der Allgemeine Dienst, d. h. Unterhaltung und Reinigung
des ca. 50 ha großen Geländes, der Streudienst im Winter,
die Fahrzeugstellung und -betreuung für die Fachrichtungen
und der Transportdienst,
das Sicherheitswesen und die Entsorgungsprobleme.
Bedingt durch die nicht ausreichenden Unterhaltungsmittel,
ist ein Verfall der vorhandenen Bausubstanz und der technischen
Anlagen gegeben. Der derzeitige Gesamtbauwert der Universität
des Saarlandes beträgt ca. 500 Mio. DM. Um einen
Verfall dieser Substanz zu verhindern, müßten jährlich ca.
0,4 % des Gesamtbauwertes, d. h. 2 Mio. DM, zur Verfügung
stehen. In den letzten 10 Jahren wurden jedoch über den
Titel 519 01 (Universität) 0,11 % und den
Titel 791 01, 02, 03 (Staatshochbauamt) 0,09 %,
also insgesamt nur 0,2 %
des Gesamtbauwertes zur Verfügung gestellt.
6.5.3 Rechtsangelegenheiten
Universitätsmitglieder und Studienbewerber, die Universitätsmitglieder
werden wollen, bemühen nach wie vor in großem
Umfang die Verwaltungsgerichte zur Klärung der unterschiedlichen
Rechtsstandpunkte.
Die Belastung der Universität durch Studienzulassungsverfahren
ist entgegen den gelegentlich zu hörenden Prognosen gegenüber
den Vorjahren nicht gesunken. Die Zahl der jährlich
durch zwei Instanzen betriebenen Eilverfahren ist nahezu unverändert.
Dies ist insofern erstaunlich, als durch die Verwaltungsgerichte
in den letzten Semestern keine oder nur
ganz wenige zusätzliche Zulassungen verfügt wurden. Die
Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte hat
sich konsolidiert und entspricht weitgehend den von der Universität
und dem Kultusministerium eingebrachten Auffassungen.
Ein erheblicher Zuwachs an Rechtsstreiten ist im Bereich der
Ausbildungsförderung eingetreten. Hierzu hat sicherlich der
Wandel der höchstrichterlichen Rechtsprechung beigetragen.
Dieser Wandel ist dadurch gekennzeichnet, daß die früher von
den Gerichten strikt eingehaltene, streng formale Betrachtungsweise
des Ausbildungsförderungsrechts teilweise aufgegeben
wurde zugunsten einer auf materielle Gerechtigkeit bedachten
Rechtsprechung. Dies ist einerseits sicherlich zu
begrüßen, andererseits ist bei der Durchführung der Ausbildungsförderung
dadurch eine gewisse Rechtsunsicherheit eingetreten,
die wiederum Ursache rechtlicher Auseinandersetzungen
ist.