Full text : 11.1983/84 (0011)

4. Selbstverwaltung

Gemäß 8 16 Abs. 1 SUG hat die Universität bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben das Recht der Selbstverwaltung. Dieses Recht umfaßt damit
die Erledigung aller Verwaltungsaufgaben, die nicht der Auftragsverwaltung
 ($& 17 SUG) zuzuordnen sind. Exemplarisch für die Selbstverwaltungstätigkeit
 der Universität und in Anlehnung an frühere Berichte
werden an dieser Stelle Beratungs-/Beschlußgegenstände zentraler
Organe der Universität genannt.
            
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