4. Hochschulzugang für Berufstätige ohne Abitur
Die geplante UG-Novellierung (S 96 Abs. 4) sieht vor, daß durch
Beruf oder Weiterbildung besonders qualifizierte Personen eine
Fachgebundene Studienberechtigung erhalten können.
1.a Die Kommission hegt Zweifel, inwieweit besonders qualifizierte
Berufstätige sich ein Universitätsstudium leisten können oder
wollen, das sie aus einer gesicherten Berufssituation herausreißt.
Sie bittet daher die Fachbereiche um Informationen, mit
welcher Nachfrage (und aus welchen beruflichen/gesellschaftli-»hen
Bereichen) aerechnet wird.
1)
Im übrigen favorisiert die Kommission die (auch von der HRK
ampfohlene) niedersächsische Lösung, wonach eine fachbezogene
Hochschuleingangsprüfung dem Universitätsstudium vorgeschaltet
wird. Sie bittet die Fachbereiche um Stellungnahme zu einer
solchen Regelung. Ein Probestudium erachtet die Kommission
nicht als sinnvollen Zugangsweg.
5, Qualität der Lehre
Die Kommission läßt sich über das präsidiale Lehrpreis-Projekt
("Lehreule") und die AStA-Fragebogen-Aktion zur "Qualität der
Lehre" berichten.
Die AStA-Fragebogen-Aktion wird - zumindest als Versuch - positiv
gesehen. Nach Vorliegen der Ergebnisse (Ende SS 93) wird die Kommission
sich Gedanken machen über eine Weiterentwicklung des Fra-Jebogens
bzw. die Entwicklung eines eigenen Kriterienkataloges. Sie
bittet den Vorsitzenden, mit den Verantwortlichen des AStA hierüber
ins Gespräch zu kommen.
Für die Lehrqualität verantwortliche Faktoren sowie Maßnahmen zur
Verbesserung werden diskutiert, Die nachfolgenden Stichworte und
Problemkreise sollten in die künftige Fortführung der Diskussion
ainbezogen werden:
Anonymisierung der Auswertung
Vergleichbarkeit der Lehrveranstaltungen
(Positive/negative) Ranking-Konsequenzen
Verbindung mit Geldprämie sinnvoll/hilfreich?
Fachbereichs-/Instituts-"Wanderpreis”"
Formular für (freiwillige) Dozentenselbstkontrolle
Didaktische Hilfen für Hochschullehrer
"Meckerkasten" im Fachbereich
Nachfrage beim AStA anderer Hochschule im Berufungsverfahren
Für den in der Folge der UG-Novellierung (S 38 Abs. 3) zu erwartenden
Lehrbericht sollte ein einheitlicher Anforderungskatalog
ararbeitet werden. Anregungen hierzu aus den Fachbereichen sind
Yillkommen.