der Stellung einer an die Universität angeliederten
wissenschaftlichen Einrichtung (sog. An-Institute).
Zur Förderung des Zusammenwirkens in Forschung und Lehre
zwischen der Universität und einer rechtsfähigen Forschungs-
oder Bildungseinrichtung kann mit Zustimmung des
Ministers für Wissenschaft und Kultur auch ein gemeinsames
Berufungsverfahren durch Vereinbarung geregelt werden (S
57 Abs. 4 UG).
1,1,8 Zusammenar’»eit zwischen den staatl. Hochschulen
$ 119 Abs. 2 UG hebt das GHAS auf und regelt das Zusammenwirken
der staatlichen Hochschulen des Saarlandes in den
SS 112 ff. UG. Nach S 114 UG besteht zum Zweck der gegenseitigen
Information und Vertiefung der Zusammenarbeit als
ständige Einrichtung die Konferenz der Hochschulleiter.
Das Nähere über das Zusammenwirken im Rahmen des 8 112
Abs. 2 und 3 UG sollen die beteiligten Hochschulen durch
Vereinbarung regeln. Bis dato sind folgende Vereinbarungen
beschlossen:
Vereinbarung zwischen den Hochschulen im Saarland zum
Verfahren der Zusammenarbeit vom 2. März 1990
Verwaltungsabkommen zwischen den Hochschulen im Saarland
über Zusammenarbeit im wissenschaftlichen und
zünstlerischen Bereich vom 2. März 1990
Verwaltungsabkommen zwischen den Hochschulen im Saarland
über technisch administrative Zusammenarbeit vom
2. März 1990
Vereinbarung zwischen den Hochschulen im Saarland
über den allgemeinen Hochschulsport vom 2. März 1990
Vereinbarung zwischen den Hochschulen im Saarland betreffend
Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes
vom 2. März 1990
Kooperationsvereinbarung zwischen der Universität des
Saarlandes und der Musikhochschule des Saarlandes in
Xraft seit 1. Oktober 1989.
1.1.9 Zusammenwirken zwischen Land und Hochschulen
Dem Zusammenwirken zwischen dem Land und den staatlichen
Hochschulen des Saarlandes dient nach 8 115 UG der Hochschulrat.
Dieser ersetzt den bisherigen Universitätsrat
nach 88 102 f. SUG; seine Aufgabenstellung erstreckt sich