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plare 15 Silbergroschen.
den Kreis Saarbrücken.
27.
Sonnabend den 16. April
1864.
Amtliches.
Bei allen diesen Anlagen macht es keinen Unterschied, ob sie nur auf
den eigenen Bedarf des Unternehmers, oder auch auf Absatz an Andere be⸗
rechnet sind.
Wer die Conecession zunächst zur Errichtung einer der vorstehend sub
Nr. J angeführten gewerblichen Anlagen erlangen will, hat sich mit seinem
diesfalsigen auf einen Stempelbogen von 5 Sgr. aufgenommenen Gesuche
und zwar, wenn die Anlage innerhalb des Bezirks einer ländlichen Bürger—
meisterei errichtet werden soll, bei dem Landraths-⸗Amte, wenn dagegen die
Anlage innerhalb der Stadtbezirke von Saarbrücken oder St. Johann auf⸗
zeführt werden soll, bei den resp. Herren Bürgermeister hier und zu St.
Johann anzumelden.
Diesem Gesuche sind in zwei Exemplaren beizufügen:
A. Die Beschreibung der Anlage,
B. Die Situationszeichnung — F— —
C. Der Bauplan. — ———
(Fortsetzung folgt.)
Bekanntmachung,
betreffend
die Errichtung gewerblicher Anlagen.
Die höheren Orts erlassenen gesetzlichen und administrativen Bestim⸗
ungen zur Errichtung gewerblicher Anlagen werden sowohl Seitens der
etreffenden Gesuchsteller, als auch durch die einzelnen Unterbehörden in
ielen Fällen nicht in der vorgeschriebenen Weise beachtet.
Bei der stets zunehmenden gewerblichen Thätigkeit im diesseitigen
dreise werden daher auch derartige mangelhafte Vorlagen nicht nur der
iesseitigen Stelle, sondern auch den übrigen zur Revision der Gesuche be—
ufenen Behörden erhebliche Schreibereien bezüglich der Vervollstaͤndigung
er Beschreibungen und Zeichnungen ꝛc. bereitet, und es ist hierdurch auf
er andern Seite nicht zu vermeiden, daß die Concessions⸗Bewerber nicht
der gewünschten Zeit in den Besitz der von Kgl. Regierung ausgefer⸗
zten Concessionen gelangen und öfters in dem Aufbau der Anlagen mit
tücksicht auf die Jahreszeit und sonstige Umstände wesentlich behindert werden
Zur Vermeidung derartiger Weiterungen und im Interesse der einzel⸗
en Concessions-Bewerber finde ich mich daher veranlaßt, nachfolgend die
„estehenden Bestimmungen, sowie das Verfahren, welchem derartige Gesuche
aterliegen, näher zusammen zu stellen resp. zu erörtern, und um deren ge—
ze Beachtung für die Folge sowohl die einzelnen Interessenten, als auch
e Herren Bürgermeister und sonstigen Behörden dringend zu ersuchen.
Bei Errichtung gewerblicher Anlagen kommen das Gesetz vom 1. Juli
361 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 749) sowie die Allgemeine Gewerbe-Ord⸗
»m 17. Januar 1845, soweit die einzelnen einschlägigen Bestimmungen
erselben nicht durch erst erwähntes Gesetz aufgehoben sind, sowie schließlich
e zur Ausführung des Gesetzes vom 1. Juli 1861 erlassene Mini—
cerial-Instruction vom 31. August 18601 (Regierungs⸗Amtsblatt Seite
319-327) in Betracht.
Zu den gewerblichen Anlagen, welche einer besondern polizeilichen Ge—
ꝛehmigung, d. i. einer besondern von Kgl. Regierung ausgefertigten Conces⸗
on beduͤrsen, sollen nach F. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1861 für jetzt
rechnet werden:
. Schießpulver-Fabriken, Anlagen zur Feuerwerkerei und zur Bereitung
von Zündstoffen aller Art, Gasbereitungs- und Gasbewahrungs-An—-talten,
Anlagen zur Bereitung von Braunkohlentheer, Steinkohlentheer
ind Koak, sofern sie außerhalb der Gewinnungs-Orte des Materials
rrichtet werden, Porzellan-⸗, Fayence- und Thongeschirr⸗Manufacturen,
slas⸗ und Rußhütten, Kalk-, Ziegel- und Gyps-Oefen, Anlagen zur
Bewinnung roher Metalle und Röstöfen, Metallgießereien, sofern sie
aicht bloße Tiegelgießereien sind, Hammerwerke, chemische Fabriken
iller Art, Schnellbleichen, Firnißsiedereien, Stärke-Fabriken mit Aus—
nahme der Fabriken von Kartoffelstärke, Wachstuch-, Darmsaiten⸗, Dach
* und Dachfilz-Fabriken, Leim-⸗, Thran⸗ und Seifensiedereien
nochen: Brennereien, Kochereien und Bleichen, Talgschmelzen, Schlacht
aͤuser, Gerbereien, Abdeckereien, Poudretten? und Düngpulver⸗Fa—
briken, imgleichen durch Wasser bewegte Triebwerke (Mühlen u. s. w.)
eder Art. (conf. wegen der Triebwerke auch F. 11 des Gesetzes v.
. Juli 1861) 9)
Dampfkessel, sie mögen zum Maschinenbetriebe bestimmt sein, oder nicht
(conf. F. 12 des Gesetzes vom 1. Juli 186137
) Der 8. 11 lautet: Bei den durch Wasser bewegten Triebwerken (Mühlen u.
s. w.) jeder Art sind außer den Bestimmungen der FF. 1210 des Gesetzes
vom 31. Juli 1861 die dafür bestehenden besondern Vorschriften anzuwen—
den. Zu diesen besondern Vorschriften ist namentlich das Minist. Reseript
oom 14. Juni 1847 zu rechnen, wonach die Regierungen bei der Geneh—
migung der durch Wasser in Betrieb genommen werdenden Werke (Muͤhlen)
eine genaue, die Verhältnisse für die Zukunft sichernde Bestimmung des
zulässigen Wasserstandes zu treffen haben. Es ist zu diesem Behufe nament—
ich die Lage des Fachbaums nach unverrückbaren Merkmalen zu bestimmen
uind die bewilligte Höhe des Standwassers uͤber den Fachbaum durch Merk⸗
pfähle zu normiren.
) Nach F. 12 des Gesetzes vom 31. Juli 1861 findet bei der Anlage von
Dampfkesseln das in den F98. 329 loci eit. vorgeschriebene Verfahren
Publieation des Unternehmens und demnächstige weitere Behandlung und
Prüfung der gegen die Anlage erhobenen Einsprüche) nicht statt. Die Re—
zierung prüft vielmehr das Gesuch resp. die projectirte Aufstellung der
Dampfkessel unter allseitiger Berücksichtigung der betreffenden polizeilichen
und sonstigen Vorschriften selbstständig und ertheilt nach dem Befunde ent—
veder die Genehmigung zur Errichtung der Anlage, unter event. Angabe
der weiter erforderlichen Vorkehrungen und Einrichtungen, oder versagt die⸗
selbe.
Dekanntmachung.
Der durch kreisständischen Beschluß vom 4. Januar c. zum com⸗
nissarischen zweiten Communal-Baumeister gewählte, und durch die
sönigl. Regierung unterm 13. Januar c. J. 161. 8. II. für genannte
Stelle bestätigte Baumeister, Herr Grevelding aus Trier, ist am 12.
d. M. durch den Unterzeichneten vereidigt und in sein neues Amt ein⸗
zeführt worden.
In Folge dver Creirung der erwähnten Stelle zerfällt nunmehr
der Kreis Saarbrücken in Bezug auf das Communal⸗-Bauwesen in 2
Theile, welche gemäß der Festsetzung durch die Kreisstände in dem Be⸗
chlusse vom 9. November v. J. in nachfolgender Weise nach den ein⸗
elnen Bürgermeistereien abgegrenzt sind.
1) Dem bisherigen Communal-Baumeister Herrn Benzel hier ver⸗
»leibt die Wahrnehmung der Communal-Baugeschäfte, soweit sich die—
elben auf die Bürgermeistereien St. Johann, Malstatt, St. Arnual,
Dudweiler, Bischmisheim und Kleinblittersdorf beziehen, wohingegen
2) dem Communal-Baumeister Herrn Grevelding hier die Com—
nunal⸗Baugeschäfte in den Bürgermeistereien Saarbrücken, Gersweiler,
Völklingen, Ludweiler, Heusweiler und Sellerbach überwiesen sind.
Indem ich Vorstehendes zur Kenntniß der Kreis-Eingesessenen
bringe mache ich die Herren Bürgermeister auf meine, die Angelegen⸗