth ein Urtheil zu erlangen?
Für die Beantwortung diescr Frage hat Herr Dr. Kamrodt zu
St. Nicolas in dem Hefle 3 und 4, 1863 durch Mittheilung seiner
Versuche ein sehr werthvolles Material geliefert und es geht aus den—
selben hervor, daß selbst Düngemittel, welche wir sonst zu den sehr
raschwirkenden zählen, noch sehr wesentliche Nachwirkungen in 2., 3.,
4., ja wahrscheinlich auch im 5. Jahre zeigen, und es ist klar, daß
man bei der Beurtheilung des Werthes eines Düngemittels nicht nach
seiner Wirkung im 1. Jahre allein sich richten darf. Der wirklich
reelle volkswirthschaftliche Werth eines Düngemittels richtet sich nach
den Produkten, welche durch seine Anwendung überhaupt geschaffen
werden können, wie dies Herr Dr. Mohr in seiner Methode auch an—
genommen; allein die schnelle Wirkung eines Düngemittels hebt des—
halb den volkswirthschaftlichen Werth desselben in sehr hohem Grade,
weil damit eine schnelle Rückkehr des Rohmaterials zu der Stelle, wo
eine neue Production eintreten kann, ermöglicht ist. Außerdem fällt für
den ökonomischen Gebrauchswerth des Düngemittels der Schwerpunkt
in die Wirkung desselben im 1. Jahre; denn bei der Anwendung des
Düngemittels hat mit wenig Ausnahmen, der Landwirth zunächst den
Zweck im Auge, einen möglichst hohen Ertrag der ersten anzubauenden
Frucht zu erzielen, und es kann ihm in der That nichts daran gelegen
—DDDDD—
            
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