speziell der Landesversicherungsanstalt der Rheinprovinz, losgelöst
und eine eigene leistungsunfähige Liliputversicherungsanstalt
in Saarbrücken errichtet, deren
Leistungen in ungünstigen Fällen nur 15 bis 20 v,H, der entsprechenden
deutschen Leistungen betragen und höchstens
80 v.H, derselben erreichen, Infolge dieser wirtschaftlichen
Unvernunft sind zeitweise lächerliche Renten von 7 bis 10
französischen Papierfranken monatlich Ereignis geworden, von
denen also eine Saargängerwitwe im Reichsmarkgebiet hätte
leben sollen. Das ist die Lage der Saar pensionäre.
Die Lage der pensionierten Lothringengänger, die in
Deutschland wohnen und bereits vor 1921 ihre Invalidenrente
bezogen, bleibt zwar den deutschen Versicherten gleichgestellt.
Anders aber ist es mit denen, die seitdem — und
weiter in Zukunft — invalide werden. Auf Grund einer Entscheidung
des Völkerbundsrates vom 21. Juli 1921, die auf
dem Friedensvertrag beruht, gilt die Beschäftigung auf den
lothringischen Gruben und Werken — ebenso wie selbst:
verständlich die in Luxemburg — als Tätigkeit im Ausland,
und zwar nunmehr auch versicherungstechnisch.
Die Folge ist, daß die Invalidenansprüche gegen die deutschen
Versicherungsträger seitens der Lothringengänger nur
dann — gemäß einer Bekanntmachung vom 11. Oktober 1921
(S 6) — aufrechterhalten blieben, wenn durch freiwilliges Weiterkleben
die Anwartschaft aufrechterhalten wurde. Die Rechtsiage
stellt sich also folgendermaßen dar: Bis zum Jahre 1919
hatte ein deutscher Lothringengänger deutsche Invalidenmarken
geklebt, vom Jahre 1919 an mußte er französische Invalidenmarken
verwenden, da die Landesversicherungsanstalt in Straßburg
eine französische Anstalt wurde, Wird er nun heute Invalide,
so reichen zusammen seine Marken zwar aus, um gegen die
französische Versicherungsanstalt eine Papierfrankenrente
fordern zu können, Aber diese Rente ist für ihn katastrophal
gering, denn einmal muß er sie, wie bereits früher betont, im
Währungsausland verzehren, d, h. in Deutschland, einem Lande
mit Goldmarkwährung; zum zweiten ist die Straßburger Anstalt
von der deutschen Invalidenversicherung mit ihren reichen
Mitteln abgelöst, und zum dritten werden ihm dort die Militärund
Kriegsdienstjahre für seine Rente nicht angerechnet,
Wendet sich der Invalide aber auf Grund seiner bereits vorher
(vor 1919) in Deutschland durch Verwendung von Beitragsmarken
erfüllten Wartezeit an die deutschen Versicherungsträger,
so wird sein Antrag aus $ 1252 RVO. abgewiesen, da
er seit dem Jahre 1919 die Anwartschaft nicht aufrechterhalten
habe, Die französischen, ausländischen Marken können