Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

Ablauf des Tages beginnt, an welchem dab die Bekanntmachung enthal⸗
lende Amtsblatt ausgegeben wird, für alle Einwendungen nicht privatrecht⸗
icher Natur präclusivisch ist.
Werden innerhalb der Präclusiv-Frist keine Einwendungen gegen das
Project erhoben, so ist dies von dem Buͤrgermeisterei- Amte zu bescheinigen
und sind die Verhandlungen mit dem Atteste, daß und wie die Publication
erfolgi sei, vorschriftsmäßig geheftet und foliirt, an das Landraths⸗Amt mit⸗
telst Separatberichts zurückzureichen. In dem Begleitberichte hat der betr.
Herr Buͤrgermeister gleichzeitig näher anzugeben, ob in localpolizeilicher Hin⸗
sicht gegen das Unternehmen nichts zu erinnern sei, event. welche Bedenken
sich der Ausfuührung desselben etwa entgegenstellen.
Saͤmmtliche Verhandlungen gelangen alsdann an Königl. Regierung,
welche die Concessions-Bedingungen festsetzt und demnächst die ausgefertigte
Concession nebst Beilagen an das Landraths⸗Amt übersendet.
Dem Gesuchsteller wird demnaͤchst durch das betr. Buͤrgermeisterei⸗Amt
die Concession nebst je einem Eremplar der Beschreibung und Zeichnungen
abergeben; wohingegen die Duplicate der Letztern nebst einer zu fertigenden
Aeschrift der Concession bei den Acten des Bürgermeisterei-Amts deponirt
werden.
Die Verhandlungen sind sodann als geschlossen zu betrachten, und der
Toncessionar kann mit Errichtung der Anlage unter Beachtung der ihm in
der Concession gestellten allgemeinen und besondern Bedingungen beginnen,
und dieselbe ausführen.
Werden innerhalb der vorerwähnten Präclusivfrist Einwendungen gegen
das Project vorgebracht, so tangirt das diesfalls zu beobachtende Verfah—
ren, beziehungsweise die Eroͤrterung und Pruͤfung der Einsprüche zunächst
die einschlaͤgigen Verwaltungs⸗Behörden.
Da erfahrungsmäßig auch hierbei nicht immer im Sinne der erlasse⸗
en Anordnungen verfahren wird, so mach ich die Herren Bürgermeister
auf den H 5 des Gesetzes vom 1. Juli 1861, sowie auf die erlaͤuternden
Nr. 11— 15 der Minist. Instruction vom 31. August 1861 aufmerksam
und ersuche, die daselbst getroffenen Bestimmungen bezüglich der Annahme
und demnächstigen protokollarischen Erörterung der erhoben werdenden Ein
sprüche gegen die Anlage, oder Vorladung des Unternehmers und der Op—
ponenten zu dem Instructions⸗-Termine (ARr. 18 der Minist.-Instruction)
des sodann zunächst vorzunehmenden Einigungs-Versuchs, oder, insofern der—
elbe resultatlos bleiben sollte, der protokollarischen Aufnahme der gegensei⸗
igen Behauptungen ꝛc. in allen Faͤllen auf das pünktlichste zu beachten.
Ebenso empfehle ich unter Hinweis auf die 99 6 und 7 des mehr⸗
erwaähnten Gesetzes bei Publication des von Konigl. Regierung vorläufig
erlassenen Bescheides an den Unternehmer und Opponenten die genaue Be—
folgung der in Ne. 17 und 18 der Minist.-Instruction getroffenen Anordaungen.

Ruͤcksichtlich der Eroͤffnung des von dem Koͤnigl. Ministerium nach den
aufgenommenen Verhandlungen erlassen werdenden Recursbescheides an die
Parteien und der eventuellen Behändigung der Concessions-Urkunde an den
Unternehmer, insofern nämlich die erhobenen Einwendungen gegen die An—⸗
lage in der Ministerial-Instanz als unbegründet, verworfen werden, fin der
die Nr. 19 und 20 der Instruction vom 31. August 1861 Anwendung.
Es wird bemerkt, daß vorstehende Anordnungen sich nur auf die Er
richtung neuer, bis jetzt noch nicht bestandener gewerblichen Anlagen bezie
hen, und die für dieselben ertheilten Concessions⸗ Urkunden nach 9 10 des
Hesetzes vom 1. Juli 1861 so lange in Kraft bleiben, als keine Aende—
cung in der Lage, oder Beschaffenheit der Betriebsstätte“)
»orgenommen wird.
Geschieht Letzteres, so muß der betr. Besitzer in der Eingangs bezeich—
neten Weise bei den Behörden andraths⸗Amte resp. städtischen Bürger—
meisterei⸗-Aemtern) mit einem Gesuche einkommen und in demselben in de—
aillirter Weise angeben, worin die projectirten Veränderungen an der An—
— hier ist es im Allgemeinen erforderlich, daß dem
Gesuche besondere Beschreibungen und Zeichnungen in duplo, gleich wie
dies für neue Anlagen bestimmt ist, beigefügt werden. Es wird alsdann
nach Prüfung und Revision der Vorlage Seitens Koͤnigl. Regierung be—
stimmt, ob die förmliche Publication für die beabsichtigten Veränderungen der

s Für eine Aenderung der Betriebsstätte ist es nicht zu achten, wenn der Besitzer
der Anlage solche Abänderungen bewirkt, welche von der betr. Behörde aus po
izeilichen Ruͤcksichten für nothwendig, oder angemessen erachtet werden (Mi
usterial-Refcribt vom WB. Sept. 1846.

—— — —

Anlage eintreten, mit dem diesfallsigen Gesuche also wie bei Errichtun⸗
einer neuen Anlage verfahren werden soll, oder ob hiervon Abstand genom
nen und die Erlaubniß zur Vornahme der Abänderungen ohne Weiteres
nittelst besonderer Verfügung Königl. Regierung ertheilt werden kann.
Letzteres Verfahren tritt dann ein, wenn die stattgefundene Prüfun—
der Vorlage die Ueberzeugung gewährt, daß die beabsichtigte Veränderun—
ür die Besitzer, oder Bewohner benachbarter Grundstücke oder das Pubh
fum überhaupt neue, oder größere Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen
als mit den vorhandenen Anlagen bereits verbunden sind, nicht herbeiführen
werde.

(Schluß folgt.)

Bekauntmachung.
Auf Grund der am Schlusse des Wintersemesters für die Het
immenlehrtöchter bestandenen Prüfung ist die Qualification als Her
imme ertheilt worden: 1) der Anna Bettscheider aus Wiesba
streis Otiweiler, 2) der Julianna Schlöder aus Platten, Kru—
Wittlich, 3) der Elisabeth Straßner aus Guerlfangen, Kreis Sul
ouis, 4) der Elisabeth Buch leitner, Ehefrau Wahlster aus Gro
rosseln, Kreis Saarbrücken, 5) der Johanna Zim mer aus Conz, Lam
kreis Trier.
Trier, den 4. April 1864.
Amtsbl. I. 18010. 8. 8.) Königl. Regierung.

Bekaͤnutmachung.
Wir haben die einstweilige Verlegung des Amtslokals der Bürgt
meisterei Gersweiler in das in der Gemeinde Gersweiler gelegene, m
Ro 5740 bezeichnete 2. evangelische Schulhaus genehmigt und erklär
asselbe als Gemeindehaus, woselbst vom Tage der Verlegung ab
Livilstands-Akten aufzunehmen und die Eheverkündigungen gesetzlich
publiciren sind.
Trier, den 4. April 1864.
Amtsbl. J. 2074. 8. 2.)

Königl. Regierung.

Bekanutmachung.
Dem Maurer-⸗Gesellen Peter Biermacher aus Saarbrücker
ach bestandener Meister⸗-Prüfung das Befähigungs⸗Zeugniß als set
rändiger Maurermeister ertheilt worden.
Trier, den 8. April 1864.

—-Amtsbl.

 J. 1757. 8. 3.)

Königl. Regierung.

Aufruf
zer zur dauernden Unkerstützung der verstümmelten, so
dürftigen Angehörigen der in Schleswig gefallenen
vreußischen Krieger.
Der Wirksamkeit der unter dem Protectorate Sr. Majesta
dönigs stehenden
Rheinischen Stiftung für Preußeus Krieger,
relche sich die Aufgabe gestellt hat, den im Kriege verstümmelten, ⸗⸗
den dürftigen Angehörigen der gefallenen preußischen Krieger eine
ernde, wo möglich lebenslängliche Unterstützung zu gewähren, hau
eit dem 1. Februar d. J. ein neues Feld eröffnet, dessen Bestel
edoch weit die Kräflte der Stiflung übersteigt, indem ihre Mittel 14
die Unterstützung der obenbezeichneten aus dem badischen Feldzuge,
orbirt werden.
Und dennoch möchte die Direction der Stiftung so gerne
en Verstümmelten und den dürftigen Angehörigen der in Schleowr—
Hebliebenen, jene oben gedachte Wohlihat zuwenden.
Woher aber die Mittel nehmen? Die Direction hat und
ein anderes Mittel, als an die Mildthätigkeit aller preußischen
deutschen Herzen zu appelliren und um milde Gaben für geda
Zwec zu bitten. Sie ergreift dieses Mittel, im Verwauen, keine
hitte zu thun, mit dem Wahlspruche unseres alten Feld marso
o. Wrangel: „Im Namen Gotles drauf!“ Drauf! Ihr deutschen
oreußischen Männer und Frauen, die Ihr keine Kanone zu vu
            
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