insbesondere mit dem Abzug des deutschen Heeres aus dem
Rheinland und der Abtretung Elsaß-Lothringens ist ein konsumstarker
regelmäßiger Abnehmerkreis unserer Qualitätsweine
dauernd ausgefallen, nämlich die dort dichtsitzenden Offizierskasinos
deutscher Regimenter. Die langsame Neubildung von
Kapital in Deutschland ersetzt die weggefallenen Kreise nicht.
Die Neureichen entbehren der Weinkultur, sie ziehen leichtgezuckerten
Wein dem naturreinen vor; die 1928er Versteigerungsergebnisse
von Bacharach waren z. B. den verbesserten
Weinen günstiger.
Der vor dem Kriege in Norddeutschland langsam begonnene
Prozeß der Ersetzung des von alters her dort gewohnten französischen
Bordeaux’ und Burgunders in den oberen Schichten
durch einheimische Erzeugnisse der guten Lagen des Rheins
und seines Stromgebietes ist aber auch noch aus einem besonderen
Grunde wieder zur Rückbildung gekommen, Dieser besondere
Grund, der zu dem vorerwähnten hinzutrat, ist in der Verschärfung
der deutschen Weingesetzgebung gegenüber der
französischen zu erblicken, Während nach dem jetzigen deutschen
Weingesetz ausdrücklich die Bezeichnung eines gezuckerten
Weines mit Wachstumsangabe verboten ist
und Angaben wie „Geisenheimer Rotenburg, Wachstum Graf
Ingelheim“ oder „Eigenes Wachstum‘ einen naturreinen Wein
verbürgen, bietet nach den französischen Gesetzen die Bezeichnung
„cru” (Wachstum) durchaus nicht die Gewähr, daß man
es mit einem Wein zu tun hat, den gerade der deutsche Käufer
von Qualitätsweinen unter einem „Wachstum“ zu verstehen
sich inzwischen gewöhnt hat. Das französische Gesetz betr. die
Unterdrückung des Betruges beim Warenhandel und der Verfälschung
von Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen
vom 1. August 1905 bestimmt in Art, 11 ganz allgemein,
daß im Verwaltungswege Verordnungen über die Benennung
von Gegenden und besonderen Lagen (crus) zu erlassen sind.
In Art. 10 der Ausführungsbestimmungen vom 3. September 1907
ist dann näher bestimmt: „Zur Sicherung des Schutzes der Benennungen
von Gegenden und besonderen Lagen (crus), die
solchen Weinen, Schaumweinen, Branntweinen vorbehalten
sind, die wegen ihrer Herkunft ein ausschließliches Recht auf
diese Benennung haben, sollen durch Verwaltungsreglements
über die Abgrenzung (delimination) der Gegenden Bestimmungen
getroffen werden, die ausschließlich auf die Herkunftbezeichnung
der Erzeugnisse Anspruch erheben können.‘ Das ist dann
auch durch eine Reihe von Verordnungen geschehen. In diesen
genannten Gesetzesbestimmungen ist also von einer Vorschrift
der Naturreinheit eines „cru” keine Rede, und die Zu-‚9