Es soll das Militair-Ehrenzeichen 2. Klasse aus einer silber⸗
nen Medaille bestehen und auf der einen Seite die mit dem Lor—
heerkranze umgebene Inschrift: „Kriegs-Verdienst,“ auf der Rück
eite Meinen Namenszug mit der Krone fuͤhren.
Das Militair⸗Chrenzeichen 1. Klasse soll aus einem silbernen,
das Militair-Verdienstkreuz aus einem goldenen Kreuze von der
Bröße und Form des Rothen Adler-Ordens 4. Klasse bestehen,
velches bei beiden in dem runden Mittel⸗-Schilde die Inschrift:
„Kriegs⸗Verdienst“ und auf der Rückseite Meinen Namenszug
mit der Krone zeigt.
Die drei vorbezeichneten Decorationen werden an einem schwar⸗
gen Bande mit weißer Einfassung getragen und heben die später
erworbenen Auszeichnungen die früheren nicht auf, sondern wer⸗
den dieselben nebeneinander getragen.
Für Personen des Soldatenstandes Meiner Armee ist mit dem
Militair⸗Ehrenzeichen 1. Klasse eine Zulage von monatlich Einem
Thaler — wie eine solche für das bisherige Militair-Ehrenzeichen
1. Klasse bereits durch die Kabinets⸗-Ordre vom 28. December
1825 bestimmt war — und mit dem Militair-Verdienst-Kreuz
eine Zulage von monatlich drei Thalern verbunden. Den In—
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hrem Ausscheiden aus der Armee lebenslänglich.
III. Ich will, daß die von Mir verliehenen Orden und Ehrenzeichen,
welche den Empfängern wegen des inzwischen erfolgten Ablebens
aicht mehr haben übergeben werden können, deren hinterbliebe—
nen Ehefrau, legitimen Kindern oder Eltern übersandt und zum
Andenken an die Auszetichnung des Verstorbenen belassen werden
ollen.
Die General⸗Ordens-Kommission hat hiernach das Nöthige zu
beranlassen.
Berlin, den 27. Februar 1864.
Wilhelm.
von Bismarck.
Bekanntmachung.
Nachdem die Wahrnehmung gemacht worden ist, daß die im 82
des Organisations-Planes für die Provinzial-Gewerbeschulen vom 5.
Juni 1850 enthaltenen Vorschriften über das für die Aufnahme in
diese Schulen erforderliche Maß der Kenntniß in der deutschen Sprache
zicht überall gleichmäßig zur Anwendung gebracht werden, und nicht
durchweg den im Interesse der gewerblichen Bildung zu stellenden An—
forderungen entsprechen, bestimme ich hierdurch, daß vom Schlusse des
Sommer⸗Semesters d. J. ab an die Stelle der Festsetzungen unter 2
und 3 a. a. O. die folgenden treten sollen:
M daß er eine leserliche Handschrift schreibe:
3) daß er ein ihm vorgetragenes einfaches Thema mündlich und
schriftlich ohne wesentliche Verstöße gegen die Grammatik wieder
zu geben im Stande sei.
Berlin, den 18. April 1864.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,
Itzenplitz.
Bei dem englischen Maschinenbaue zeigt sich seit einiger Zeit die
Neigung, Maschinen zu construiren, die gleichzeitig verschiedene Arbei⸗
—VD Scheermaschinen, Loch⸗ und
Nietmaschinen, die man vielleicht als Doppelmaschinen bezeichnen kann.
Eine wichtige Frage für die Industrie ist es, ob sich dieses Bestreben
bom vkonomischen Standpunkte aus rechtfertigen läßt; eine Frage aber
auch, die erst nach sehr sorgfästigem Studium dieser Maschinen zu be—
intworten ist. Wenn wir sie hier natürlich auch nicht vollständig be⸗
Bcrkanntmachung.
Es ist vielfach die Ansicht verbreitet, daß die auf den Inhat
autenden Staatsschuld⸗Verschreibungen, welche mit einer Namens-A
chrift versehen sind, deshalb unkursfähig seien. Um den Nachthe
nöglichst zu begegnen, welche hieraus für den Verkehr mit Staats—
pieren erwachsen, und um diejenigen vor Verlusten zu bewahren, wel
neinen, durch ihre Namensaufschrift das Papier dem freien Ven
entzogen zu haben, sehen wir uns zu der Erklärung veranlaßt,
vir die bloße Namensaufschrift, ohne sonstigen, das Eigenthum
eichnenden Vermerk, nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften.
für genügend erachten, die Außerkurssetzung einer auf den Juhe
lautenden Staatsschuld-Verschreibung zu bewirken, und daß wir
entsprechend verfahren.
Wir bemerken schließlich, daß auch die preußische Bank und
Konigliche Seehandlung, mit uns übereinstimmend, in der bloßen
nensaufschrift kein Hinderniß finden, Papiere der gedachten Art
oorgängige Wiederinkurssetzung oder Umschreibung zu erwerben.
Berlin, den 17. März 1864.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
von Wedell. Gamet. Löwe. Meineck
Personenposten.
Abgang von Saarbrücken-Bahnhof:
nach Hanweiler (Saargemünd) 8 Uhr 20 Min. Vorm.
5 15, Nachm.
nach St. Ingbert.... 8 30, Vorm.
5 30, Nachm.
nach Lebach per Heusweilee 5 15 , Nachm.
und außerdem
nach Heusweile...7 10, Vorm.
von St. Johann..7 —
Saarbrücken, den 21. April 1864.
Konigl. Post-Amt. Munds.
— —
Stadtbürgermeist erei St. Johann.
Die Bestimmungen des 814, lit. d, des Gesetzes vom!
1851, wonach Recursschriften gegen die Classensteuer- Reclamatie
cheide bei dem Königl. Landraths-Amte, nicht aber bei dem K
Finanz⸗Ministerium oder bei der Königl. Regierung einzureichen
wird hierdurch mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, dar
derartige, bei dem Königl. Finanz-Ministerium oder bei der 8
Regierung eingehende Gesuche den Absendern portopflichtig zus—
geben werden.
St. Johann, den 20. Mai 1864.
Der Bürgermeister,
E. Karcher.
Belanutmachung.
Zufolge höherer Verfügung findet die diesjährige Uebun
Landwehr-Infanterie vom6 bis 19. Juni Statt;
selben werden herangezogen die sämmtlichen Mannschaften von
incl. 7. Jahrgange des J. Aufgebots, welches hiermit bekann
wird.
Saarbrücken, den 9. Mai 1864.
Totzke.
Bezirksfeldwebel.
antworten können, so wollen wir doch einige Hauptpunkte zusam—
len, welche bei der Beantwortung in Betracht kommen müssen.
Wenn man von einer und derselben Maschine zwei oder sele
zanz verschiedene Arbeiten verrichten läßt, so liegt dabei offenb
Absicht zu Grunde, die Anlagskosten zu vermindern, den Zeitvn
oermeiden, den der Transport eines Arbeitsstückes von einer M
zur andern erfordert, also die Arbeit zu beschleunigen und endh
uffichtskosten zu verringern. Dazu müßte zunächst nachgewiest
en, daß eine Doppelmaschine billiger ist, als zwei einzelne,