industrie in Luxemburg, das ebenfalls auf dem Weltmarkte
billiger anbieten kann. Die Sektfabrikation an Mosel und Saar,
die ferner noch speziell dadurch geschädigt ist, daß sie seit dem
10, Januar 1925 die billigeren lothringischen und luxemburger
Weine zur Mitverarbeitung nicht mehr zollfrei beziehen
kann, beklagt so, daß ihr Export auf ein Zehntel des
Vorkriegsumfanges gesunken sei. Für sie ist die Wirtschaftsstruktur
gegenüber den Vorkriegsverhältnissen so verändert,
daß aus billigen Bezugsgebieten für einen Teil des wichtigsten
Betriebsstoffs ihnen heute gefährliche Konkurrenzländer entstanden
sind.
Im ganzen gesehen ist die Lage auf dem internationalen
Sektmarkt für die Sektindustrie des Rheinlandes also — nicht
zum wenigsten auch infolge der deutschen Produktionskostensteigerung
— nunmehr weitreichend ähnlich geworden der geschilderten
Lage des rheinischen Stillweines aus den Qualitätslagen.
Auf dem Inlandsmarkt ward die rheinische Sektindustrie
seit längerer Zeit das besondere Objekt einer in ihren Voraussetzungen
nicht immer ganz einwandfrei begründeten Luxusbesteuerung,
die den Eindruck der Schaffung ab irato nicht
verleugnen konnte, Die am 1, Mai 1922 in Kraft getretene
Sektsteuer hatte eine Höhe von 30 v. H., wozu an vielen Orten
noch eine Gemeindegerränkesteuer von 15 v.H, hinzukam.,
Diese beiden Steuern ergaben zusammen, unter Einrechnung
des besonderen Bedienungsgeldes, z.B. in Berlin eine Sonderbelastung
von 55 v,H, des Wertes! Daß ein derartiges Maß
den Verbrauch stark abdrosseln mußte, bedarf wohl keines
Beleges, Während dann aber die Reichsweinsteuer endgültig
gefallen ist, konnte die Sektindustrie die dauernde Befreiung
von der Sonderbesteuerung nicht erzielen. Diese noch bestehende
unterschiedliche Behandlung zwischen Wein und
Schaumwein kann nur auf einer „sozialen” Besteuerungsabsicht
beruhen, die von ganz unrichtigen Voraussetzungen ausgeht, denn
Qualitätsweine des Rheinlandes übertreffen im Preise den
Durchschnittspreis der rheinischen Sektmarken oft um ein
Mehrfaches, Im Vergleich zu ihnen entbehrt also die Ausnahmebesteuerung
des Schaumweines rheinischer Cuvees als
eines Luxuskonsums durchaus der steuerlichen Gerechtigkeit,
da der viel teurere Weingenuß ausdrücklich freigestellt worden
ist. Nach sozialen Erwägungen liegt die Steuerfrage sogar umgekehrt;
die rheinische Sektindustrie verarbeitet zu einem
hohen Prozentsatz die Gewächse gerade der mittleren und
kleineren Winzer, deren Absatz an sie zu fördern eher eine
besonders soziale Maßnahme wäre. Mit Rücksicht auf diese
van Ham, Wirtschaftsnöte
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