Full text : Dudweiler Zeitung

J * — — — * 5 * *53— 5 88 * Hæ * * —
— 7 —5— 7 — 57 n — F— 7 37 5745
* —J83 J— 3 — — 4— — AÄ5333 n 9 8* 9
8 * —2*R — 353— 4 — — — — 9 * — —3
— — 153638 A 23 9 929 53 686——
——— Ke —— 4 4 —8 4 ——— ———— **

Pontag 20. Dez. 09.
Anzeigen
kosten 10 4 pro spoitię
Peticzeile,
auswärtice 184

idonenentapreis
ä4 frei in's
Haus gebracht,
der Pott besteAt 2,25
ierteahrl

Amiliches Prblihkzfansorgan
für die Börgermellterel Sudneltter

ult zugei Beilagen:
— 156717 53 *4557 — ——
——gat biatt zat Fumoristische Blöttec.

— —
RPeksamen
28 4 pro 3puitigæe
Petitzeile.

Jernsprech⸗ Aufchlaz Saarbrucken Kr. G, 289 239 u. 12851

— — — ääναα
Bei Jahres Abonnemen
höchster Rabatt.
zum Besuch der Fortbildungsschule Perpflichteten —
Stunde und je nach der Entternung vom Schulhause
noch früher vor Beginn des Unterrichts von der Arbeit
zu entlassen, damit dieselben rechtzeitig und soweit
rforderli?, gereinigt und umgekleidet im Unterricht ex—
cheinen können. Nach Vorfchrift des 8 127 der Ee
verbeordnung haben die Gewerbeunternehmer die CLehr⸗
inge zum Schulbesuch anzuhalten und denselben zr
überwachen

Aidbekioa, Dach ad !; von J. Unterneer, Dudweiler.

DrtsS8tatut

8 4.
Gewerbliche Arbeiter die nach diesem Statut zum—
Schulbesuch nicht verpflichtet sind, können auf ihren
Dunsch durch den Schulvorstand zur Teilnahme am
Unterricht zugelassen werden.
Eb und wieviel Schulgeld von diesen Schülern zu
zahlen ist, beschließt die Gemeindevertretung nach An—
örunsg des Schulvorstandes. Das Schulgeld ist vor
Eintrirt in die Schule für ein halbes Jahr zu entrichten.
Für die übrigen Schüler ist ein Schulgeld nicht zu
utrichten

Aresen

gewerbliche Forthildungsschule in Dudweiler.

luf Grund der 88 120, 142 und 150 der Gewerbe—
nung für das dentsche Reich in der Fassung der Bekannt—
MAungvom 26. Juli 1900 (X. G.Bl. Sszunff) wird
ch Anhörung heteiligter Gewerbetreibender und
beiter und unter Zustin mung der Gemeindevertretung
die Gemeinde Dudwdailer unter Aufhebung des Orts
tuts betr. die gewerbliche Fortbildungsschule in Dud—
iler vom 9. November 1904, genehmigt unterm 22.
3r3 1005, nachstehendes festgesett

8
—

—
Wer freiwillig am Schulbesuch teilnehmen will, muß
ich verpflichten, mindestens ein halbes Jahr die Schule
u besuchen. Ler Schüler hat sich alsdaun sämtlichen
Sestimmungen dieses Statuts und der imns 6Ziffer
rwähnten Schulordnung zu unterwerfen
86
Hur Sicherung des regelmäßigen Besuchs der Fort—
ꝛildungsschule durch die dazu VDerpflichteten, sowie zur
Szicherung der Ordnung in der Fortbildungsschule und
ines gebührlichen Verhaltens der Schüler werden folgende
Bestimmungen erlassen:
VDie zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten
sewerblichen Arbeiter und die freiwilligen Schüler
nüssen sich in den für sie hestimmten Unterrichtsstunden
Sdetzeitis einfinden und dürfen sie ohne eine nach dem
Ermessen des Schulporstandes ausreichende Entschul—
Rgung nicht ganz oder zum Teil verfäumer.
Sie müssen die ihnen als nötig bezeichneten Lernmittel
nnden Unterricht mithringen.
Sie haben die Bestimmungen der für die Fort—
bildungsschule erlaßsenen Schulordnung zu befolgen.
Sie müssen in die Schule mit gewaschenen Händen
ind in reinlicher Uleidung kommen.
Sie dürfen den Unterricht nicht durch ungebührliches
Betragen stören und die Schulaerätschaften und Cehr⸗
mittel nicht verderben oder beschädigen, widrigenfalls
ie für den verursachten Schaden haften.
die haben sich auf dem Wege zur Schule und von
der Schule jedes Unfugs und Lärmens zu enthalten,
Rauchen ist in dem Schulhause und in der Nähe
desselben streng verboten.
Zuwiderhandlungen werden nach 8 150 Nr. 4. der Ge—
verbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
Juli 1900 (RK. G. Bl. 5. 871) mit Geldstrafe bis zu
20 Mark oder im Unvermsögensfalle mit Haft bis ju
drei Tagen bestraft, sofern nicht nach gesetzlichen Be
timmungen eine höhere Strafe verwirkt ist. Zuwider—
yan Nungen leichterer Art können durch Disziplinarstrafen
»er Schule Gerweise durch Lehrer, den Leiter des
Lehrerkollegiums oder den Schulvorstand, schriftliche oder
mündliche Mitteilung an die Eltern, Erzieher oder
Tehrherrn, Karzerstrafen bis zu 6 Stunden während der
chulfreien Zeit) geabndet werden

Gewerbetreibende, die wünschen, daß ein gewerblicher
Arbeiter aus dringenden Gründen vom Besuche des
Unterrichts für einzelne Stunden oder für längere Heil
entbunden werde, haben dies bei dem Leiter der Schule
o zeitig zu beantrasen, daß dieser nötigenfalls die Ent—
cheidung des Schulporstandes einholen kann.
Dringende Arbeit im Geschäfte kann im Allgemeinen
nicht als Grund zur Beurlaubang gelten. Hat ein ge—
verblicher Arbeiter, wegen Urankheit den Unterricht
»ersäumt, so hat der Arbeitgeber dem Klassenlehrer
nnerhalb 8 Tagen von dem Grunde der Versäumnis
chriftliche Mitteilung zu machen.
8 10.
Eltern und Vormünder, die dem 8S7 entgegenhandeln
uind Arbeitgeber, welche
a) die im 8 8 vorgeschriebenen An- und Abmeldungen
nicht rechzeitig machen,
h) die von ihnen beschäftigten schulpflichtigen gewerb—
lichen Arbeiter (81) ohne Erlaubnis aus irgend
einem von der Schulleitung nicht als ausreichend
anerkannten Grunde veranlassen den Unterricht ganz
odes zum Teil zu versäumen, oder
sie zum Besuche des Unterrichts nicht anhalten oder
denselben nicht genügend überwachen, oder
die im 8 9 vorgeschriebene Mitteiluug nicht recht—
zeitig machen, werden nach S 160 Nr. 4 der Ge—
werbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26 Juli 1900 (K. G Bl. S. 87 1) mit Geldstrafe
bis zu 20 Mark oder im Unvermögensfalle mit Haft
bis zu 3 Tagen bestraft.
814. 9—
Dieses Ortsstatut tritt am 1. Oktober 1909 in Kraf
Dudweiler, den 19. August 1909.
Der Bürgermeiste
gez.: Jost

Ue im Bezirk der Gemeinde Dudweiler nicht bloß
rubergehend beschästigten gewerblichen Arbeiter (Ge—
ien, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter, Caufburschen,
»lontäre usw.', gleichgültis, ob sie im elterlichen, oder
einem fremden Betriebe, und ungeachtet, in welcher
genschaft sie dort beschäftigt sind, sind verpflichtet, die
erselast errichtete öffentliche gewerbliche Forthildungsvule
 an den vom Vürgermeister im Derein mit dam
hulvorstand festgesetzten Tagen und Stunden zu be—
hen und an dem Unterricht teilzunehmen.
Ausgenommen hiervon sind die im Bergwerks- und
senbahnbetrieb beschäftieten Personen, sowie Maurer.
ndlanger, Erdarbeiter und Tegelöhner Hülfsarbeiter)⸗
Entlassung aus der gewerblichen Fortbhildungsschule
olst nach dreijährigem Schulbesuch, frühestens jedoch
b Ablauf des Schulhalbjahres, inn dem der Schüler
„ahre, spätestens beim Ablauf desjenigen Schulhalb⸗
res, welches dem Echulhalbjahr vorausgeht. in
ichem der Schüler 18 Jahre alt wir

2

Sefreit von dieser Verpflichtung sind solche gewerb—
»e Arbeiter, die den Nachweis führen, daß sie diejenigen
nntnisse und Fertigkeiten beützen, deren AUneignung das
hrziel der Unstalt bildet, oder die eine Innungs- oder
ie andere Fortbildungs- oder Fachschule besuchen, deren
iterricht vor dem Regierungspraͤsidenten oIls ausreichender
rsatz des Unterricht; in der öffentlichen gewerblichen
jortbildungsschule anerkannt ist. Die Entscheidung da—
iber, ob der vorverlangte Nachweis als geführt zu
achten ist, steht nur dem Schulvorstande zu.
Auf Antrag können Bäcker, Barbiere, Schlächter,
lüller, Brauer, sowie die Schüler, für welche das
eichnen nicht erforderlich erscheint, durch den Schul—-orstand
 von dem Seichenunterricht dispensiert werden.
8 3.
Jer zur Leitung der Schule gebildete Schulvorstand
eht aus:
dem Bürgermeister als Vorsitzenden und Leiter, an
dessen Stelle im Behinderungsfalle einer der Beigeord—
ieten tritt,
wei Gemeindeverordneten,
»em jeweilig dienstältesten an der Fortbildungschule
 tätigen Lehrer,
inem dem Kaufmannsstande angehörigen Prinzipal,
drei Handwerksmeistern, und zwar einen aus
. der Bekleidungsgruppe,
). dem konstruierenden Gewerbe,
dem schmückenden Gewerbe.
»Bestellung der M'itglieder unter Ne. 2 bis 5
t von dem Gemeinderal. Die Bestellung zu Nr. 5
b vorherier Unhörung der Bandwere.

der Bezirksausschuß
I111.—

Trier, den 5. November 1009

8—«.
Eltern und Vormünder dürfen ihre zum Besuche der
jortbildungsschule verpflichteten Söhne und Mündel nicht
zavon abhalten. Sie haben ihnen vielmehr die dazu er—
orderliche Zeit zu gewähren.
CLernmittel haben die Fortbildungsschüler bezw. deren
Fltern oder Normünder zu beschaffen

Bescheid.
Auf Grund des 8 142 der Gewerbeordnung für das
deutsche Reich und des 8 122 des ZFuständigkeitsgesetzes
»om 1. August 1883 wird das von der Gemeindever—
retung zu Dudweiler am 6 August 1909 beschlossene
Ortsstatut, betreffend die gewerbliche Fortbildungsschul⸗
zu Dudweiler, hiermit genehmigt.
Namens des Bezirksausschusses,
Der Vorsitzende
J. V.
gez. Engoelhard

88.
Die Gewerbeunternehmer haben jeden von ihner
»eschäftigten im fortbildungsschulpflichtigen Alter stehen
»en gewerblichen Arbeiter spätestens am 6. Tage, nach—
dem sie ihn, wenn auch nur zur Probe, angenommen
haben, zum Eintritt in die Fortbildungsschule bei dem
S„chulleiter anzumelden und spätessens am 3. Tage, nach
dem sie ihn aus der Arbeit entlassen haben, bei dem
Unassenlehrer wieder abzumelden Sie haben auch di

— — — ——“ ——⏑ ——————— —

Die Schwarmgeister.
BSistorischer Roman von Guitav Lange.
9. Fortsetzung.) J Nachdruck verboten.
F Divara legte ihre zarte, weiße Haud auf seine fiebernde
Stiruc, er aber zog sie an seine Brust. 5ñ.. 7
„Wie beneidenswert war ich noch vor wenigen Stun—
en““ rief er in schuictzlicher Vewegung. „Das Herz voll
Glück und, Lebensmut; heiterer Sonnenschein in
Snnern; nur eine leine, trübe Wolke, welche fern
EP7tizont aufstieg — Deine finsteren Ahnungen, Dein
dwermütiges Grübeln über das Herannahen von unglüd—
ichen Ereignissen, die mit Deiner frühesten Jugend in
gend einer Verbindung stehen sollten.“
„Was hast Du exfündet, KGimoꝰ«“ fraate Divara in
aöchster Spannung.
Die unscheinbare, finstere Wolke hat mit Blitzesschnelle
neinen ganzen Himmel verdüstert. Der Blitz, welchen sie
nmeihrem Busen trug, hat mit einem Streich mein bishe—
iges Glück zertrümmert. Es treibt mich fort von hier,
ch kann hier nicht länger bleiben. Der Burghauptmann
ssmir längst nicht mehr wohlgesinnt, seid der Herzog mir
in Wohlwöllen bezeugt hat und er daher in mir seinen
achfolger im Amte vermutet. Ascheburg wird alles ver—
ichen, um mich bei dem Herzog in Ungnade zu bringen.
Divara sank in einen Lehnsessel und hedeckte das Ge⸗
icht mit den Händen.
„Aber er muß doch erst eine Handhabe gegen Dich
esitcu!“ rief sie. „Ich vergehe fast unter den Folter⸗
ualen. Trage nicht länger ein ichreckliches Geheimnis
in Dir verdorgen — offenbare Dich mir —, was ist ge⸗
schehen. Glaudst Du, mir fehlt der Mut, mit zu dulden,
venn Du duldeit? Denke nicht so klein von der Opfer⸗
reudigkeit meiner Liebe!“
Sich wird ein micht geringerer Teil der Prüfungen
es 6—en sein meardon

Du bist edel und großmütig und wirst eine rasche Tat,
die wider meinen Willen zum Schlimmsten geriet, mir
aicht als ein Verbrechen aurechnen.“ 5*
„Du sprichst, als hauten Du einen Mord begangen?“
tammelte Divarg, wachsbleich werdend.
„Ach, wenn ich diese Frage verneinen könntel!“ —“
Divara stieß einen Schrei aus. 85
„Ich beschwöre Dich, mich ruhig anzuhören,“ sagte
duno von Rauschenburg, die vor Entsetzen Zitternde um—
chlingend. „Ich traf iin Walde den Krämer .. .“
„Du hast ihn aufgesucht: o. ich ahnte es doch als ich
dich fortreiten sah.“
„Ja, aufgesucht . .. Möge die Wahrheit walten. Eine
merklärliche Angst sagte mir, daß dieser Mensch Böses
Jegen Dich sinne. Ich wollte ihn fragen, wer er wäre?
Woher er des Weges komme? Aber er wies mich mit sei—
ner Pistole in der Hand ab. Sich meinen Schimmel anz
er trägt die Spur der Kugel des verräterischen Krämers.“
„Aber Kundo! Der Hansierer ist doch kein Kriegzmann,
venit er auch zu seinem Schutze eine Pistole bei sich trug
Sicherlich hat ex sich erst gewehrt, als Du ihn angeagriffen
jast?
„Nein,“ antwortete der Junker finster. „Als ich ihn
ingriff, da war es aus mit ihm. Ich habe nur einen
dieb nach ihm geführt, aber der brachte ihm den Tod.“
Eine lange Pause folgte diesen Worten.
„Du weißt gewiß, daß der Mann tot ist?“ fragte
divära mit leiser Stimme. Vielleicht ist er nur schwer
derwundet. Dies ist entsetzlich — ich kanns kaum kassen
S ich muß den Mann sehen.“
„Du wirst ihn vielleicht morgen sehen, wenn man ihn
indet,“ entgegnete der Junker dumpf. „Er ist hin, der
rme Teufel! Was gebe ich darum, wenn ich ihn wieder
uͤm Leben bringen könnte! Begreifst Du nun, daß ich
ort muß! Wer weiß, ob nicht Jemand das Rekontre von

—A ü————ü—⏑—⏑—⏑— —⏑—⏑—⏑———
Wege. Wenn der Verdacht auf mich fällt, vermag sch
nicht zu leugnen; mein Ehrbegriff gestattet dies nicht.
Der Burghauptmann wird schonungslos gegen mich vor⸗
gehen. Auch meiner Mutter kann ich nicht mehr unter
zdie Augen treten. Ich vermag ihre Tränen, und Schmerz
nicht nut anzusehen, wenn sie das Schreckliche erfährt.
Ich werde noch in dieser Nacht die Sparenburg verlassen.
In einem Vriefe werde ich meiner Mutter alles mitteilen
und sie um Verzeihung bilten. Du wirst ihr Trost sein
in ihrem Schmerr — 'nielleicht heilt die Zeit ouch diese
Wunde.“
„Aber wohin willst Du Dich wenden!“ klagte Divara,
welche trotz der Versicherung von ihrem Mute, ihre Fassung
ganz eingebüßt hatte.
„Es gibt nur eine Freistatt für mich — in Münster.“
Divara sah den Junker starr an.
„In der Kommiende der Ritter vom Hospital zum
heiligen Johannes?“ fragte sie mit bebenden Lippen.
„Bei meinem Vetter, dem Kommthur Burchard,“ fügte
der Junker mit Nachdruck hinzu. „Weshalb heftest Du
auf mich einen so seltsamen Blick? Ich verstehe, aber sei
ohne Fuͤrcht, ich werde mir das achtspitzige Kreuz der
Rhodiserritter nicht auf die Brust heften lassen.“
„Lange schon trachtet Burchard von Münnich danach,
den Junker von Raufchenburg für den Orden zu gewin—
en!“ rief das schöne Mädchen in Tränen ausbrechend
„Er hat doch darum auch schon mehrmals an Deine Mut—
ter geschrieben.“
RGewiß wünscht er dies, aber ich werde vorläufig nur
eine Freistatt bei ihm suchen. — Was gilt mir der Ruhm
der alten Großmeister der Johanniter gegen den Zanber
Deiner Liebe, oder gegen die Tränen meiner Mutter, die
mir den Letzten des alten tapferen Rauschenburger Ge—
chlechts erblicken müßte, wenn ich in den Orden eintreten
—
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.