Full text : Dudweiler Zeitung (22.1909)

Für die Sicherheit des eingestellten Viehes übernimmt die
zchlachthof⸗Verwaltung keinerlei Gewähr; das Vieh steht vielmehr
auf Gefahr der Eigentümer.

38

Futter und Streu, sowie Fütterungsgeräte dürfen nicht mitge—
zracht werden, werden vielmehr von der Verwaltung geliefert, wo⸗
für die Zahlung an die Schlachthofkasse erfolgt.
Tiere, welche länger als 24 Stunden eingestellt bleiben, müssen
nusreichend gefüttert werden. Die Fütterung geschieht mit den nach
Absatz 1 gelieferten Fütterungsmitteln durch die Leute des Besitzers
der im Falle der Unterlassung auf Rechnung des Eigentümers
nach Anweisunq des Schlachthof-Direktors

89
Einmal in die Ställe des Schlachthofes eingestelltes Vieh darf
aus dem Schlachthofe ohne polizeiliche Genehmigung nicht wieder
abgetrieben werden.

8 10.
Benutzung der Schlachthallen.
Das zu schlachtende Vieh darf erst dann in den Schlachtraum
ingeführt werden, wenn die Vorbereitungen zu sofortigen Schlachten
getroffen, die tarifmätßßzigen Gebühren bezahlt sind und die Quittung
über die gezahlten Schlachtgebühren (Schlachtschein oder Schlacht⸗
marken) dem Hallenmeister übergeben ist.

811.
Das Töten der Schlachttiere.
Die Schlachtung hat regelrecht, mit Vorsicht und auf die schnellste
Weise zu geschehen.
Alle Tiere, welche nicht zur Schächtung nach jüdischem Ritus
hestimmt sind, müssen vor der Blutentziehung völlig betäubt werden,
wozu bei Großvieh mindestens 2 Personen tätig sein müssen. Junge
Leute und schwächliche Person dürfen zum Betäuben von Großvieh
und Schweinen nicht verwendet werden oder sich verwenden lassen.

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Die Tötung bezw. Betäubung des Großviehes (Rinder, Pferde)
erfolgt mittelst der Schlacht- oder Schußmaske, die der Schweine,
Kälber, Schafe und Ziegen durch Keulen, oder sie ist bei Schweinen
nit dem Schweinetöter, bei Kleinvieh mit dem Schlagabolzenhammer
auszuführen.

8 13.
Mit dem Abhäuten, Abbrühen und weiteren Verarbeiten der
Schlachttiere darf erst begonnen werden, wenn der Tod eingetreten
und keine Bewegung oder Zuckung des Körpers mebr wahrzuneh—
nen ist. Das Aufhängen der Kälber, Schafe und Ziegen vor Eintritt
aollständiger Bewequnaslosiqkeit ist verboten.

§ 14.
Schächten.
Zur Vermeidung unnötiger Tierquälerei bei der jüdischen Me—
ode des Viehschlachtens (Schächtens) ist folgendes zu beachten:
Das Niederlegen der größeren Tiere soll hauptsäch—
ich durch Winden oder ähnliche Vorrichtungen be—⸗
wverkstelligt werden. Es sind hierzu mindestens drei
krwachsene nötig.
Winden und die dabei gebrauchten Seile usw.
ollen haltbar sein und stets geschmeidig gehalten
verden, so daß die Ausführung ohne Verzug er—⸗
olgen kann.
Während des Niederlegens soll der Kopf des Tieres
zehörig unterstützt und geführt werden, damit ein Auf-⸗
ichlagen desselben auf den Fußboden und ein Bruch
der Hörner vermieden wird.
Bei dem Niederlegen des Tieres soll der Schächter
vereits zugegen sein, um unmittelbar darauf die
zchächtung vorzunehmen. Letztere soll sicher und schnell
usgeführt werden.
Nicht nur während des Schächtungsaktes, sondern
auch für die ganze Dauer der nach dem Halsschnitt
eintretenden Muskelkrämpfe soll der Kopf des Tieres
estgelegt werden, da andernfalls der bewegliche Kopf
oes in Muskelkrämpfen liegenden Tieres nicht selten
in hestiger Weise auf den Boden aufschlägt und nament—
ich an den Hörnern verletzt wird.
Es soll die Schächtung nur durch erprobte Schächter
rusgeführt werden.

8 15.
Unreife und abgemagerte Kälber, sowie krankes Vieh werden
zur Abschlachtung in das Polizeischlachthaus verwiesen.

8 16.
Weitere Verarbeitung der Schlachttiere.
Das Aufblasen von Kälbern, Schafen und Ziegen, sowie über—
haupt von Fleisch jeglicher Art ist verboten.
Zur Befestigung des Fettes usw. am Fleisch ist der Gebrauch
von metallenen Nadeln nicht gestattet.

817.
Alles geschlachtete Vieh muß nach vollendeter Ausblutung so⸗
fort und ohne Unterbrechung verarbeitet werden.
Die Eingeweide dürfen in den Schlachträumen und in dem
Brũhhaufe nicht geöffnet und ihres Inhalts entleert werden, sondern
nüssen zu dem Zwecke in die hierfür bestimmten Räume gebracht
verden.
Die beim Brühen gewonnenen Haare und Borsten, sowie die
Hornschuhe (Klauen) der Rinder, sind Eigentum der Schlachthof⸗
Verwaltung und finden zu Gunsten der Schlachthofskasse Verwen—
odung.
Das beim Schlachten abfließende Blut muß in den hierzu be⸗
timmten, im Schlachthofe vorrätig gehaltenen Gefäßen aufgefangen
werden, sodaß eine Verunreinigung des Fußbodens tunlichst ver⸗
mieden wird. Der Inhalt der Gedärme, sowie das Blut der ge⸗
schlachteten Tiere darf aus dem Schlachthause nicht mit fortgenommen
verden. Eine Ausnahme für das Blut findet statt zu Gunsten der
Wurstbereitung, wenn es in vollständig dichten und sauberen Be—⸗
hältern fortgebracht wird.
Von der menschlichen Nahrung bleibt ausgeschlossen und in
Folge dessen unbedingt im Schlachthofe zurück:
das Blut solcher Tiere, denen beim Schlachten der
5chlund durchschnitten wurde das Blut sämtlicher

aach israelitischem Ritus geschlachteter Tiere und das—
enige mittels Halsstich getöteten Kälber, Schafe und
Ziegen;
das Blut von Tieren, welche bei der Untersuchung
nach der Schlachtung mit Lungenseuche, Tuberkulose
Rotlauf und ähnlichen ansteckenden Krankheiten be—
haftet befunden und beanstandet wurden, auch wenn
das Fleisch derselben für den menschlichen Genuß ge—
eignet erachtet worden ist. Vor der Feststellung des
Ergebnisses der tierärztlichen Untersuchung der ge—
schlachteten Tiere darf das Blut derselben von der
zchlachtstelle nicht beseitigt werden

818.
Bei der Verarbeitung darf in das Innere der Schlachthallen
ind in andere Räume nur mit Handkarren, welche zum Betriebe
zehören, gefahren werden.
Die Mittelgänge müssen von Personen und Gegenständen jeder
Art für den Verkehr frei bleiben.
Nach beendeter Verarbeitung dürfen Häute, Eingeweide, Fett,
xüße und andere Abfälle in den Räumen des Schlachthofes nicht
»erbleiben. Das Fleisch sebst kann bis zum Abend des Schlacht⸗
ages in der Halle hängen bleiben. Häute müssen an Ort und
ztelle, wo die Abhäutung eines LTieres erfolgt ist, ordnungsmäßig
usammengeschlagen und aufgerollt werden.

819

Ungeborene Tiere und unbrauchbare Fleischteile jeder Art, z. B.
ranke Lungen, Lebern, die entleerte Gebärmutter der Kühe und
ergleichen müssen im Schlachthofe verbleiben, wo sie in den hierfür
estimmten Beanstandungskasten verbracht werden, sofern die—
elben nicht sofort durch Verbrennen vernichtet werden.
Das Abhäuten der ungeborenen Frucht kann zugegeben werden,
venn nicht ausdrückliche Vorschriften bezüglich ansteckender Krank⸗
seiten das Vernichten derselben erfordern

8 20
Fleischer und Fleischergesellen, welche bei oder nach der
zchlachtung ein Tier oder Teile desselben krank oder kraakheits—
erdächtig finden, sind verpflichtet, hiervon sofort dem Schlachthof—
Hdirektor oder dessen Stellvertreter Anzeige zu machen.
Es ist verboten, beanstandete Tiere oder Teile von solchen aus
en Schlacht- und Aufbewahrungsräumen ohne Erlaubnis des
Direktors zu entfernen

821.

Allgemeine Vorschriften.

Jeder, der den Schlachthof benutzt, hat bei seinen Arbeiten die
rößte Reinlichkeit zu beobachten, insbesondere jeden Unrat, Fleisch⸗
ibfälle, Haare und dergleichen sofort in die bestimmten Aufbe—
vahrungsorte zu schaffen, auch den Boden, die Tische und die
Pände, sowie das benutzte Handwerkszeug des Schlachthofes von
Blut usw. zu reinigen.
Untersagt ist jede Behinderung eines dritten in der Benutzung
des Schlachthofes, alles Lärmen und Streiten, Singen und Pfeifen
nnerhalb der Gebäude oder auf dem Hofe und jede Verunreinigung,
ofern sie nicht durch das Schlachten selbst bedingt wird, insbeson—
ere das Bemalen und Beschmutzen der Wände, das Fortwerfen
»on Papierstücken und dergleichen in den Schlachträumen und auf
»em Hofe.
In den Schlachträumen und Ställen dürfen Zigarren und
babakspfeifen, sie mögen brennen oder nicht, weder im Munde
jach in der Hand gehalten werden.
Der Genuß von geistigen Getränken in allen Räumen der
zchlachthofanlage ist strengstens untersagt.

822.

Kleider oder sonstige nicht zum Schlachten benutzte Gegenstände
ürfen in den Schlachträumen nicht abgelegt oder aufgehängt
oerden. Das Umkleiden hat in den dazu bestimmten Räumlich-⸗
zeiten zu geschehen.
Blut oder sonstige tierische Teile dürfen in letzteren Räumen
nicht aufbewahrt werden. Die von der Verwaltung zur Verfügung
zestellten Schränke dürfen nur zur Aufbewahrung von trockenen
ind reinen Gegenständen dienen und sind stets sauber zu halten.
Gefundene Gegenstände sind sofort dem Hallenmeister oder an
der Schlachthofskasse abzugeben

g 23.
Das Anzünden und Auslöschen der Beleuchtung, die Hand⸗
»abung der Ventilationsvorrichtungen, sowie die Benutzung der
dampf⸗ und Wasserleitungen zu den Brühkesseln usw. darf nur
inter Aufsicht und nach den Anordnungen der Beamten des
zchlachthofes geschehen und ist jedem Unbefugten verboten.
Die vorhandenen Wasserhähne dürfen nur zum Bezuge des
erforderlichen Trink⸗ und Reinigungswassers geöffnet und müssen
nach erreichtem Bedarf sofort geschlossen werden. Jede Wasser⸗
»der Dampfvergeudung ist unbedingt zu vermeiden. Bei Benutzung
er zur Schlachtung nötigen Maschinen und Geräte des Schlachthofes
st möglichste Schonung zur strengsten Pflicht gemacht.
Die zum Schlachthofe gehörigen Gerätschaften dürfen von dem—
elben nicht fortgenommen, auch aus derjenigen Halle, für welche
e bestimmt sind, nicht entfernt werden

8 24.
Das Betreten der Ställe, der Stallböbden und der Futterräume
nit offenem Licht ist untersaat.

g 25.
Der Transport des Fleisches, einschließlich des noch in den
Fellen befindlichen, sowie sämtlicher Abfälle, Felle usw. aus dem
chlachthofe nach dem Orte und umgekehrt darf nur mittelst zuge⸗
eckter Wagen oder Karren erfolgen. Sind die Wagen oder
zarren nicht mit festen Verschlußdeckeln versehen, so muß das
Fleisch mit reinen Tüchern, alles übrige ebenfalls dicht bedeckt
verden. Die zum Transporte verwendeten Wagen oder Karren
nüssen sich stets in sauberem Zustande befinden, namentlich müssen
ie Bretter und Seitenwände, sowie die zur Unterlage für das
ausgeschlachtete Fleisch dienenden Holzgitter usw. frei von Blut
Fett und Schmutz sein.
Die Fleischtransportwagen dürfen nicht zum Transporte lebende
Tdiere benutzt werden.

g 26.
Für die Sicherheit des im Schlachthofe verbleibenden Fleisches
ind der Eingeweide, sowie der den Fleischern gehörenden Geräte
vird seitens der Gemeinde keine Gewähr geleiste

Die Beamten haben jedoch Entwendungen und Verwechselur
nach Möglichkeit zu verhüten

—EX

Jeder Fleischermeister, Geselle, Lehrling oder Hilfsarbeiter,
vie Jeder, der die Anstalten des Schlachthofes benutzt, hat
Anordnungen des Schlachthof⸗-Direktors und des Aufsichtsperson⸗
inbedingt Folge zu leisten.
Der Schlachthof-Direktor bezw. sein Vertreter ist befugt, an
runkene, sowie solche Personen, welche sich seinen Anord nung
nicht fügen wollen, aus dem Schlachthofe zu verweisen und ep
fernen zu lassen.
Beschwerden über das Sschlachthofpersonal sind bei de
Schlachthof⸗Direktor, Beschwerden über diesen bei dem Bürg.
neister innerhalb 24 Stunden anzubringen bezw. zu Protokoll
reben.

8248

Neben der Ausweisung aus dem Schlachthofe wird derjenig
velcher den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhander
oweit eine solche Zuwiderhandlung nicht nach allgemeinen G.
etzen mit höherer Strafe zu ahnden ist, mit einer Geldstrase b—
zu 30 Mark. im Uideridaensiene mit entsprechender Haft bestra
29.
Diese Polizeiverordnung tritt am dritten Tage nach Ablo
»esjenigen Tages in Kraft, an welchem das die Verkündigun
enthaltende Kreisblatt ausgegeben worden ist. Mit demselbe
Taqe tritt die Polizeiverordnung vom 28. August 1900 außer Kro
Dudweiler, den 15. Juli 1908.

Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
J. V.:
ver Beigeordnete: Hübner

Auf Grund des Z 144 des Gesetzes, betreffend die allgemeir
dandesverwaltung vom 30 Juli 1883 (G. s. 8. 183 ff) und de
g5 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 185
(G. 5. 8. 265 ff) genehmige ich die Aufnahme einer Strafandrohu
»is zu 30 Mark in die vorstehende Polizeiverordnung.
Trier. den 23. Juni 1909.

Der Regierungs⸗Präsiden
J. V.:
gez. Schulin

I. B. 4691

Polizei⸗ Verordnung,
betreffend
Ausführung der Schlachtvieh⸗ und Fleischbeschar
einschließlich Trichinenschau in dem Gemeinde
bezirke Dudweiler.

Auf Grund der 88 5 und b des Gesetzes über die Polizeive—
valtung vom 11. März 1850, sowie mit Genehmigung des Herrr
Regierungs-⸗Präsidenten hinsichtlich der Höhe der Strafandrohung
vird in Ausführung des Gesetzes über die Schlachtvieh- und Fleisch
»eschau vom 3. Juli 1900 und des Ausführungsgesetzes vom 28
Juni 1902 für den Umfang der Gemeinde Dudweiler folgend—
Polizeiverordnung erlassen“

Der öffentliche Schlachthof bildet einen Beschaubezirk mit d
Bezeichnung „Schlachthof Dudweiler“.
Die amtliche Ausführung der Schlachtvieh- und Fleichbescho
erfolgt vor und nach der Schlachtung durch den Schlachthof⸗-Direkt
»der dessen Stellvertreter.
Jedes dem öffentlichen Schlachthofe zugeführte Stück Schlach.
vieh ist beim Einbringen zur Schlachtung und Fleischbeschau anzu
melden. Die Anmeldung ist mündlich an der Schlachthofkasse unte
Bezeichnung des Tieres und des Namens des Besitzers zu erstatten

82.

Vieh, welches bei der Untersuchung als einer Krankheit ver
hächtig befunden wird, kann zur weiteren Untersuchung in dazu
»estimmten Räumen untergebracht werden. Vieh, welches sich al⸗
rank erweist und dessen Fleisch zum Genusse für Menschen unge
ignet erscheint, wird von der Schlachtung in den eigentlichen
zchlachthallen ausgeschlossen; nötigenfalls ist es in dem Polize
chlachthause zu töten. Von dem Befunde und dem Ausschlusse ir
er Polizei-Verwaltung Anzeige zu machen. Bis zur Tötung ist e
n die für dergleichen Vieh eingerichteten Räume (Krankviehstab
inzustellen

83
Das Ausschlachten der Tiere und die Fleischbeschau haben nag,
»en gesetzlichen Bestimmungen der 88 17 bis 29 der Bundesrats—
estimmungen vom 30. Mai 1902 B. B. A. und den dazu e
assenan behördlichen Vorschriften zu erfolgen

84.
Vor der Besichtigung durch den Tierarzt ist bei Schafen und
zaͤlbern die vollständige Lostrennung der Haut von den Tierkör—
ern und bei Kälbern außerdem die Lostrennung von Kopf und
Uinterfüßen gestattet, wenn die losgelösten Teile in der Nahe der
lierkörper derart aufbewahrt werden, daß ihre Zugehörigkeit zu
u den einzelnen Körpern außer Zweifel steht. Im übrigen dürfen
Rindvieh und Pferde nur dergestalt enthäutet werden, daß die
Zaut noch an einer Stelle mit dem Körper in natürlicher Verbin—
ung zusammenhängt.
Die Nieren sind bei Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen un
pferden aus der Fettkapsel, desgleichen bei Schweinen die Liesen
vom Bauchfell zu lösen

38.
Sobald die Schlachtung vollzogen ist, hat derjenige, welche.
geschlachtet hat, davon selbst oder durch seine Leute, für deren Kan—
            
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