Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

srscheint Dinstag, Donnerstag und
mnabend. Bestellungen sind bei der
osten Post⸗Anstalt oder in der Ex⸗
dition des Blattes zu machen.
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leile oder deren Raum 9 Pf.

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— 7 —— und Traͤgerlohn für Saarbrücken und
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— E — Fur die durch die Post bezogenen Exemn
plare 15 Silbergroscheu.

ün

den Kreis Saarbrücken.

44 45.

Sonnabend den 28. Mai

1864.

———————— ι

Bolizei-Verordnung.

Amtliches.

heute an gerechnet, einzuhalten; dieselben dürfen nicht anders, als an
einer starken Leine von einem zuverlässigen Begleiter, und mit einem,
svor dem Beißen vollständig sichernden Maulkorbe versehen, ausgeführt
werden.
§ 2. Jede Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung ist, sofern
nicht nach anderweiten Bestimmungen eine höhere Strafe verwirlt ist,
nit einer Geldbuße von bis 10 Thalern, an deren Sielle im Un⸗
ʒermögensfalle eine verhältnißmäßige Gefängnißstrafe tritt, zu ahnden.
6 3. Die herrenlos umherschweifenden Hunde sind zu tödten.
Trier, den 20. Mai 1864.
I. 2217. 8. 5)

Nach einem Berichte des Königl. Landraths-Amtes zu Saarbrücken
ind in einigen Gemeinden des Kreises Saarbrücken, sowie in den an
zen Kreis Saarlouis angrenzenden französischen Districten Fälle der
kollkrankheit unter den Hunden beobachtet, und es ist die sofortige
Tödtung der gebissenen Hunde Seitens der Localbehörden angeordnet
vorden.
Es erscheint dringend geboten, die sonst erforderlichen polizeilichen
Anordnungen zur Verhürung der Weiterverbreitung der Hundswuth
and zur Vorbeugung von Unglücksfällen in dem ausgedehntesten Um—
fange schleunigst zu treffen.
Wir ordnen daher, und zwar auf Grund des 8 11 des Gesetzes
„jom 11. März 1850, indem wir gleichzeitig auf die Bestimmungen der
38 93—104 der Verordnung vom 28. October 1835 (Ges.⸗Samml.
o 1835, S. 239 u. f.), sowie auf die 88 306 und 307 des Straf—⸗
Hesetzbuchs verweisen und den betreffenden Polizeibehörden die strengste
andhabung anempfehlen, hierdurch an:
8 1. In sämmtlichen Gemeinden der Kreise Saarbrücken und
Zaarlouis sind die Hunde auf die Dauer von zwölf Wochen, von

Königl. Regierung.

Vekauntmachung.
Zur Preußischen Gesetzsammlung ist ein sehr übersichtliches Haupi—
Register, welches die Jahrgänge von 1806 bis einschließlich 1863 ge⸗
neinsam umfaßt, erschienen. Dasselbe wird zum Preise von Einem
Thaler 10 Sgr. pro Exemplar ohne jede Nebenkosten durch die Köni—
lichen Post-Anstalten innerhalb des gesammten Preußischen Postbezirks
uuf Bestellung geliefert.
Berlin, den 24. Mai 1864
Debits-CEomtoir der Gesetzsammlung.

Volks- und landwirthschaftliche Beschreibung der
zum Königreich Däuemark gehörenden
Jnusel Seeland.

Art unserer Schaufeleggen, nur drei⸗ bis viermal größer als diese, sind
j Zoll unterm Balken lang, sehr sinnreich und künstlich gestellt, zer⸗
reißen die härteste Pflugfurche vollständig und werden von 2 Pferden
gezogen. Auch diese Egge fängt man an ganz aus Eisen zu machen.
Auch sie kann flacher oder tiefer gestellt werden und ersetzt unsere Acker⸗
naschinen vollständig.
Das dritte Instrument ist eine 4 Fuß lange und 2!/, Fuß breite
kgge mit 24 langen, runden, spitzen Zinken, die zum Feineggen dient.
Obgleich diese Egge ihre Arbeit gut macht, so scheint sie mir doch nicht
em fehlenswerth, weil sie, aus zwei mit eisernen Gelenken verbundenen
Theilen bestehend, unverhältnißmäßig lang ist und darum schwer erscheint.
Dies sind die Ackerwerkzeuge, die man nur mit Pferden bespannt
ieht, weil Kühe und Ochsen nicht zum Ziehen verwendet werden.
Die Ackerwagen sind leicht, aber stark gebaut, und wegen des
ügeligen Terrains sehr kurz. Zum Düngerfahren 8 bis 9 Fuß, zum
deu⸗ und Getreideeinfahren 13 Fuß lang. Düngerbreter und Leitern,
vie wir, haben sie nicht, sondrrn für beide Zwecke Seitenstücke, die,
ihnlich den Schashorden, aus 3 bis 4 an den Seiten und in der Mitte
oerbundenen starken Latten oder Stangen bestehen und das Verstreuen
des Mistes auf den Straßen viel besser als unsere Düngerbreter ver⸗
hüten.
Das Auffallendste für den fremden Landwirth ist der geringe
Zcheunenraum, der sowohl auf großen Gütern, wie auch bei den
Bauern sich findet; auf großen Gütern nämlich zwei, bei den Bauern
eine unverhältnißmäßig kleine Scheune mit einer Langtenne, an deren
inem Ende eine feststehende Dreschmaschine mit Göpelwerk sich befin—
det. Diese Scheunen werden vollgefahren und alles Uebrige, Getreide
Iwie Heu, wird in langen hausähnlichen Schobern in der Nähe der

Vortrag in der Sitzung des landw. Vereins des Kreises Strehlen,
vom Grafen von der Recke--Volmerstein)
(Fortsetzung.)
Autzer der gewöhnlichen runden Narbenwalze habe ich in ganz
celand nur drei, ihren Zweck zum Theil vortrefflich erfüllende Acker
erkzeuge gefunden. Das erste ist ein ganz eiserner Pflug, ohne Rä—
er und Vordergestelle, mit gebogenem, den Acker vortrefflich umlegen⸗
en Streichbret oder Reister, stellbarem Sech und zwei Handhaben
af eine sehr einfache Weise kann die Zugkraft höher oder niedriger
igebracht werden, je nachdem man flacher oder tiefer pflügen will
kann von 3 bis 12 Zoll tief und darüber mit 2 Pferden geackert
erden. Da dieser vortrefflich arbeitende Pflug alle anderen, früher
ebräuchlichen Pflüge spurlos verdrängt hat, so ist daraus zu schließen,
iß seine Handhabung weder flir Menschen noch Pferde eine beschwer⸗
Ve ist. Er ist jedenfalls leichter, als unsere Pflüge, und da die Zug—⸗
caft unmittelbar am Pfluge selbst angebracht wird, und nicht erst durch
inen langen schweren Vorderpflug wirken muß, so erscheint er auch
eichter für die Zugthiere. Er hat noch den Vortheil, daß der Land—
virih in seinem Hofe die Tiefe der jedesmaligen Pfiugart bestimmen
ann, und die Knechte daran nichts ändern können. Fertig kostet der
Pflug 15 dänische oder 112,. Preuß. Thaler, und da Alles Schmiede—
isen ist, so ist er sehr dauerhaft und ein abgenutzter Pflug immer noch
in brauchbares Siück Eisen.
Das zweite Instrument ist dje aus Schweden herübergekommene,
afuͤßige, ein abgerundetes Dreieck bildende Egge. Die Fuͤhe, nag
            
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