4. Selbstverwaltung
Gemäß 8 16 Abs. 1 SUG hat die Universität bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben das Recht der Selbstverwaltung. Dieses Recht umfaßt damit
die Erledigung aller Verwaltungsaufgaben, die nicht der Auftragsverwaltung
($& 17 SUG) zuzuordnen sind. Exemplarisch für die Selbstverwaltungstätigkeit
der Universität und in Anlehnung an frühere Berichte
werden an dieser Stelle Beratungs-/Beschlußgegenstände zentraler
Organe der Universität genannt.