Friedensvertrages durch seine Bestimmungen in Art. 268 a und
268 c, wonach Deutschland ferner den elsaß-lothringischen und
den Luxemburger Weinen sogar noch fünf Jahre lang nach Abschluß
des Friedensvertrages vollkommen zollfreie Einfuhr
gewähren mußte, und zwar einem Kontingent von 260 000 Hektoliter
aus Neu-Frankreich und einem solchen von 50 000 Hektoliter
aus Luxemburg jährlich”). Hinzu rechne man die durch
die Besatzung im Rheinland zunächst in der Waffenstillstandszeit
nach Kriegsrecht und dann mehrfach als Sanktionsmaßnahme
verhängte Lähmung des Dienstbetriebes der deutschen
Zollverwaltung an der Westgrenze, die sich auf Art, 270 des
Friedensvertrages stützte”), und man wird beim Zusammen-*)
Art, 268; Die Bestimmungen der Art, 264 bis 267 dieses Kapitels
und des Art, 323 des Teiles 12 (Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen)
dieses Vertrages sind folgenden Ausnahmen unterworfen: i
a} Während einer Dauer von fünf Jahren vom Inkrafttreten dieses
Vertrages ab werden Rohstoffe oder Fabrikate, welche entweder
aus den mit Frankreich wiedervereinigten Gebieten von Elsaß-Lothringen
stammen oder von dort eingeführt werden, bei ihrer
Einfuhr in deutsches Zollgebiet volle Zollfreiheit genießen, Die
{ranzösische Regierung wird alljährlich durch einen der deutschen
Regierung zu übermittelnden Erlaß die Art und Menge der Erzeugnisse,
die diese Befreiung genießen, bekanntgeben,
Die Mengen jedes Erzeugnisses, die auf solche Weise jährlich
nach Deutschland eingeführt werden können, sollen den
Jahresdurchschnitt der im Laufe der Jahre 1911 und 1913 versandten
Mengen nicht übersteigen.
Die alliierten und assoziierten Mächte behalten sich das Recht
vor, Deutschland die Verpflichtung aufzuerlegen, für die Rohstoffe
und Fabrikate, welche aus dem Großherzogtum Luxemburg
stammen oder von dort eingeführt werden, für einen Zeitraum
von fünf Jahren von dem Inkrafttreten dieses Vertrages ab,
bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet völlige Zollfreiheit
zu gewähren.
Die Art und Menge der Erzeugnisse, welche diese Vorzugsbehandlung
erfahren sollen, werden der deutschen Regierung alljährlich
mitgeteilt werden.
Die Mengen aller Erzeugnisse, welche auf solche Weise jährlich
nach Deutschland eingeführt werden können, sollen den
Jahresdurchschnitt der im Laufe der Jahre 1911 und 1913 versandten
Mengen nicht übersteigen.
*) Art, 270: Die alliierten und assoziierten Mächte behalten sich
das Recht vor, auf das von ihren Truppen besetzte deutsche Gebiet ein
besonderes Zollregime für Einfuhr und Ausfuhr anzuwenden für den
Fall, daß nach ihrer Meinung eine solche Maßnahme notwendig,
um die wirtschaftlichen Interessen der Bevölkerung dieser
Gebiete zu wahren.
c}