selben durch Dekret auf 4 Pf das Pfund zu erhöhen, werden
durch die Tatsache bestätigt, daß spanische Weine schon für
12 bis 13 M, das Hektoliter zu haben waren, Roseeweine, die
vielfach auch entfärbt als Weißweine in den Handel kommen,
werden schon mit 25 RM, das Hektoliter frei Grenze geliefert.
Demgegenüber braucht nur daran erinnert zu werden, daß im
Rheinstromgebiet — und zwar auch für die Konsumweine —
die Materialkosten um 50 v. H. und die Löhne bis zu 100 v. H.
über Friedenshöhe gekommen sind. Hinzu kommt ferner eine
Belastung durch Steuern und soziale Abgaben, die vor dem
Kriege in solcher Höhe nicht bestanden haben, und endlich ist
der Preisanteil der Transportspesen heute bei weitem höher
als zur Zeit der Friedensfrachtsätze, Auch dieser Umstand ist
viel erheblicher ins Gewicht fallend für die uns jetzt beschältigende
Frage der Konkurrenz der billig erzeugten Auslandsweine,
als man vielleicht annimmt, weil letztere bei einem Absatz
in die entfernteren östlichen Provinzen Preußens in weitem
Maße die billige Wasserfracht über See benutzen können.
Demnach steht und fällt der heimische Weinbau im großen
mit der erschwerten oder der erleichterten Konkürrenz der Auslandsweine,
und bei dieser Sachlage mußte er den ersten und
schwersten Stoß durch den Vertrag von Versailles
erhalten. Die Artikel 268 und 269 des Friedensvertrages zielten
auf einen offenbaren Ruin des rheinischen Weinbaues, den sie
der Konkurrenz der Weine der alliierten und assoziierten
Staaten (darunter Frankreich und Italien!) auf seinem eigenen,
dem innerdeutschen Markt völlig auslieferten. Nach Art, 269
mußte Deutschland den bei der Einführung der Reichsweinsteuer
1918 auf 60 M, pro Doppelzentner erhöhten Zollsatz
für Wein in Fässern aus dem Ausland wieder auf
20 M., pro Doppelzentner herabsetzen und diesen Satz bis 1923
beibehalten“). Verstärkt wurde die zerstörende Wirkung des
*) Art. 269: „Während einer Frist von sechs Monaten von dem
Inkrafttreten dieses Vertrages ab dürfen die von Deutschland auf
Einfuhren der alliierten und assoziierten Staaten gelegten Abgaben
nicht höher sein als die Meistbegünstigungssätze, welche auf Einfuhren
nach Deutschland am 31. Juli 1914 in Geltung waren,
Während eines weiteren Zeitraumes von 30 Monaten nach Ablauf
der ersten sechs Monate bleibt diese Bestimmung ausschließlich
tür solche Erzeugnisse in Geltung, die im ersten Abschnitt, Unterabschnitt
A des deutschen Zolltarifs vom 25, Dezember 1902 enthalten
sind und am 31, Juli 1914 auf Grund von Verträgen durch
Abmachung mit den alliierten und assoziierten Regierungen festgesetzte
Rechte genossen, ferner alle Arten von Weinen und Pflanzenölen,
von Kunstseide, von gewaschener und entfetteter Wolle, ob sie vor
dem 31, Juli 1914 Gegenstand besonderer Abmachung waren oder nicht.
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