Full text : Dudweiler Zeitung

beddarf an Kornblumen.
In den nächsten Tagen wird bei den hiesigen
Beschäftsleuten eine Einzeichnungsliste über die
»on ihnen zu Dekorationszwecken gewünschten
Jornblumen zirkulieren.
Für Privatpersonen, die gröhßere Mengen
Blumen wünschen, liegt eine Liste im Rathaus
Zimmer 11 u. 13 offen.
I der Fest⸗Ausschußz.
* *
*
Polizeiverordnung,
betreffend die Benutzung des Kühlhauses im Schlachthofe
der Gemeinde Dudweiler.
Auf Grund der 88 6 und 6 des Gesetzes über die
bolizeiverwaltung vom 11. März 1850, sowie mit Ge—
iehmigung des Herrn Regierungs-Präsidenten hinsichtlich
der Höhe der Strafandrohung, wird in Ausführung des
ßesetzes über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 83.
Juni 1800 und des Ausführungsgesetzes vom 28. Juni
1802 für den Umfang der Gemeinde Dudweiler folgende
holizeiverordnung erlassen:
8 1. Der Eintritt in das Kühlhaus des Schlacht⸗
soses ist nur den Mietern von Zellen und ihrem Per—
onal gestattet; andere Personen bedürfen der Erlaubnis
des Schlachthofdirektors; das Betreten der Vorkühlräume
und des eigentlichen Kühlraumes ist nur zu den festgesetz⸗
en Stunden gestattet. Außer diesen Zeiten ist das Be—
reten des Kühlhauses und der Aufenthalt in demselben
aur ausnahmsweise in dringenden Fällen und mit beson⸗
erer Erlaubnis des Schlachthofdirektors zulässig.
Die Ein⸗ und Ausgangstüren sind nach jedesmaligem
hegange sofort weeder zu schließen.
Der Schlachthofdirektor ist berechtigt, die Zellen jeder—
eit zu besichtigen. Der Mieter ist verpflichtet, zu diesem
3wecke dem Schlachthofdirektor auf Verlangen die Zelle
u öffnen, evtl. ist den Letzteren die Oeffnung der Zelle
uch ohne Zuziehung des Mieters gestattet.
8 2. Zur Benutzung des Kühlraumes sind in erster
Rinie diejenigen berechtigt, die im Schlachthofe schlachten
der schlachten lafsen. Soweit der Kühlraum von diesen
richt in Anspruch genommen wird, kann die Benutzung
inderen Personen gestattet werden. Die Benutzung des
dühlhauses zur Kühlung einzelner Fleischstücke kann, wenn
ingängig, von der Schlachthofverwaltung gegen Entrichting
 einer bestimmten Gebühr gestattet werden.
Die Anträge auf Anmietung von Kühlzellen sind an
zie Schlachthofverwaltung zu richten.
Die Benutzung der Vorktihlräume ist nur denjenigen
zestatiet, welche eine Kühlzelle ganz oder teilweise gemietet
aben.
8 3. Eine Kühlzelle wird in der Regel nur an einen
Mieter und uur auf ein ganzes Jahr vergeben.
Ohne Genehmigung des Schlachthofdirektors darf eine
Zelle einer anderen Person zur Mitbenutzung nicht über—⸗
assen werden.
Die übernommenen Hacken und Schlüssel sind nach
Nufhebung des Mietvertrages der Schlachthofverwaltung
bzuliefern.
8 4. Die Jahresmiete für die Kühlzelle ist in vier
sleichen Teilen am 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 1.
Januar zu bezahlen. Auswärtige Metzger haben den
ährlichen Mietpreis sofort bei der Anmietung zu bezahlen.
Die Miete für Kühlung einzelner Stücke von Fleisch ist
m Voraus zu entrichten.
8 6. Das Mietverhältnis kann seitens des Mieters
uur mit Ende des Rechnungsjahres aufgegeben werden.
Ver eine Zelle für das folgende Jahr nicht weiter mieten
vill, ist verpflichtet, dies bis spätestens den 15. Dezember
»er Schlachthofverwaltung anzuzeigen. Erfolgt eine solche
Mitteilung nicht, so wird angenommen, daß der Mietver⸗
rag für ein weiteres Jahr fortdauern soll. Das gleiche
Recht der Kündigung steht auch der Schlachhofverwaltung
u.
F 6. Die Gänge im Kühlhause müssen für den Ver—
rehr frei bleiben und dürfen mit keinerlei Gegenständen
besetzt und zu keinerlei Arbeiten benutzt werden. Auch
zürfen die Gänge nicht durch geöffnete Zellentüren ver—
perrl werden. Das Fahren mit Wagen in die Vorkühl⸗
äume oder das Kühlhaus ist verboten
8 7. In dem Kühlhaus muß die peinlichste Sauber—
eit herrschen, und ist jeder Inhaber einer Zelle für die 23
zrößte Sauberkeit seiner Zelle verantwortlich. Insbesondere Hitte.
st der Fußboden stets trocken und sauber zu halten, auf Ich bitte edeldenkende Mensche
oemselben dürfen weder Fleisch- noch Fettreste, weder mir durch Ueberweisung von M
Blut noch Knochensplitter oder sonstige Gegenstände um— beit. wie Waschen, Flicken r
zerliegen. Das Scheuren und Auswaschen der Zellen ist oe — seast
rhohen. Zur Reinigung sind feuchte Tücher zu ver— daheres iter Slabiweg ne 11.
Die gleichzeitige Reinigung aller Zellen wird von dem ⸗
S„chlachthofdirektor an einem geeigneten Tage, mindestens Mansurden-Unhauus
allwöchentlich angeordnet. F v dermieten 2 ßimmer u.
Die Keinigung der Gänge oder der Vorkühlräume Wine Fleher
wird durch die Schlachthofverwaltung veranlaßt. Bahnboff —
8. Die Kühlzellen dürfen nur zum Aufbewahren
wnddhed Fleich und Eingeweide mit Ausnahme wpe Eine abgeschlossen⸗
der Tracht (Uterus) benutzt werden. Frisches Blut darf Wohnungq
aur in Kannen mit engem Halse aufbewahrt werden. z Zimmer, Küche und unsarde
sälber dürfen bis auf weiteres nur 24 Stunden im Felle is. September anderweitig
hängen bleiben und sind so aufzuhängen, das eine Be— ermieten.
rührung mit anderem Fleische nicht stattfindet. Sudstraße 41
Das Salzen und Pökeln des Fleisches in den Kühl— — —
lellen ist dis auf weiteres gefiattet, die Pbkelfäffer muffen vIchone Wohnung
iber vor dem Einbringen angemeldet und vorgezeigt Ralme mit Zubehör zu de
verden. Sie müssen aus hartem Holz fest und sauber ge— nieten.
arbeitet sein, auf mindestens 13 cm dg Füßen oder Alter Stadtweg 12.
kKlötzen stehen mid mit einem gut schließenden Deckel —*
een krüftigen Jungen
Das Wiedereinbringen von Fleisch, das schon vom ncht unter 13 Jahren sucht
5chlachthofe entfernt war, ist nur unter Aufsicht des Metzgerei Kuhn.
„chlachthofdirektors gestattet. — 55
89. Uebelriechendes oder bereits vordorbenes Fleisch, 7 8Sfück zunge Gäünst
ose Felle, Haare, alter Talg, altes Fett ungebrühte Ein— zu verkaufen.
eweide, die unteren Fußenden der Schlachttiere, Stricke, Metzgerei Kuhn.
kücher, Kleidungsstücke und Handwerkszeng mit Ausnahme — —
»on Fleischhaken dürfen weder in dehlhaus einge⸗ kiserne
ührt noch in demselben aufbewahrt werden. 8
Derartige Gegenstände werden ohne weiteres auf An⸗ Zãckermul de
rdnung des Schlachhofdirektors und auf Kosten des Eigen— allig zu verkaufen.
ümers entfernt.
8 10. Das ausgeschlachtete Fleisch sovie Lungen und MNeuhauserweg) Richardstr.
deber dürfen erst dann in die Kühlzellen gebracht werden, 7 83
venn sie vollständig Lufttrocken und auf Lufttemperatur ab— 2 mobl. immer
jekühlt sind. Wann dieser Zeitpungt eingetreten ist, ent⸗ ohne Bett zu mieten gesucht.
cheidet in Streitfällen der Schlachthofdirekior. — — Gesl. Off. a. d. Exped. d. Berl
———————— — 77⏑⏑ — — — — 777 ⏑ — —⸗ J *
Ein ‚osten Stickerei⸗Spitz,, ?
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1. Serie 35. 2. Serie 48. 3. Serie 78. 4. Serie 98 Pfa.

Das in das Kühlhaus einzubringende Fleisch muß un—
iittelbar vor der Einbringung mit einem reinen Tuche vom
zlut gereinigt werden.
8 11. Die Fleischteile müssen so gehängt werden, daß
e von allen Seiten für die Luft zugänglich sind. Die
zellen dürfen nicht überfüllt sein. Ob eine Zelle überfüllt
t, ob sie unvorschriftsmäßig gehalten oder mit verbotenen
»Sachen belegt ist, entscheidet lediglich der Schlachthofdirektor.
Das Aufhängen eiserner Haken an den Gittern der Wände
ind Deken der Zellen ist verboten.
3 12. Die Ueberführung des Fleisches aus der Schlacht—
halle in die Vorkühlräume hat mittelst der Beförderungs⸗
naschine bezw. Vorrichtungen innerhalb der festgesetzten Zu—
rittszeiten zu geschehen.
8 13. Das Betreten des Kühlhauses und der Vorkühl⸗
ãume ist wie folgt gestattet:
1. an Wochentagen
uden Monaten April bis einschließlich September vor⸗
ittags von 6 bis 7einhalb Uhr und von 11 bis 12 Uhr
achmittags von 4 bis b Uhr; Samstags von s bis 6—
inhalb Uhr:
2. an Sonn⸗ und Feiertagen
ur in den Monaten April bis einschließlich September vor—⸗
niittags 6 bis 7einhalb Uhr und von LIeinhalb bis 12ein«
alb mittags.
8 14. Für die im Kühlraume aufbewahrten Fleischorräte
 und sonstigen Gegenstände übernimmt die Gemeinde
ezw. die Schlachthofverwaltung keinerlei Gewähr. Ueber⸗
aupt ist die Gemeinde bezw. die Verwaltung zu keinerlei
zchadenersatz verpflichtet.
z 15. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Polizei—
erordnung werden mit Geldstrafe bis zu 80 Mk., im Un⸗
ermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
8 16. Diese Polizeiverordnung tritt am 3. Tage nach
Iblauf desjenigen Tages in Kraft, an welchem das die
derkündigung enthaltende Kreisblatt ausgegeben worden ist.
Nit demselben Tage tritt die Polizeiverordnung vom 185.
zuli 1908 außer Kraft.
Dud weiler, den 20. Juni 1911.
Der Bürgermeister.
Jost.
            
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