Full text : Die Wirtschaftsnöte des Westens durch Kriegsausgang und Grenzziehung

halten aller dieser Maßnahmen als die Tendenz Frankreichs
erwiesen haben: den rheinischen Weinbau durch die französische
 Weinflut hinwegzuschwemmen,
Überblickt man heute wirtschaftsgeschichtlich die Wirkungen,
 die diese Politik nun effektiv ausgeübt hat, so
vermochten noch auf die 1919er Ernte die „Auslandsweine des
Friedensvertrages” einen starken Druck auszuüben. Ungeheure
Mengen kamen durch das „Loch im Westen‘ damals noch
herein, dann verneinte zeitweilig der deutsche Währungsverfall
die Ziele der französischen Wirtschaftspolitik. Der Vertrag
von Versailles konnte sich nicht weiter so auswirken, wie er
beabsichtigt war, die Valutaschranke machte den geplanten
 Absatz im Rheinland einstweilen unmöglich. Über die
ziffernmäßige Höhe der durch das Loch im Westen im ganzen
unter Einrechnung der Waffenstillstandszeit*) so eingedrungenen
Weinmengen zuverlässige Angaben zu machen, ist mit Rücksicht
 auf die ganzen damaligen Verhältnisse im Rheinland
schwer angängig, Einen schwachen Anhalt kann vielleicht die
Angabe bieten, daß im Jahre 1913 zu den 1919 wieder maßgeblich
 gewordenen Zollsätzen die Weineinfuhr aus Frankreich
allein 363 909 Doppelzentner betrug. — Selbst heute ist übrigens
eine gewisse illegale Konkurrenz, die sich völlig ziffernmäßiger
 Abschätzung entzieht, — der sogenannte Kantinenschmuggel
 — in Verfolg des Besatzungsregimes noch zu konstatieren,
 indem der Weinbezug der Besatzungstruppen aus
dem Ausland an ihre Cooperative in den Rheinlanden noch
immer vollkommen zollfrei erfolgt und es wohl nicht verhindert
werden kann, wenn von Besatzungsangehörigen der für ihren
Gebrauch entnommene Weine oder auch von den Cooperativen
selbst jeweils kleinere oder größere Mengen an Deutsche weitergegeben
 werden, worüber Fälle in Landau die Kriegsgerichte
beschäftigen. Im ganzen hörte jedoch mit etwa 1922 die Überschwemmung
 des Rheinlandes mit französischen Weinen zunächst
 wegen des deutschen Währungsverfalles auf. Ihr

*) In den 14 Monaten bis zu dem Inkrafttreten des Friedensvertrages
 (10, Januar 1920) hat die Besatzungspraxis gewechselt.
Zunächst widersetzte man sich der Aufrichtung einer deutschen Zolllinie
 an der neuen Wirtschaftsgrenze im Westen überhaupt, Dann
gestattete der Marschall Foch wenigstens die Verzollung von Waren,
die nicht von der Besatzung und dem Heeresgefolge eingeführt
wurden, im Prinzip; indessen unter Vorwegnahme der Bestimmungen
des Art, 269 F, V, nur zu den Meistbegünstigungszollsätzen vom
31. Juli 1914, die aber wiederum zunächst nicht nach Goldmark
berechnet, sondern nur in Papiermark zum Nennwert erhoben werden
durften, also noch viel geringer im Effektiven waren.

hen
            
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