lage der Universität des Saarlandes bereit ist, bei der Auslegung der
Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes hinsichtlich der Oberarenzen
für Planstellen der Professoren eine Lösung zu suchen, die qualitative
Einhußen für die Universität ausschließt.
Es bleibt noch zu erwähnen, daß der neue Stellenplan auch der Tatsache
Rechnung trägt, daß der Universität die Arbeitgebereigenschaft
bzw. die Dienstherrenfähickeit zum 1. Januar 1980 zurückgegeben wurde