Full text : Dudweiler Zeitung

ingen und Unterlassungen er verantwortlich ist, in dem Dienst⸗
immer des Schlachthof-Direktors oder an der Schlachthofkasse
zu machen.

Anmeldung des Schlachtviehes auf dem Schlachthofe an die
Schlachthofkasse, außerhalb des Schlachthofes an den Beschauer
zinzuzahlen.

worfen und freigegeben ist, aus dem Untersuchungsraume nick
wieder entfernt werden.

89

8 16.

Bevor das geschlachtete Tier untersucht und, nachdem es für gesund
sunden, abgestempelt ist (6 7), darf es weder zerlegt noch selbst
der Teile desselben aus der Schlachthalle entfernt werden. Indessen
zonnen Hornvieh und Pferde, sowie Schweine einmal durchgespalten
nerden. Bei letzteren müssen die beiden Hälften an dem Rüssel im
sammenhang bleiben.
Auch müssen die zugehörigen Teile so in unmittelbarer Nähe
iufbewahrt werden, daß eine Verwechslung mit andern aus—
heschlossen ist. Eine Ausnahme machen die zu reinigenden Einge—
weide (Magen, Därme), welche aber nach erfolgter Reinigung in
der Kuttelei sofort wieder zu den übrigen Teilen zurückgeschafft
gerden müssen.

dDie Untersuchung erstrockt sich sowohl auf die Beschaffenheit
„Fleisches und des Blutes, als auch auf die Beschaffenheit
großen Körperhöhle (Maul-, Brust-, Bauch⸗ und Beckenhöhle)
d sämtlicher Eingeweide, vorzugsweise des Herzens, der Lunge,
ber, Nieren und Milz.
heim Hornvieh ist außerdem der vierte Magen und bei weib—
ichen Tieren jeder Viehgattung der Uteras (Gebärmutter) bezüglich
waiger Krankheitszustände oder Trächtigkeit stets einer besonderen
erücksichtigung zu unterwerfen.
Bei Pferden sind ferner mit spezieller Rücksicht auf Rotzkrank—
ait Haut, Kopfhöhlen und eingehend Kehlkopf, Lungen und
umphdrüsen zu untersuchen.

838.
HDie gründliche Untersuchung des geschlachteten Viehes, bei
»elcher der Besitzer oder seine Leute die erforderliche Hilfe zu
risten haben, darf nicht gehindert werden. Die zur Untersuchung
iötigen Teile des Tieres sind willig und unentgeltlich zu verab—⸗
olgen.
Die mit der Untersuchung betrauten Personen sind befugt, die
le selbst zu entnehmen.
Der Besitzer hat kein Wiederspruchsrecht gegen die Art, in
icher die Untersuchung erfolgt.
Fleischer und Fleischergehülfen, welche bei oder auch nach der
ichlachtung ein Tier oder Teile desselben krank oder krankheitserdächtig
 finden, sind' verpflichtet, hiervon dem Schlachthof-Direktor
fort Anzeige zu machen.
Es ist verboten, vor beendeter Untersuchung kranke Teile will⸗
ürlich zu beseitigen.

89
Die unbedingt als genußfähig und zu dem Verkaufe zulässig
kklärten Tierteile werden an den gesetzlich vorgeschriebenen Stellen
nit dem vorgeschriebenen amtlichen Stempel versehen. Frisches
leisch, welches im öffentlichen Schlachthause ausgeschlachtet und
icht mit den vorgeschriebenen amtlichen Stempelabdrüchen versehen
badarf nicht feilgeboten werden.

8 10.
Die Untersuchung der geschlachteten Schweine erfolgt durch den
richinenschauer nach erfolgter Spaltung der Wirbelsäule auf Tri—
sinen und Finnen.

811.
Fleisch, welches sich als Nahrungsmittel für Menschen unge⸗
— erweist, wird samt allen zugehörigen Teilen von der Schlacht⸗
fverwaltung in Verwahrung genommen.
Die Anbringung eines vorläufigen Erkennungszeichens bei be—
standetem Fleische darf unterbleiben, sofern dasselbe alsbald
ter amtlichen Verschlußz genommen wird. Von der Beanstandung
mes Tieres ist dem Besitzer und der Polizeibehörde Anzeige zu
ttatten; letztere entscheidet über die weitere Behandlung des be—⸗—
tandeten Fleisches.
Wenn das Fleisch von einem Tiere herrührt, welches an einer
— Krankheit gelitten hat, so wird mit demselben nach
in bestehenden gesetzlichen Bestimmungen verfahren.

812.
Der Transport beanstandeten Fleisches, sowie der Organe nach
n zur Aufbewahrung bestimmten Raume erfolgt durch den Be—
kner oder seine Leute.
ks ist verboten, beanstandete Tiere oder Teile von solchen aus
Schlacht· oder Aufbewahrunasraume zu entfernen

818.
Die zur Entscheidung über die Beschwerden (88 68 und 69 der
sführungsbestimmungen vom 20. März 1903) zuständigen Be⸗
rden haben, sofern die Entscheidung oder das Gutachten eines
aschauers angefochten wird, vor der Entscheidung das Gutachten
6weiteren Sachverständigen einzuholen, und zwar:
des tierärztlichen Beschauers des Beschaubezirks, wenn
bei der angefochtenen Entscheidung ein nicht als Tier⸗
arzt approbi g ter Beschauer mitgewirkt hat;
des zuständigen Kreis⸗ (Bezirks)⸗ Tierarztes oder des
Departements⸗Tierarztes, wenn bei der angefochtenen
Entscheidung ein nicht beamteter approbierter Tierarzt
mitgewirkt hat;
des Departements⸗Tierarztes, wenn bei der angefochte.
nen Entscheidung ein beamteter Tierarzt mitgewirkt hat
hat der Departements⸗Tierarzt das Gutachten erster Instanz
zgegeben, so ist der Departements-Tierarat eines benachbarten Be—
es zuzuziehen.
Die Zuziehung des weiteren Sachverständigen (Kreis⸗ oder
epartements⸗Tierarztes) kann im Auftrage der Ortspolizeibehörde
mittelbar durch den Schlachthof-Direktor erfolgen.
Die durch eine unbegründete Veschwerde entstehenden Kosten
auch im Falle des 8 68 der Ausführungsbestimmungen vom
März 1903, der Beschwerdeführer zu tragen (vergl. 8 18 Abs. 1
„A. G.). Zur Deckung dieser Kosten kann ein angemessener Vor—
c eingezogen werden.
Im Uebrigen gelten die Kosten des Beschwerdeverfahrens als
ten der örtlichen Polizeiverwaltung (K 14. Abs. 2 A. G..

814

Hie orispolizeilichen BVefugnisse über die weitere Behandlung
beanstandeten Fleisches werden für den Bereich des öffentlichen
Nachthofes von dem Schlachthof⸗Direktor, außerhalb des öffentlichen
chlachthofes pon der Ortspoliazei-⸗Verwaltung wahrgenommen

Se 8 15
in dem Gebührentari
ührentarif festgeseßtte Robüůh
6 * ren sind hoi hbor

Der Schlachthof-Direktor ist verpflichtet, ein besonderes Buch
zu führen, in welches Beanstandungen von Fleisch und Organen
einzutragen sind.

Strafbestimmungen.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung
unterliegen — sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen oder
den Gesetzen vom 18. März 1868 und 9. März 1881 betr. die Er—
richtung öffentlicher Schlachthäuser eine höhere Strafe verwirkt ist
— eine Geldstrafe bis 30 Mark, an deren Stelle im Unvermögens—
alle verhältnismäßige Haft tritt.

818

Diese Polizeiverordnung tritt am dritten Tage nach Ablauf
desjenigen Tages in Kraft, an welchem das die Verkündigung ent—
haltende Kreisblatt ausgegeben worden ist. Mit demselben Tage
tritt das Regulativ vom 28. August 1900 außer Kraft.
Dudweiler, den 15. Juli 1908.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
J. V.
Der Beigeordnete: Hübner.

Auf Grund des 8 144 des Gesetzes, betreffend die allgemeine
Landesverwaltung, vom 30. Juli 1883 (G. 8.5. 193 ff) und des 85 des
Besetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G. 5. 5.
265 ff) genehmige ich die Aufnahme einer Strafandrohung bis zu
30 Mark in die vorstehende Polizeiverordnung.
Trier, den 23. Juni 1909.

Der Regierungs⸗Präsident
J. V.:
gez. Schulin.

I.B. 4691

Freibank⸗Ordnung.

Auf Grund der zg8 8 bis 11 des Gesetzes, betreffend Ausführung
»es Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 28. Juni 1907
Gesetzsamml. 5. 229), wird unter Zustimmung des Gemeinderates
aut Beschluß vom 4. Februar 1908 für den Bezirk der Gemeinde
Dudweiler folgendes beschlossen

2

In Dudweiler wird für den Bezirk der Gemeinde Dudweiler
eine Freibank mit der Wirkung eingerichtet, daß innerhalb dieses
Bezirkes (des Freibankbezirkes) Fleisch der im 8 2 Abs. 1 und 2
gedachten Art nur auf der Freibank feilgehalten oder verkauff
verden darf

Der Freibank wird alles zum Feilhalten oder zum Verkauf
bestimmte Fleisch überwiesen, das innerhalb des Freibankbezirkes
er vorgeschriebenen amtlichen Untersuchung unterlegen hat und
hierbei als bedingt tauglich ( 10 und 11 des Reichsgesetzes, betr
die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 38. Juni 1900- Reichs⸗Ge
etzbl. S. 547), oder zwar als tauglich zum Genusse für Menschen
iber in seinem Nahrungs- und Genußwert erheblich herabgesetz!
- minderwertig — (5 24 2. 4. O. S 40 der vom Bundesrai erlassenen
Ausführungsbestimmungen A vom 30. Mai 1902, 8 7 des Ausführung⸗
zesetzes vom 28. Juni 1902, 8 33 der Ausführungsbestimmungern.
»om 20. März 1903 und vom 17. August 1907) erklärt worden ist
Dasselbe gilt für Fleisch gleicher Art, das außerhalb des Frei—
sankbezirkes amtlich untersucht worden ist und in diesen Bezirb
um Zwecke des Feilhaltens oder Verkaufs eingeführt wird. Die
zulassung solchen Fleisches zur Freibank kann jedoch von dem Ge
neindevorstande, wenn es im Interesse der Aufrechterhaltung de—s
in ungeteiltem Zustande vorgelegt werden. Werden mehrere
Schweine zu gleicher Zeit eingebracht, so sind die zugehörigen Hälften
Us zusammendehöria zu kennzeichnen

8 2

Die zugehörige Lunge, Leber, Kopf müssen in jedem Falle bei
der Untersuchung des Fleisches vorgelegt werden, desgleichen die
Nieren, Milz und Gebärmutter. Letztere dürfen jedoch aus ihrem
natürlichen Zusammenhange mit dem Fleische nicht gelöst werden

8

Das Schauamt im Sschlachthofe ist an jedem Wochentage an den
iür den Schlachthofbetrieb festgesetzten Stunden geöffnet

3 *

Durch Bescheinigung der Ortsbehörde, eines approbierten Tier—
arztes oder durch Stempel eines unter öffentlicher Kontrolle stehen—
den Schlachthofes ist nachzuweisen, daß das zur Untersuchung vorge
egte Fleisch von einem Tiere herrührt, welches vor der Schlachtung
einer Besichtigung unterzogen und hierbei mit erkennbaren Kranbheifszeichen
 nicht behoftet befunden ist

Es ist verboten, vor erfolgter Untersuchung durch den Sachver⸗
ftändigen irgend welche kranke Teile sebständia zu beseitigen

87

Die Zahlung der Gebühren für die Untersuchung hat im Vor⸗
aus an die Schlachthofkasse zu erfolgen

Das in den Schlachthof einmal eingeführte frische Fleisch darf,
hevpor es nach Maßkaabe dieses Neaulatins der Untersuchung unter⸗

In welchem Umfange das zur Untersuchung vorgelegte Fleise
einer solchen zu unterziehen ist, wird ausschließlch der Entscheidun
des untersuchenden Schlachthof-Direktors oder seines Stellvertreter
überlassen.
Der Besitzer hat kein Widerspruchsrecht gegen die Art, i
welcher die Untersuchung ausgeführt wird.
Der Besitzer des Fleisches oder die Leute desselben haben be
der Untersuchung die erforderliche Hülse zu leisten.

810

Findet der tierärztliche Sachverständige oder sein Stellvertreter
das zu untersuchende Fleisch gesund, so wird es mit dem
Untersuchungsstempel für das von auswärts eingebrachte frische
Fleisch versehen und dem Besitzer zur freien Verfügung überlassen

Die Stempelabzeichen, die den für die amtliche Beschau nach
der Schlachtung im Inlande auf Grund des Flleischbeschaugesetzes
erlassenen Vorschriften entsprechen, dürfen nur für die Kenntlichmachung
dieser Beschau in Anwendung kommen. Für die Kennzeichnung des
in die Schlachthausgemeinde Dudweiler eingeführten und in derselben
nachuntersuchten Fleisches dürfen nur Stempelinschriften verwende
verden, die deutlich von den für die ordentliche Beschau vorbe—
haltenen abweichen und die Tatsache der Nachuntersuchung zum
Ausdruck bringen. Die zu diesem Zwecke zur Verwendung
kommenden Stempel tragen die Aufschrift „Schauamt Dudweiler
Nachuntersucht“

811

Das für gesundheitsschädlich Dder als Nahrungsmittel für
Menschen als unbrauchbar bezeichnete Fleisch wird von der Schlacht—
hofverwaltung in Verwahr genommen und der Polizeiverwaltung
jur weiteren Verfügung überlassen
Wird eingeführtes Fleisch für minderwertig erklärt, so wird
dasselbe der Freibank überwiesen und dort entsprechend verwertet.

812.
Etwaige Einsprüche bezüglich der Verfügungen des Schlachthof—⸗
Direktors sind sofort bei der Polizeiverwaltung geltend zu machen.
Wird die Entscheidung des Schlachthof⸗Direktors bestätigt, so hat
der Beschwerdeführer, im entgegengesetzten Falle die Schlachthofkass⸗
die Kosten der Nachuntersuchunqg zu tragen.

8 13.

Metzger und Fleischverkäufer, welche von auswärts eingeführtes
trisches Fleisch feilhalten, haben dasselbe als solches gekennzeich
net von dem im hiesigen Schlachthofe geschlachteten Fleische geson—
dert feil zu halten

8 14

Bei Schweinefleisch muß der Nachweis erbracht werden, daß es
ꝛiner amtlichen Untersuchung auf Trichinen nach Maßgabe der 8
33 bis 59 A. B. J. unterlegen hat. Im andern Falle wird es der
amtlichen Trichinenschau unterworfen

z8 185.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Regulativs
verden nach 8 14 des Gesetzes vom 18. März 1868 und 9. März
1881 mit Geldstrafe bis zu 10 Mark eventl. mit enthprechende
Haftstrafe geahndet.

8 16

Dieses Regulativ tritt mit dem Tage in Kraft, an welchem das
dasselbe enthaltende Kreisblatt erscheint. Mit dem gleichen Taa—
tritt das Regulativ vom 28. August 1900 außer Kraft
Dudweiler, den 15. Juli 1908.
Der Bürgermeister:
J. V.
Der Beigeordnete: Hübner

Regulativ
für die Untersuchung des in den Gemeindebezirk Dud
weiler zum Verkauf oder zur Zubereitung in Gast—
und Speisewirtschaften von außerhalb eingeführten
frischen Fleisches.

Alles von auswärts in den Schlachthausbezirk eingeführte und
alles nicht im Gemeindeschlachthofe ausgeschlachtete frische Fleisch
velches vorher einer amtlichen Untersuchung durch approbierte Tier⸗
irzte nach Maßgabe der Bestimmungen der 88 8 bis 16 des
Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh-⸗ und Fleischbeschau vom
3. Juni 1900, nicht unterlegen hat, muß, sofern es in dem Schlacht—
zausbezirk feilgeboten, oder in Gast⸗, Schank- oder Speisewirt—⸗
chafte nzum Genusse für Menschen zubereitet werden soll, einer nochmal⸗
gen amtlichen Untersuchung unterworfen werden. Die Untersuchung
des Fleisches erfolgt auf dem Schauamte des Gemeindeschlachthofes
durch den hierzu von der Ortsbehörde bestellten Sachverständigen
nach Maßgabe der reichs- und landesgesetzlichen Bestimmungen.
Die Untersuchung des von auswärts eingeführten Fleisches
das bereits einer Beschau durch approbierte Tierärzte nach Maß—
gabe der Bestimmungen der 88 8 bis 16 des Reichsgesetzes, betr.
die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 83. Juni 1900, unterlegen
hat, ist im Rahmen der allagemeinen Nahrunasmittelkontrolle quszuführen.


8

Die Untersuchung erstreckt sich auf Rinder, Pferde, Esel, Maul—
esel, Schweine mit Einschluß der Wildschweine, Kälber, Schafe,
Ziegen, und zwar müssen Rinder und Pferde mindestens in ganzen
Vierteln, Schweine in ganzen Seitenhälften und die übrigen Tiere
o»rdnungsmähzigen Betriebs der Freibank geboten ist, versagt werden
Begen die Versaquna findet Roschwerde bei der Gemeindenufsichts
Rehärd⸗e Gaft
            
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