Full text : Die Wirtschaftsnöte des Westens durch Kriegsausgang und Grenzziehung

sammenstellung des Weines mit Schaumwein und Likören in
der Bestimmung des Artikels 10 beweist eindeutig, daß daran
auch gar nicht gedacht wurde. Diese Divergenz der Gesetzgebung
 zwischen Deutschland und Frankreich wirkt sich aber
sehr zum Schaden des deutschen Weines aus. Wie gesagt,
besteht gerade bei den noch vorhandenen deutschen Konsumenten
 von Edelweinen die Einstellung, daß sie es bei einem
Burgunder oder Bordeaux mit einer wohlklingenden Wachstumsbezeichnung
 (z. B. „Chäteau St. Emilion’) mit einem
Naturgewächs zu tun haben, Auch kultiviertere Käufer
besserer Marken stellen einmal gefühlsmäßig, sofern sie nicht
gerade eine ganz besonders ausgeprägte Geschmacksrichtung
für Rhein- oder Moselweine haben, einen solchen „Cruwein“
über den Rhein und Mosel, bei dem es durch die äußere
Kennzeichnung kraft Gesetzes sofort ersichtlich ist, daß er gezuckert
 wurde, Anderseits ziehen sie die „Cruweine' aber auch
oft gegenüber wirklichen deutschen Creszenzweine vor, weil
erstere diesen gegenüber meist erheblich preiswerter erscheinen
müssen, da, wie gesagt, eine Crubezeichnung auch kleinen gezuckerten
 Franzosenweinen gegeben werden
kann, Es ist also auf dem norddeutschen Binnenmarkt die
streng reelle deutsche Weingesetzgebung, für Markenweine des
Rheins und der Mosel im Verhältnis zu den gezuckerten französischen
 Gewächsen von schädlichster Wirkung geworden, bei
welch’ letzteren die Trockenzuckerung der Moste ohne Einfluß
auf die Bezeichnung der Weine bleibt, Die französische Gesetzgebung
 verbietet nur den Zusatz von Wasser und Alkohol, wobei
aber in Erinnerung insbesondere an das weite Loch im Westen
— das uns noch näher zu beschäftigen hat — auch noch die für
uns Deutsche besonders interessante Feststellung. zu machen
ist, daß sich in dem noch nicht aufgehobenen französischen
Gesetz vom 24, Juli 1894 Art, 2 der verheißungsvolle Satz
Eäindet: „Hinsichtlich der sogenannten Likörweine und der
zur Ausfuhrbestimmten Weine wird an der geltenden
 Gesetzgebung nichts geändert.”
Neben diese juristischen etwas verwickelten Gründe, die dem
preußischen Qualitätsweinbau den kapitalkräftigen und konsumkräftigen
 Binnenmarkt verengten und streitig machten, traten
andere Gründe, die diesen Qualitätsweinen auch den Auslandsmarkt
 verengten. Der deutsche Edelwein als internationaler
 Luxuskonsum verlor seine wirtschaftlich potentesten
Konsumenten in Nordamerika durch die Prohibitionsgesetze, in
Rußland durch die wirtschaftliche Vernichtung des gesamten
Bürgertums und der höheren Stände sowie durch das staatliche
Einfuhrmonopol, wie ein solches auch in Skandinavien ge-Q


            
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