1.1 Rechtliche Situation der Universität
In den Berichtszeitraum fällt der Erlaß des Gesetzes
Nr. 1242 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz
- UG) vom 8. März 1989 (Amtsblatt 1989, Seite
6509), das am 17. Mai 1989 in Kraft getreten ist.
Das UG faßt das Saarländische Universitätsgesetz aus dem
Jahr 1978 (SUG) neu und ersetzt das Gesetz über die Hochschule
des Saarlandes aus dem Jahr 1970 (GHAS). Im übrigen
hält das UG an der gegliederten Hochschulstruktur und an
der Regelung der Rechtsverhältnisse der Saarländischen
Hochschulen in Einzelgesetzen fest.
Die gegenüber dem SUG bzw. GHdS durch das UG getroffenen
Änderungen sind vielfältig und können an dieser Stelle
daher nicht abschließend aufgezeigt werden:
1.1.1 Leitung der Universität
An der Spitze der Universität steht auch nach dem UG der
Universitätspräsident, der vom Konzil aufgrund eines Wahlvorschlages
des Senats gewählt und von der Landesregierung
für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt wird,
Statt bisher drei sind zur Unterstützung des Universitätspräsidenten
nur noch zwei Vizepräsidenten mit den Ressorts
“Forschung und Technologietransfer" sowie "Lehre und
Studium” vorgesehen (88 30 £. UG).
Die Ernennung des Kanzlers erfolgt zukünftig durch den
Minister für Wissenschaft und Kultur auf Vorschlag der
Universität (S 34 UG) und nicht wie bisher durch die
Landesregierung (S 38 SUG).
1.1.2 Gliederung der Universität
Das UG hält an den Fakultäten als gemeinsamen Kommissionen
mehrerer Fachbereiche fest. Es verpflichtet die Universität
über die bestehenden vier "klassischen Fakultäten"
hinaus auch eine Technische Fakultät einzurichten (8 117
UG). Die zur Umsetzung erforderlichen Satzungen (Ordnungen
über die Gliederung der Universität in Fakultäten bzw.
Fachbereiche vom 25. Oktober 1989, DB 90, S. 116 bzw. S.