* ——— J 598830 — —4—8B9 5 —— 38 * 39
95 * J. —3238 8 —3z30 *— —I— e —E48 —8 3—233 9 — ——
⸗ — — — — — — — — — —— — — — —
— — * sclit, esoige sir den bereus gezahlten Monat keine Rück⸗
ahlung. ;33750
Fuür die Zahlung haftet derjenige, der die Lustbarkeit
eraustaltet und, falls ein geschlossener Raum für die Verantint
iistaltung der Lustbarkeit hergegeben wird, der Inhaber
esselben und zwar dieser mit dem Veranstalter für den
Janzen Betrag.
Ordnung
Erhebung von Lustbarkeitssteuern im
refeend da v Gemeinde Dudweiler.
uf Grund der Beschlüsse des Gemeinderats von Dud—⸗
er vom 24. September 1809, 3. Februar 1910 und
Värz 19810 wird hierdurch in Gemäßheit der 88 13,
18.63 und 82 des Konmunalabgabengesetzes vom 14.
lü Is98 in Verbindung mit Artikel 11 der Aus führungs⸗
Zeisung vom 10. Mai 1884 an Stelle der früheren die
inhende Ordnung betreffend die Erhebung von Lust⸗
Ailafieuern erlassen: F
zür die im Bezirke der Gemeinde Dudweiler stattfinden⸗
oͤffentlichen Lustbarkeiten sind an die Gemeindekasse Dud⸗
ler nachstehende Steuern zu entrichten:
Für die Veranstaltung einer Tanzlustbarkeit:
wenn dieselbe bis 12 Uhr nachts dauert . 10 Ml.
„wenn dieselbe über 12 nachts hinausdauert 20 Mk.
enn dieselbe von Masken besucht wird, ohne
ucksicht auf die Dauer. , 30 Mt.
Tanzlustbarkeiten, welche von demselben
Hasswirt, Veranstalter ꝛc. oder von dem⸗
Alben Verein, oder von ders.lben geschlos⸗
enen Gesellschaft an zwei aufeinanderfol⸗
zenden Tagen abgehalten werden, gelten
n Sinne dieser Steuerordnung als zwei
verschiedene Tanzlustbarkeiten.
Für das Veranstallen eines Festes unter
eiem Himmel seitens eines Vereins, einer
hesellschaft oder eines Unternehmers, ein⸗
chließlich Festzug, für den Tag....20 Mk.
Für die Veranstaltung einer Kunstreitervor⸗
ellung (Zirkus):
wenn bei derselben ein Eintrittsgeld bis
zu einschließlich 60 Pfg. erhoben wird oder
aber die Zahlung eines Eintritisgeldesin
das Belieben der Zuschauer gestellt bezw.
durch Tellersammlung aufgebracht wird 3 Mk.
wenn bei derselben ein Eintrittsgeld von
nehr als 60 Pfyg bis zu einschl. 1Mk.
rhoben wird 26 Mk.
wenn bei derselben ein Eintrittsgeld von
mehr als 1 Mk. erhoben wird 30 Mk.
Für die Veranstaltung oder Abhaltung eines
konzettes, bestehend in Musik- oder Gesangs⸗
orträgen oder einer Theatervorstellung:
1. y dieselben bis 12 Uhr nachts beendet
ind. ..6bMk.
d. wenn sie über 18 Uhr nachis dauern . 10 Mk.
Für Musik, deklamatorische⸗ und Gesangsvor⸗
räge humoristischer und ähnlicher Art, bei
denen ein höheres Interesse der Kunst nicht
praltet (ogenannte Tingel⸗Tangel), für den
ag..... ... .. 10 Mt.
Für karnevalistische Unterhaltungen, wie
appensitzungen, Damensitzungen ꝛc., für den
ag.... .20 Mk
FJür gewerbsmäßige Vorträge auf einem Kla⸗
ier, einem mechanischen, automatischen oder
underem Musikinstrument, sowie für das
borführen von Stereoskopen, Schau⸗, Scherze,
zlücksspiel⸗, Geschicklichkeits- ꝛe. Automaten,
oweit sie nicht unter die bei 7 a —-d und 8
ufgeführten fallen, in Gastwirtsschaften,
5„chankstuben, öffentlichen Vergnügungsräu—
nen, Buden oder Zelten, für den Tag ..
Für das Halten und den Betrieb von Stereo⸗
kopen, Schaus, Scherz⸗e, Glücksspiel⸗, Geschick⸗
ichkeits⸗ und sonstiger, der Ergötzung und
Anterhaltung dienender Automaten, sowie
on Musikautomaten aller Art (wie Gra⸗
nophone, Phonographen, Spieluhren, elek⸗
rische Klaviere, Orcheftrions ꝛc.):
. für solche, die gegen einen Einwurf von
in ugreit gesetzt werden, für das
ahr un ück........15 Mt.
für solche, die gegen einen Einwurf von
b Pfg. in Tätigkeit gesetzt werden, für das
Jahr und Stüuck...... . 26 Mk
für solche, die gegen einen Einwurf von
wie in —SS* gesetzt werden, für das
und Stüuck..450 Mk.
. für solche, die auf andere Art in Tätig⸗
keit gesetzt werden:
für Apparate von einem Anschaffungswert
v einschl. b0 Mk. für das Jahr und
* ...—,.16 Mk.
für Apparate von einem Anschaffungswert
* über 50 Mk. für das Jahr und Stück 40 Mek.
sur das Aufstellen eines Klaviers, eines
bianos, eines Konzertflügels in einem Wirt⸗
rapm oder öffentl. Vergnügungsraume,
suneewe de esn ns der Gäste Me
ent, Jahr und Stü ...2Mk.
Für Vorstellungen von Gymnastikern, Equili—
risten, Ballet⸗ und Seiltänzern, Taschenspie
ern, Zauberkünstlern, Bauchrednern u. dgl.:
wenn bei denselben ein Einiriusgeld von
hechstens 26 Pfg. erhoben wird, oder aber
eng eines Eintrittsgeldes in das
ben * Zuschaner gestellt bezw.
——— ammlung aufgebracht wird,
darn bei denselben ein Eintrittsgeld von
8 aß z bis 1 Mt. erhoben
für den Tag..10 Mk.
8 e denselben ein Eintritisgeld von
J als 1 Mt. erhoben wird, für den Tag 20 Mk.
Inr das Vorzeigen bezw. Ausstellen von
iesen, Zwergen, Abnormitäten, seltenen
dieren, Pflanzen, Steinen, Ab⸗ uimd N
diusen von Vaeen Landfchaften,
—— Luftschiffen usw. für den Tag 6 Me.
3. ufftellen und den Betrieb eines
T eines nur durch Menschenhand gedrehten
für den Tagg... .10 Mk
b. eines durch Pferdekraft betriebenen, für
den Tag.. * .26 Mke.
eines durch maschinelle Kraft betriebenen
für den Tag .6b0 Mk
Für den Betrieb einer gewöhnlichen Schiff⸗
chaukel:
a. mit höchstens 6 Schiffen, für den Tag . 10 Mk
5 mit mehr als 6 Schiffen, für den Tag. 15 Mk.
einer russischen Schaukel, sür den Tag. 20 Mk
Für das Halten:
einer Wurfelbude, für den Tag. .. · 6Mk.
d. einer Spielbude mit Glücksrad oder ähn⸗
lichen Einrichtungen bei einer Frontlänge
oon höchstens 10 m, für den Tag. 16 Mk
bei einer Frontlänge von über 10 m, für
den Tag.. ......20 Mt
14. Für das Aufstellen und den Betrieb einer
Schießbude, für den Rag. 3* 15 Mk.
15. Für das Aufstellen und den Betrieb eines sraft⸗
nessers oder einer Schlagmaschine, für den Tag 8 Mk
16. Für das Aufstellen und den Betrieb eines
ing⸗ oder Plattenwerfers. für den Tag. 10 Mk.
i6a. Für Bolzenschießen, f. den Tag 20 Mk
7. Fuͤr Musik⸗, Gesang⸗ und ähnliche Vorführ⸗
ingen im Umherziehen auf Straßen, öffent⸗
ichen Plätzen, in Wirtschaften ꝛc., für den Tag 10 Mk.
Für das Aufstellen und den Betrieb:
eines Wanderkinematographen, für den Tag 20 Mk
3. eines stehenden Kinematographen, für den
Monat... ....... 60 Mk
Für die Veranstaltung eines Pferdewett⸗
ennens, eines Fahrradwettrennens, oder
ines Wettlaufens durch Menschen, sür den Tag 10 Mk
Für das Aufstellen und den Betrieb eines
ypodroms, für den Tag. . .7 430 M
rüͤr ein Preieschießen mit Büchsen, Flinten
oder Pistolen jeglicher Art, auch für nur unter
Vereinsmitgliedern veranftaltetes und zwar bei
Verteilung von Prämien, Preisen und Ge⸗
winnen im Gesamtwerte von:
uvbis 25 Mke. einschließlich .... 10 Mtk
. über 25 bis 60 Mi. einschl... 15 Mk.
c. über b0 bis 100 Mk. einschl.... 20 Mk
J über 100 bis 200 Mk. einscht.... 4 30 Mk
über 200 Mzk. ..440 Mk
Ar die Gesamtdauer, höchstens aber J Monat
der Veranstaltung.
Für Preiskegeln und Preisbillardspielen, auch
ür nur unter Vereinsmitgliedern veranstaltete,
ind zwar bei Verteilung von Prämien, Preisen
und Gewinnen im Gesamtwerte von:
1. 1 bis 26 Mt. einschl.... 10 Mk
5. über 25 bis 60 Mk. einschl. .. 15 Mk
. über bo bis 100 Mk. einschl.... 20Mk
Iüber 100 bis 200 Mk. einschl....30 Mk
über 200 Mt....... 40 Mk
ur die Gesamtdauer, höchstens aber 1 Monat
zer Veranstaltung.
Für das Aufstellen und den Betrieb einer
Zhotographiebude, für den Tag. 6Mk
Fuͤr die Feier von Hochzeiten in Wirtschafts⸗
okalen mit Musik, sobald sich Nichteingeladene
nn der Feier beteilige... 10 Mke.
Für die Veranstaltung eines Festzuges, mit
Iusnahme der religiosen, patriotischen, sowie
er der Feuerwehren und der unter Ziffer 2
enannten Veranstaltungen. . .16 Mk
—D—
sedachten Art, insbesondere sür das Halten
ines Marionetten⸗Theaters, Aufsteigen eines
ruftballons, für das Borzeigen eines Panora⸗
nas, eines Wachsfigurenkabinetts, Museums,
iner Menagerie usw., je nach dem zu erwar⸗
enden Gewinn des Unternehmers, für den Tag
Mt. bißsßß... . . 50 Mk
bon allen maskierten Personen über 14
Jahren, welche auf Straßen, öffenilichen
plaͤtzen und in Lokalen erscheinen, für den Tag 1 Mk
Von kostümierten Personen ohne Larve für
den Tag ........ 0.60 Mk.
Der Tag rechnet von vormittaas 11 Ubhr bis anderen
rorgens 6 Uhr
84
Oen öffentlichen Lustbarkeiten im Sinne dieser Ordnung
verden diejenigen aleichgestellt, welche von geschlossenen
gereinen oder Gesellschaften oder von solchen Vereinen
Gesellschaften) veranstaltet werden, die zur Veranstaltung
ʒon Lustbarkeiten gebildet sind, oder aber, welche von einzelnen
der mehreren Unternehmern in der Absicht auf Gewinn
der Erwerb veranstaltet werden.
Als Lustbarkeiten im Sinne dieser Ordnung gelten die⸗
enigen nicht, bei welchen ein höheres wissenschaftliches oder
Zunstinterefse obwaltet, letzteres jedoch nur, falls auf Seiten
zes Unternehmers die Absicht der Gewinnerzielung nicht
zesteht oder falls ein von der Kal. Regierung anerkannter
Zunstschein vorliegt. Ebenso gelten als öffentliche Lustbar—⸗
eiten im Sinne dieser Ordnung nicht die von Arbeitgebern
hren Arbeitern und Angestellten gegebenen Festlichkeiten
zwie die regelmähßigen Uebungen von Gesanavereinen,
Musikgesellschaften, Feuerwehren und ähnlichen Vereinigungen
a öffentlichen Räumen, dafern Dritte keinen Zutritt haben
J 0.
Für Vereine gelten dieselben Sätze, wie ims 1 aufge⸗—
ührt, wenn sie im Jahre außerden Tagen, die durch die
polizeiverordnung der Königl. Regierung zu Trier vom
28. Januar 1860 für öffentliche Tanzbelustigungen be⸗—
timmt sind, nicht mehr als eine Festlichkeit abhalten und
—
Für eine zweite Festlichkeit von Vereinenist der doppelte
Betrag, für eine dritte Festlichkeit der dreifache Betrage
ind fuͤr jede weitere Festlichkeit der vierfache Betrag der
estgeseßten Sätze zu zahlen.
Wird bei einer Festlichkeit Eintrittsgeld erhoben, so ge—
angt für diese Festlichkeit der 1u„fache Betrag der fest
esetzten Sätze zur Erhebung.
Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften mit mehr
As 1650 aktiven Mitgliedern, kann gestattet werden, ihre
Festlichkeit in zwei verschiedenen Lokalen abzuhalten und
gilt dies dann in Bezug auf die Lustbarkeitssteuern so,
As wenn die Festlichkeit in einem Lokal abaehalten worden sei.
86.
Für die an Kaisers ˖Geburtstag und dem Sedantag
der, falls diese auf einen Wochentag fallen, an den vor—⸗
zer und nachher liegenden Samstagen und Sonntagen
attfindenden patriotischen Festlichkeiten wird eine Abgabe
nichterhoben, soweit keine Eintritisgelder von den Teil⸗
rehmern zu entrichten sind.
Für das Feuerwehrkorps bezw dessen einzelne Abtei—
ungen ist, außer der vorgenannten Kaisers-Geburtstags—⸗
feier, eine Festlichkeit im Jahre frei von Lustbarkeitssteuer,
„orausgesetzt, daß kein Eintrittsgeld erhoben wird.
Bei offentlichen Lustbarkeiten, deren Reinertrag zu einem
vohltätigen oder gemeinnützigen Zwecke bestimmt ist, kann die
zahlung der Steuer von dem Bürgermeister erlassen werden
87
Zum Zwecke der Besteuerung ist jeder Unternehmer
iner steuerpflichtigen Lustbarkeit verpflichtet, auf die an ihn
eitens des Bürgermeisters gerichtete schriftliche Aufforderungq
zestimmte für die Steuer erbhebliche Talsachen innerhalb
her zu bestimmenden angemessenen Frist schriftlich oder zu
Prototoll Auskunft zu erteilen.
88.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ord—⸗
nung unterliegen neben der Verpflichtung zur Nachzahluno
zer Steuer einer Strafe von 3 bis 30 Mk—
8 9
Die nach dieser Steuerordnung zu zahlenden Steuern und
Ztrafen unierliegen. sofern sie nicht innerhalb der durch
siefe Ordnung festgesetzten Frist gezahlt werden, der Bei⸗
reibuna im Verwaltungszwanasverfahren.
810.
Unberührt bleiben die im Bezirke der Polizeiverwaltung
dudweiler erlassenen, die Veranstaltung von Lustbarkeiten
zetreffenden polizeilichen Vorschriften.
8 11.
Vorstehende Ordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver⸗
zffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird die bisher geltende
Irdnung 20., 26.“ Oktober 1894 aufgehoben.
Dudweiler, den 9. März 1910.
Der Burgermeister
gez.: Jo st.
82
Werden von den Lustbarkeiten mehrere zu einem Feste
ʒereinigt, so ist dennoch von jeder Veranstaltung die vor⸗
ehend festgesetzte Abgabe zu entrichten.
In den in 8 1 Ziffer 1 gedachten Fällen schließt die
ohere Steuer die niedere in sich ein.
In den in 8 1 Ziffer 27 gedachten Fällen erfolgt die
Festfetzung der Steuer von Fall zu Fall durch den Bürger⸗
neister.
Trier, 21. März 1810
Der Regierungs-Präsident.
1 HM. 2275
8 3
Die Steuer ist vor Beginn der Lustbarkeit zu zahlen.
gei Jahressteuern hat die Zahlung in halbjährlichen Sätzen
n Voraus und zwar in den ersten 14 Tagen eines jeden
alben Jahres zu erfolaen. Das Jabr beginnt mit dem
. April
Wird eine Veranstaltung im Laufe der erstenHälfte eines
zahres eröffnet, so ist dennoch die volle Steuer für das
anze laufende Jahr zu entrichten; wird dagegen eine Ver—
nstaltung im Laufe der zweiten Hälfte eines Jahres eröffnet,
o ist die Steuer nur für ein halbes Jahr zu entrichten.
Bei Einstellung einer Veranstaltung wird die Steuer nur
ür ein halbes Johr erhoben, wenn die Einstellung im Laufe
er ersten Hälfte des Jahres erfolgt.
Erfolgt dagegen die Einstellung im Laufe der zweiten
zälfte des Jahres, so ist die Steuer für das ganze Jahr zu
ntrichten. Vorausbezahlungen bis zum vollen Jahres—
hetrage sind zulässig. Bei Monatssteuern hat die Zahlung
ür jeden einzelnen Monat im Voraus zu geschehen.
Wird ein Unternehmen im Laufe eines Monais eröffnet.
'o ist für diesen Monat die volle Monatssteuer zu zahlen.
Mieh ein Unternebmen im Laufe eines Monats einge—
— —
gZu der von der Gemeinde Dudweiler am 24. Septbr.
908, 8. Februar 10 und 8. März 10 beschlossenen und
bon dem Kreisausschusse am 10. März 1910 genehmigten
Ordnung, betreffend die Erhebung von Lustbarkeitssteuern
n dem Bezirke der genannten Gemeinde, erteile ich meine
WBuftimmund
J. V.:
gez. Alsen
Nr. 1380.
Genehmigt. Beschluß vom 10. ds. Mis
5aarbrücken, den 24. März 1910.
Der Kreisausschuß
J. V.
gea v Hartmann⸗Kreyp