Polizei⸗BRerordnaung
betresfend die Berwendung der Hunde als Zugatiere.
Auf Grund der 88 5 und 6 des G.setzes übrr die Poli
eiverwaltung vomn 11. Mäcz 1850 (GeS. S. 265) und des
z142 des Gesetzes über die allgemeine Landes verwaitung
om 30 Juli 1883 (G⸗S. S. 195] wird hiermit unter
Zustimmung des Kreisausschusses im Interesse der Sicherhei
»es Verkehrs für den Umfang des Kreises Saarbrücken di
aachstehende Polizeiverordnung erlassen.
I.
Wer Hunde zum Ziehen verwenden will, bedarf dazu
rines E laubnisscheines der herefenten Polizeibebörde.
2.
Der Erlaubnisschein wird nur demjenigen erteilt, de—
durch ein mit dem Dienfisiegel versehenes Attest des König
lichen Kreis erarztts des Kreises Saarbrücken nachweist, daß
zer Hund das Geschirr und der Wagen den anforderung er
)Rieser Polizeiverordnung entsprechen.
In dem Attest ist der Hund nach Geschlecht, Alter, Größe,
Farbe und Abzeichen zu beschreiben und das Gewicht de
Wagena sowie die dem Hunde aufzubürdende Höchstlast am
ugeben
33.
J des Hundefuhrweil ist alljährlich und zwar in der
Keo im Moat April dem Kreistierarzt zu einer durch
zff nth chen Bekanntmachung Lund gegebenen Zeit und bu—
inennn uleicher Weise väher zu bezeichnenden Orte behufs
Besie aung und Aufstellung bezw. Verlängerung des Autefie
8 2) po auillthren.
du stmaltgen Besichtigung sind die Hundefuhrwerke
nn« ib ines Wonats nach dem Inkrafttreien diefet Vei.
Adrunn zu gestellen.
84.
Der Erlaubnisschetn 53 1] wird auf Grund des kreis—
ierärztlichen Auestes kosten⸗ 8* stempelfrei erteilt.
5.
Der Fübrer des Hundefuhrwerks, der das 14 Lebensjahr!
jollendet haben wuß hat den Erilaubnisschein bei sich zu
ragen und den Vidbeamm auf Verlangzen vorzuzeigen.
6.
Hunde dürfen nur zum Ziehen zugelassen werden, wenr
ie *öeprrlich volemmen ausgebildet, gesund und kräftie
und mindestens an Jahr alt fnp.
7.
Hunde, welche noch 8 6 jJum Ziehen zugelassen, aber in
Folge vor Krankheiten oder Verletzungen am Körper zum“
Ziehen porübergehend untauglich sind oder sich in einem
zugen chriulich obgeritbenen Zustande befindeu, desgleichen
hochträcheeae, saunende und hitzige Hündinnen, sowie solche
deren Gehänge geschwollen ist, dürfen für die Dauer dief,
Zuftandes zum Zeehen nicht xtpwendet werden.
8.
Das Geschir. muß ous windestens 4 em breiten Bän—
zern, Eurten ober Lederriemen aefertigt und dem Koörperbau
des Tieres gut angepaßt aen. Es muß sich stets im guten
Zustande befinden und daef uicht scheutrn oder Druckschäden
verursachen.
89
Gewicht bes Wagens um der Ladung durfen zusammer
aie nach 8 2 zu hinessende Dpcalan nicht übersteigen.
10.
Dat Einspannen der Hunde hot in einer Weise zu er
solgen, welche die freie Bewaung des Tieres picht veein
rächrigt und ihm mdelice sich beim Halten niederzulegen
11.
Die Berutzung zwelranttiger Wagen (Hundekarren] ist
uinter der Bedinnung zulassia, daß die Hunde durch das Ge⸗
wicht derselben im Ruckee mnn belsstet werden.
Der Karren muß vern und binten mit festen Stütz en
dersehen sein und so hoh Raäner haben, daß der Hund unter
denselben aufrecht stehen kaunn ohne die Achse oder Teile des
Wagens bezw. der Ladung berühren.
12.
Hundefuhrwerke müssen an der linken Seite des Wagens
zine Tafel sühren, auf der mit deutscher, unverwischbaren
Schrift von mindestens Zem Höhe Sorrame und Zaname
aebst Wohnung des Besitzers, owie das Gewicht des Wagen.
und die sestgesezte Höchstlast (6 2) verzeichnet sind.
8 153.
Waährend des Gebrauchs as Zugtler ist jeder Hund
nit eiuem Maulkorb zu versehen, wescher so eingerichtet seir
nuß, daß er dem Hunde das jreie Atmen und die Wasser
rufnahme gestattet das Beißen aber unmö,uch macht.
Der Maulkorb darf weder mit dem Halsband noch mil
dem Geschirr verbunden g8
14.
Jeder Faͤhrer eines Hundesude werkes ist verpflichtet, slets
in zum Trinken geeignetes Gesaß, sowie für jeden Hund
eine mit Querleisten versehene hölzerne Unterlage und cine
Decke bei sich führen.
Er hat die Hunde rechtzeitig zu traͤnken und sie beim
Halten durch Unterbreiten der Unterrage vor Kälte und Näss
zu schützen.
Will der Führer das
verlassen, so ist der Hund
gen zu befestigen, daß e
Wagen fortbewegen kaun.
316.
zuhrwerk während. des Halten—
abzusträngen und derart am Wa
ich weder losmachen noch der
z16.
Der Führer hat den Hunden beim Anziehen, sowie auck
daun kräftig Nachhilfe zu leisten, wenn Steigungen, schlechte
Zustand des Weges oder sonstige ungünstige Verbäliniss
das Ziehen erschweren.
817.
Mit Hunden darf niemals inmn Galopp gefahren werden
Auf belebten Straßen und Plaätzen, sowie nach Eintritt der
Dun kelbeit ist stets im Schritt zu fahren.
Fußwege, Bankeits und Buͤrgerfteige dürfen von Hunde—⸗
suhrwerken nicht benutzt werden, sie haben vielmehr die
Fahistraße einzuhalten und dabei alle Vorfchriften über das
Aus veichen der sonstigen Fuhrwerke usw. zu besolgen.
RWaährend der Dunkelheit muß jedes Hundesuhrwerk mit
ei er hellbrennenden * versehen sein
18.
Die Benntzung des Hundefuhrwerke zum Transport von!
Personen einschließlich des Fuhreis ist verboten. Die ieveilige
Polizel⸗Verordnunz kann einzelnen Personen mit Ruͤcksicht
zuf ihren körperlichen Zustand die Beuutzung eines Hunde—
uhrwerls zum Fahren gestatten, worüber ein Erlaubnis chein
auezustellen ist, den der Berechtigte wähcend der Fahct mit
zufuͤhren hat. Die Höchstbelastuag (8 2) darf nicht über—
chritten werden
19.
Personen, die gegen die d ecngev dieser Verordnung
nerstoßen, die Hunde schlecht behandeln oder wegen Tier—
ualerei rechtskräfttg verurteilt sind, kann die Weiterbenutzung
es Hundefuhrwerks von der Polizeibehörde untersagt werden.
820.
Die Polizeibehörd; ist befugt, von den Besitzern des
hundefuhrwerks jederzeit die Beibtrinaung eines neuen Tier—
rztlichen Zeugnisses über die Tauglichkest des Hundes zun
ieben zu verlangen.
8 21.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Poli
eiverordnung werden, sowelt sie nicht in den allgemeinen
ztrasgefetzen mit höherer Strafe bedroht sind, mit ent
rechender Haft befstraft.
8 22.
Diese Polizeiverordnung tritt sofort in Kraft.
aarbrücken, den 26 Januar 1909.
Der Königliche Candrat
Bötticher
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zur närrischen Quelle.
Am Samstag den 20. Februar aben—
3 Uhr sindet im Gasthaus Wwe. Wilh. M
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Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen die in der
zemeinde Fischbach belegenen, im Grundbuche von Fischback
Zatt 199 zur Zeit der Eintragung des Sersteigerungs—
ermerkes auf den Namen der Eheleute Johann Kartes
zergmann, und Maria geb. Willga zu Fischbach einge—
agenen Grundstücke, als:
i. Flur 83, Vr. 633331, Mittelstraße 38, Ge—
bäude Rolle 192, a Wohnhaus mi
Hofraum und Hausgarten, 1,87 Ar
mit 150 Mark Nutzungswert,
2. Flur 3 Vr. 634161, Mittelstraße 37, Ge
bäude Rolle 78, Hofraum, 1,73 Ar,
a Wohnhaus mit 360 Mark VNutzungs
wert
3. Flur 8, Ar. 1117161, Mittelstraße, Geb—
Rolle 78, Hofraum etc, groß o,21 Ar
am 16. April 1909
3
nachmittags 3, 45 Uhr
urch das unterzeichnete Gericht zu Fischbach in der Wirt—
chift von P. Jung versteigert werden.
Zaarbrüccken, den 13. Februar 1909.
Kösnioliches Amtsgericht 11.
Evangelischer
v„Ho i
Arbeitor-Verein
Budweiler.
Bäckerei Ammon.
Junge Eheleute!
Eine
—RA8 — —— u. auqhe
15, März iet
Herein der Geflügel oine n
erein der eflüge Adresse hier in der Erpedinon
—RR für Oud. niederzulegen.
und Umgegend. Schöne
Am Freitag, den 14. ds. Mt⸗ iJ b
abends 8 Uhr findet im Vereins O s s q
lokale eine außergewöhnliche
Geueralversammlung Die von Frl. Enderlein zu
statt. Die Tagesordnung wird ij Zeit innehabende Wohnung is
derselben bekannt gegeben. zum 1. März d. J. zu bermieten
Um zahlreiches Erscheinen bitter Näheres bei
der Vorstand. Berger Brebach.
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Krast u. ESportkluc dr modismmnenẽ
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in wegen; Ster
Heute abend ipottbillig zu ve se
Uebung. Paffrath Dudweiler
— Neuhauserwege?
Der
83 *
2. soziale Ausbildungs- Rursus
des Verbands evang. Arb.-Vereine an der Saar findet an folgenden
bSonntagen 28. Febr. 7, 14. und 21. März nachmittags 3 Uhr inp
er Tonhalle zu Saarbrücken statt.
Folgende Themata werden verhandelt durch einleitenden Vor
mag und anschließende freie Diskussion.
1. Die Bedeutung des Freih. v. Stein für die Erziehung unseres
Volkes zur Selbstoerantwortung und Selbstverwaliung.
Referent: Herr Bürgermeister Dr. Neff.)
2. don, (Oder Arbeiterausschüsse) u. Fabrikbetrieb
Gerr Direktor F. Meyer.)
3. Was können wir tun, um das Bildungsbedürfnis in unseren
Vereinen zu wecken und zu befriedigen. (Herr pf. Nold.) Zum j 4 pan. F 88
4. Arbeitslossigkeit und Recht auf Arbeit. Herr Fabrikant H tehle:
eer V d k 6 Del ee
Vom evang. Arb.Verein Dudweiler können nur 16 Delegierte an i265 ß
zem Kursus teilnehmen u. wollen sich dieselben im Laufe der Woch⸗ oeht. aß. fSehirms
eim Vors. oder Schristführer melden — „Fãcehsr
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Thalio⸗Cheater Saarbrücken inis
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Direktion: Alfred Bömly dugot
Donnerstag den 18. Februar abends 8 Uhr Agot.
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