auf alle staatlichen Hochschulen des Saarlandes, Die Konstituierung
des Hochschulrats ist zum Zeitpunkt des Berichts
noch nicht abgeschlossen.
1.1.10 Zuständigkeiten im Verhältnis Universität/Land
Ergänzend sollen noch folgende Veränderungen im Bereich
der Zuständigkeitsverteilung zwischen Land und Universität
aufgezeigt werden:
Die Zuständigkeit des Universitätspräsidenten nach 8 63
SUG zur Bestellung von Vertretern von Professoren auf Antrag
der zuständigen Fakultät (eingeschränkt durch ministeriellen
Zustimmungsvorbehalt für den Fall, daß die
Stelle noch nicht freigegeben war) ist entfallen. Nach 8
58 Abs. 7 UG ist nunmehr der Minister für Wissenschaft und
Kultur für die Bestellung auf Vorschlag der zuständigen
Fakultät zuständig.
Für die Bestellung des ständigen Vertreters des Kanzlers
ist jetzt die Zustimmung des Ministers für Wissenschaft
ınd Kultur vorgeschrieben (8 34 Abs. 3 UG).
S 51 UG verpflichtet den Minister für Wissenschaft und
Kultur im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und
dem Minister des Innern die dienstrechtliche Lehrverpflichtung
für das hauptberufliche wissenschaftliche Personal
der Universität durch Rechtsverordnung zu regeln.
Betroffen ist damit ein Regelungsbereich, der bisher uwuniversitären
(Dienst-)Ordnungen überlassen war.
Gleiches gilt im Hinblick auf die Regelung der Vergütung
der Lehrbeauftragten. Auch dieser Bereich ist nach 8S 76
Abs. 4 UG jetzt der Regelung durch den Minister für Wissenschaft
und Kultur im Einvernehmen mit dem Minister der
Finanzen überlassen.
Die hier in der gebotenen Kürze aufgezeigten Änderungen
durch das UG bedürfen über die genannten - bereits erlassenen
- Ordnungen hinaus weiterer Umsetzung durch die Universität.
Insbesondere sind die Universitätsverfassung,
aber auch Prüfungs- und Studienordnungen dem Universitätsgesetz
"unverzüglich", spätestens jedoch bis zum 1. Oktober
1991 anzupassen.
Auch die neugewählten Mitglieder der zuständigen Gremien
werden daher von der "Gesetzgebungsarbeit" nicht verschont
bleiben.