Nicht beanstandetes Fleisch ist vom Verkauf auf der Freibank
wusgeschlossen.
858
Die Freibank befindet sich im hiesigen Schlachthofe. Ihre
Verlegung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Zweigstellen dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
ꝛingerichtet, derlegt oder wieder eingezogen werden.
Die Freibank und etwaige Zweigstellen werden über dem Ein—
gange deutlich lesbar als solche bezeichnet. Der Ort, in dem sie
sich befinden, ihre Eröffnung, Verlegung und Einziehung ist orts—
üblich bekannt zu machen.
84.
Die Freibank wird von der Gemeinde Dudweiler eingerichtet
und betrieben.
Die Gemeinde übernimmt namentlich die Verwertung des auf der
Freibank zum Verkaufe gelangenden Fleisches und zahlt den Erlös
nach Abzug der Gebühren (8 11) und etwaiger sonstiger Unkosten
an die Eigentümer des Fleisches aus.
3 5.
Das zum Verkaufe gestellte Fleisch wird in zwei Güte- und
Preisklafsen geschieden und in solchen getrennt zum Verkaufe aus-⸗
geboten.
Der zweiten Klasse wird alles Fleisch überwiesen, das von
weiter Qualität ist. Alles sonstige Fleisch gehört in die erste Klasse.
Im Verkaufsraum ist durch Anschlag deutlich erkennbar zu machen,
ob das der Freibank überwiesene Fleisch roh, oder verneinenden⸗
falls, in welchem zubereiteten Zustand es zum Verkaufe gelangt,
aus welchem Grunde die Beanstandung erfolgt ist, welcher Preis—
klasse es angehört und zu welchem Preise es ausgeboten wird.
8*
Die Freibank steht unter der Verwaltung des Schlachthof⸗
Direktors, dem auch nach Anhörung des Eigentümers die Einreihung
des Fleisches in die Preisklassen (85), sowie die gestsetzung des
Hreises, zu dem das Fleisch ausgeboten werden soll, obliegt.
Gegen seine Entscheidung steht dem Eigentümer die Beschwerde
an den Bürgermeister zu
87
Die Verkaufszeiten sind ortsüblich bekannt zu machen. Nach
jedesmaligem Gebrauche sind die Verkaufsräume und die benutzten
Beräte gehörig zu reinigen
Unverkauft gebliebenes Fleisch ist, bevor es wiederum zum
Verkaufe gestellt wird, von neuem auf seine Genußtauglichkeit und
Beschaffenheit zu prüfen. Gegebenenfalls ist die Preisklasse, sowie
der Ausbietungspreis anderweitig unter Beachtung der Vorschrift
im 8 6 festzusetzen. Genußuntauglich befundenes Fleisch ist un—
schädlich zu beseitigen
89.
Das auf der Freibank feilgehaltene Fleisch darf nur in Stücken
von höchsten 4 kg. Gewicht und an demselben Tage für denselben
Haushalt nur bis zur Höchstmenge von 4 kg. abgegeben werden.
Der Erwerber darf das Fleisch nur im eigenen Haushalte ver—⸗
venden.
Gast-, Schank- und Speisewirte dürfen Freibankfleisch selbst
dder durch Beauftragte nur mit besonderer Genehmigung der Orts⸗
polizeibehörde und unter den im 8 11 Abs. 2 des Gesetzes, betr.
die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900, angegebenen
Bedingungen erwerben. An Fleischhändler darf Freibankfleisch über—
Jaupt nicht abgegeben werden
8 10.
Die Uebertragung des Betriebes der Freibank an einen Un—⸗
ternehmect ist nur mit Genehmigung der Aussichtsbehörde zulässig
8 11.
Von dem durch den Verkauf des Fleisches erzielten Erlöse
werden die im Gebührentarif vorgesehenen Beträge in Abzug ge—
hracht, und zwar:
a) für ein Stück Großvieh 8,00 Muk.
*) für ein Stück Kleinvieh 1,00 Mk.
812
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Freibank⸗
ordnung werden nach 8 27 Nr. 4 des Gesetzes, betreffend die
Schlachtvieh⸗ und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900, mit Geldstrafe
dis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft
Dud weiler, den 4. Februar 1908
Der Gemeindevorstand.
Der Bürgermeister: Petermann.
(K. A. 7060) Genehmigt gemäß 8 11 des Preußischen Aus—
führungsgesetzes betr. die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 28
Juni 1902, Beschluß vom 2. ds. Mts.
Saarbrücken. den 5. Juni 1908.
Der Kreisausschuß
J. V.
gez: v. Hartmann-Kren.
Polizei -Verordnung,
betreffend
die Benutzuna des Kühlhauses im schlachthofe der
shemeinde Dudweiler.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizeiver—
waltung vom 11. März 1850, sowie mit Genehmigung des Herrn
Regierun gs⸗Präsidenten hinsichtlich der Höhe der Strafandrohung,
nird in Ausführung des Gesekes über die Schlaßsieß *
Fleischbeschau vom 3. Juni 1800 und des Ausführungsgesetzes
om 28. Juni 1902 für den Umfang der Gemeinde Dudweiler
olgende Polizeiverordnung erlassen:
2 4
Der Eintritt in das Kühlhaus des Schlachthofes ist nur den
Mietern von Zellen und ihrem Personal gestattet; andere Personen
dedürfen der Erlaubnis des Schlachthof-Direktors; das Betreten
»er Vorkühlräume und des eigentlichen Kühlraumes ist nur zu den
testgesetzten Stunden gestattet. Außer diesen Zeiten ist das Betreten
des Kühlhauses und der Aufenthalt in demselben nur ausnahms—⸗
weise in dringenden Fällen und mit besonderer Erlaubnis des
zchlachthof⸗Direktors zulässig-Die
Ein⸗ und Ausgangstüren sind nach jedesmaligem Begange
ofort wieder zu schließen.
Der Schlachthaus-Direktor ist berechtigt, die Zellen jederzeit zu
he sichtigen. Der Mieter ist verpflichtet, zu diesem Zwecke dem
Sch lachthof⸗Direktor auf Verlangen die Zelle zu öffnen, eventl. ist
dem Letzteren die Oeffnung der Zelle auch ohne Zuziehung des
Mieters gestattet.
82.
Zur Benutzung des Kühlraumes sind in erster Linie diejenigen
berechtigt, die im Schlachthof schlachten oder schlachten lassen. So—
veit der Kühlraum von diesen nicht in Anspruch genommen wird,
zann die Benutzung auch andern Personen gestattet werden. Die
Benutzung des Kühlhauses zur Kühlung einzelner Fleischstüchke kann
venn angängig, von der Schlachthof-Verwaltung gegen Entrichtung
einer bestimmten Gebühr gestattet werden.
Die Anträge auf Anmietung von Kühlzellen sind an die
zchlachthof⸗Verwaltung zu richten.
Die Benutzung der Vorkühlräume ist nur denjenigen gestattet,
welche eine Kühlzelle ganz oder teilweise gemietet haben.
83.
Eine Kühlzelle wird in der Regel nur an einen Mieter und
nur auf ein ganzes Jahr vergeben.
Ohne Genehmigung des Schlachthof⸗Direktors darf eine Zelle
einer andern Person zur Mitbenutzung nicht überlassen werden.
Die übernommenen Haken und Schlüssel sind nach Aufhe⸗
hung des Mietvertrages der Schlachthof-Verwaltung abzuliefern.
84
Die Jahresmiete für die Kühlzellen ist in vier gleichen Teilen
am 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 1. Januar zu bezahlen.
Auswärtige Metzger haben den jährlichen Mietpreis sofort bei
der Anmietung zu bezahlen. Die Miete für Kühlung einzelner
Ztücke von Fleisch ꝛc. ist im Voraus z3u entrichten
36
Das Mietverhältnis kann seitens des Mieters nur mit Ende
des Rechnungsjahres aufgegeben werden. Wer eine Zelle für das
folgende Jahr nicht weiter mieten will, ist verpflichtet, dies bis
pätestens den 16. Dezember der Schlachthof-Verwaltung anzuzeigen.
Erfolgt eine solche Mitteilung nicht, so wird angenommen, daß der
Mietvertrag für ein weiteres Jahr fortdauern soll. Das gleiche
Recht der Kündigung steht auch der Schlachthof-Verwaltung zu.
86
Die Gänge im Kühlhause müssen für den Verkehr frei bleiben
und dürfen mit keinerlei Gegenständen besetzt und zu keinerle'
Arbeiten benutzt werden. Auch dürfen die Gänge nicht durch ge—
öffnete Zellentüren versperrt werden. Das Fahren mit Wagen in
die Vorkühlräume oder das Kühlhaus ist verboten
827
In dem Kühlhaus muß die peinlichste Sauberkeit herrschen
und ist jeder Inhaber einer Zelle für die größte Sauberkeit seinen
Zelle verantwortlich. Insbesondere ist der Fußboden stets trocken
und sauber zu halten; auf demselben dürfen weder Fleisch- noch
Fettreste, weder Blut noch Knochensplitter oder sonstige Gegenstände
umherliegen. Das Scheuren und Auswaschen der Zellen ist ver—
»oten. Zur Reinigung sind feuchte Tücher zu verwenden.
Die gleichzeitige Reinigung aller Zellen wird von dem Schlacht,
hof⸗Direktor an einem geeigneten Tage. mindestens allwächentlich.
angeordnet.
Die Reinigung der Gänge oder der Vorkühlräume wird durch
die Schlachthof-Verwaltung veranlaßt.
80
Die Kühlzellen dürfen unr zum Aufbewahren von frischem
Fleisch und Eingeweide mit Ausnahme von Magen, Darm und
kracht (Uterus) benützt werden. Frisches Blut darf nur in Kannen
nit engem Halse aufbewahrt werden. Kälber dürfen bis auf
Weiteres nur 24 Stunden im Felle hängen bleiben und sind so
aufzuhängen. daß eine Berührung mit anderm Fleische nicht statt⸗—
fndet
Das Salzen und Pökeln des Fleisches in den Kühlzellen ist
»is auf Weiteres gestattet, die Pökelfässer müssen aber vor dem
kinbringen angemeldet und vorgezeigt werden. Sie müssen aus
yartem Holz fest und sauber gearbeitet sein, auf mindestens 15 en
zohen Füßen oder Klötzen stehen und mit einem aut cchliekenden
Deckel versehen sein.
Das Wiedereinbringen von Fleisch, das schon vom Schlachthofe
entfernt war, ist nur unter Aufsicht des Schlachthof-Direktors de
tattet
80
Uebelriechendes oder bereits verdorbenes Fleisch, lose Felle, Haare,
ilter Talg, altes Fett, ungebrühte Eingeweide, die unteren Fußzen⸗
den der Schlachttiere, Stricke, Tücher, Kleidungsstücke, und Hand—
werkszeug mit Ausnahme von Fleischhaken dürfen weder in das
Rkühlhaus eingeführt, noch in demselben aufbewahrt werden.
Derartige Gegenstände werden ohne Weiteres auf Anordnung
des Schlachthof-Direktors und auf Kalten des Eidentümers entfernt
810.
Das ausgeschlachtete Fleisch, sowie Lungen und Leber dürfen
erst dann in die Kühlzellen gebracht werden, wenn sie wollständig
ufttrocken und auf Lufttemperaur abgekühlt sind. Wann dieser
Zeitpunkt eingetreten ist, entscheidet in Streittällen der Schlachthof—
Direktor.
Das in das Kühlhaus einzubringende Fleisch muß unmittelba
vor der Einbrinaung mit einem reinen Tuche vom Blut agereinia
vHor Mo—
211.
Die Fleischteile müssen so gehängt werden, daß sie von «
Seiten für die Luft zugänglich sind. Die Zellen dürfen nicht ü
füllt sein. Ob eine Zelle überfüllt ist, ob sie unvorschristsmä
zehalten, oder mit verbotenen Sachen belegt ist, entscheidet ledie
der Schlachthof⸗Direktor.
Das Aufhängen eiserner Haken an den Gittern der We
und Decken der Zellen ist verboten.
812.
Die Ueberführung des Fleisches aus der Schlachthalle in
Vorkühlräume hat mittelst der Beförderungsmaschinen bezw. *
richtungen innerhalb der festgesetzten Zutrittszeiten zu geschehen
813.
Das Betreten des Kühlhauses und der Vorkühlräume ist
folgt gestattet:
1. An Wochentagen:
in den Monaten April bis einschließlich September
vormittags von 6 bis 7einh. Uhr und von 11 bis 12 Uhr.
nachmittags von 4 bis 5 Uhr, Samstags von 5 bis Geinh. Un
2. An Sonn-⸗ und Feiertagen:
nur in den Monaten April bis einschließlich September
vormittags von 6 bis 7einh. Uhr und
von 11einh. bis 12einh. Uhr mittags.
8 14.
Für die im Kühlraume aufbewahrten Fleischvorräte und son—
Gegenstände übernimmt die Gemeinde bezw. die Schlachthof⸗
waltung keinerlei Gewähr. Ueberhaupt ist die Gemeinde bezw
Verwaltung zu keinerlei Schadenersatz verpflichtet.
8 15.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Polizei-Veror?
werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Unvermögensfall⸗
entsprechender Haft bestraft.
8 16.
Diese Poliztiverordnung tritt am dritten Tage nachAblauf
jenigen Tages in Kraft, an welchem das die Verkündigung
haltende Kreisblatt ausgegeben worden ist. Mit demselben Tage
die Polizeiverordnung vom 28. August 1900 außer Kraft
Dud weiler, den 15. Juli. 1908.
Der Bürgermeister
J. V.
Der Beigeordnete: Husp
Auf Grund des 8 144 des Gesetzes betreffend die allgen
Landes verwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzslg. S. 193 ff.) und
8 5 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März:
(Gesetzslg. 5. 265 ff.) genehmige ich die Aufnahme einer Str⸗
drohung bis zu 30 Mu. in die vorstehende Polizeiverordnung
Trier, den 28. Juni 1900.
Der Regierungs-Präsioe
J V.: Schulin
Polizei⸗Verordnung
betreffend
schlacht- und Wiegeordnung für den Schlachthot
Gemeinde Dudweiler.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Por
verwaltung vom 11. März 1850, sowie mit Genehmig
des Herrn Regierungs-Präsidenten hinsichtlich der Höhe der Straf
)rohung, wird in Ausführung des Gesetzes über die Schlachtvi
uind Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 und des Ausführungsgese
pom 28. Juni 1902 für den Umfang der Gemeinde Dudweilen
nachstehende Schlacht- uud Wiegeordnung zur Bestimmung
Schlachtgewichtes der zur Schlachtung kommenden Tiere erlasser
A. Schlacht-Ordnung
Vor der Gewichtsermittelung sind bei dem Ausschlachten
Tiere 2u fktrennen“
J. Bei Rindern.
V die Haut, jedoch so, daß kein Fleisch oder Fett
ihr verbleibt, der Schwanz ist auszuschlachten, das
gena nnte Schwanzfett darf nicht entfernt werden;
der Kopf zwischen dem Hinterhauptsbeine und
ersten Halswirbel (im Genick) senkrecht zur Wirbellä
die Füße im ersten (unteren) Gelenke der Fußwur⸗
über dem sogenanten Schienbeine;
die Organe der Brust-⸗, Bauch⸗- und Beckenhöhle
den anhaftenden Fettpolstern (Herz- und Mittelfe
jedoch mit Ausnahme der Fleisch- und Talqnie
welche mit zu wiegen sind;
die an der Wirbelsäule und in dem vorderen7
der Brusthöhle gelegenen Blutgefäße mit den
haftenden Geweben, sowie der Luftröhre und
sehnigen Teiles des Zwerafelles:
das Rückenmark;
der Penis (Ziemer) und die Hoden, jedoch ohne
sogenannte Sackfett bei den männlichen Rindern,
Euter und Voreuter bei Kühen und über die 6*
tragenden Kalben.
II. Bei den Kaãlbern:
) das Fell nebst den Füßen im unteren Gelenb
Fußwurzeln;
der Kopf zwischen den Hinterhauptsbeine und
ersten Halswirbel (im Genick);
Wdie Eingeweide der Brust-, Bauch⸗ und Beckenhb
mit Ausnahme der Nieren;
Wder Nabel und bei männlichen Kälbern die äuß
Geschlechtsorgane.
III. Vei dem Schafvieh:
das Fell nebst den Füken im unteren Gelenk⸗
Fußwurzel;
»der Kopf zwischen dem Hinterhauptsbeine und
orsfon Golswirbof—