3. Selbstverwaltung
Gemäß 8 16 Abs. 1 SUG hat die Universität bei der Wahrnehmunos
ihrer Aufgaben das Recht der Selbstverwaltung. Dieses Recht
umfaßt damit die Erledigung aller Verwaltungsaufgaben, die
nicht der Auftragsverwaltung (8 17 SUG) zuzuordnen sind.
Exemplarisch für die Selbstverwaltungstätigkeit der Universität
und in Anlehnung an frühere Berichte werden an dieser
Stelle Beratungs-/Beschlußgegenstände folaender zentraler
Organe der Universität genannt:
Senat
zentrale Studienkommission
Zentrale Forschungskommission
- Zentrale Haushalts- und Planungskommission