Full text : 3.1930/31 (0003)

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Südwestdeutsche Heimatblätter.
Das Revolutionsjahr 178990
im nassau⸗saarbrückischen Oberamt Ottweiler.

ach den Akten im Stadtarchiv zu Ottweiler bearbeitet
Von Karl Schwingel.

sFortsetzungdi;

Unter lothringischer Herrschaft hätten die Unrertanen
edes Jahr 2 bis 8 Klafter Brandholz erhalten. welches
ie sich selbst hätten machen müssen. Das sei noch unter
A Heinrich so gewesen, von Ludwig aber abge—
chafft worden. Sie hofften auf eine Wiedereinführung
des alten Zustandes. Der Fürst erwiderte darauf, daß
r, nachdem den Untertanen aus Gnaden die Steinkohlen
zu so niedrigem Preis verabfolgt würden (Zentner zu 4
kreuzer), ihre Bitte nicht erfüllen könne. Sie sollten
1ber wie die übrigen Untertanen unentgeltlich Gipfelhotz
ind Reiser erhalten.
Punkt 5 betraf den kleinen Zehnten für den Pastor
Die Deputierten gaben an niemals zur Entrichtung des—
elben verpflichtet gewesen zu sein. Er sei erst ‚bittweise“
rach und nach eingeführt worden. Der Pastor habe
iunmehr den Hanf- und Lämmer-, wie auch den Ferkel—
zehnten. Mit dieser Bitte wurde die Gemeinde an den
Rechtsweg verwiesen.
Sodann hatten sie um Herabsetzung des Eisenpreses
gebeten. Sonst habe das Pfund Schmiedeeisen nur 4
Kreuzer, das Gußeisen 3 Kreuzer gekostet, nun aber 7
23w. 6 Kreuzer. Die Erfüllung dieser Bitte war er—
schwert durch die Verpachtung der Hüttenwerke an die
rangösische Gesellschaft Leclere, Joly u Co. Der Fürst
bewilligte den Einwohnern aber die zollfreie Einfuhr
des benötigten Eisens von auswärts.
Schließlich baten die Wustweiler um Abschrift ihres
Lergleichs mit der Rentkammer wegen der Zehnten. In
dieser Sache wurden sie, da sie keinen Frondvergleich
abgeschlossen hatten, an das Oberamt Ottweiler wegen
zer benötigten Erläuterungen verwiesen.
Die Bestrebungen der Erbbestandsmüller, welche im
zleichen Monat einsetzten, sind ebenfalls durch ein Akten—
ttück belegt. Auf die eingesandte Supplik verfügte die
Regierung unter dem 28. Oktober eine genaue Bericht—
erstattung seitens des Oberamtes. Diesem entnehmen
vir die Unterlagen.
Punkt 1 betraf die freie Lieferung von Eichenholz, das
zur Herstellung der „Wällbäume“ diente. außerdem aber
ruch für die „dazu gehörigen Arme und Krummen“ oer—
vendet wurde. Nach einem Dekret Wilhelm Heinrichs
oom 9. Mai 1752 war es den Müllern bewilligt worden.
rber hernach haperte es mit der Lieferung. In einem
andern Dekret vom 17. März 1752 war gesagt worden,
daß die Müller, welche keine herrschaftlichen Hetzhunde
halten, alljährlich ein Malter Korn zur Amtskellerei zu
iefern schuͤldig feien. Sie seien aber auch solange frei
»on den Jagofronden und erhielten das nötige „Ge—
chirrholz von Buchen und Hambuchen (Hainbuchen)“
ꝛbenfälls gratis geliefert. Da nun, aber sämtliche
Müller Huͤnde hielten, so seien sie füglich von obiger
Abgabe uͤnd den Jagdfronden befreit worden. Die Ab—
jabe ist auch, wie das Oberamt zu berichten wußte, nur
dis 1758 geliefert worden. Dexr Fürst verfügte, daß die
Supplikanten bei dem Mangel an Eichenholz „sich mit
dem Buchen-Haynbuchen- und Birken-Geschirrholtz, welches
hnen ohnentgeltlich verabreichet wird, um so mehr be—
gnügen“ sollten, „als sie solches schon 30 Jahre gebrauchen
ind ihnen die nemliche Dienste thut.“
Da der Erbbestand beim Tode des Beständers jedesmal
rufs neue „renovirt“ werden mußte, so baten sie, sie
damit zu verschonen, bis ein Nachkomme das nwötige
Alter habe, um den Erbbestand selber übernehmen zu
zönnen. Das Oberamt bemerkte hierzu, daß die Witwe
des Erbbeständers bisher ja auch nicht gehalten gewesen
sei, den Erbbestand „auf eines ihrer Kinder zu lössen“
Beispiele könnten aüfgezeigt werden. So führten „die
Rufssys Wittib von der Neunkircher Mühle und Peter

Bauers Wittib von der Niederlinxweiler Mühle nach
vie vor“ die Geschäfte weiter, ja, letztete habe sogar
solche verlehnet“. Der Fürst soöh keinen Grund, diese
Zitte abzuschlagen.
Ein weiterer Klagepunkt waren die vielen unnötigen
dosten bei Neuausfertigung der Erbbestandsbriefe. Da
zie Briefe pro Blatt bezahlt wurden. mag manches
Schreiberlein die Buchstaben recht gezogen haben, wie wir
an solchen uns vorliegenden Schriftstüchen sehen können
Außerdem waren die Aemter interessiert an einer Häu—
ung ihrer Diäten. Der Fürst setzte sest, daß die Erb—
»estandsbrief „in behöriger Ordnung geschrieben und
zeine unnötige Kosten verursacht werden“ sollten.
Da die meisten Müller der Ottweiler Herrschaft „zu—
Jleich leibeigene Untertanen und deren Söhne dahero
ruch so wie anderer Untertanen Söhne Kreisdienste zu
un verbunden“, so hilft die Bitte um Befreiung von
»em verhaßten Kreisdienst nicht viel. Zwar entband der
Fürit in seinem Dekret vom 23. April 1790 die nicht
eibeigenen Erbbeständer-Söhne von den Kreisdiensten
ind Lösung der Dispensation, aber die andern gehen
eer aus. Auf die weitere, mit der vorigen zusammen—
ängende, Bitte um Abstellung der Vermögenskonfis—
ation beim Eintritt in fremde Kriegsdienste erfolgte
esgleichen eine Ablehnung, welche sowohl die leib—
igenen als auch die freizügigen Söhne betraf. Es blieb
ei der alten Ordung.s5)
Mehr Glück hatten die Erbbeständer mit dem Gesuch
zas sogenannte „Dispensations-Quantum von 50 fl.“ für
richt gewanderte Müllerssöhne in Gnaden aufzuheben
Juch wer seine Wanderzeit nicht gehalten hatte sollte
n Zukunft unbehelligt bleiben.
In den Erbbestandsbriefen war ein Passus wonach bet
usfertigung der Urkunde ein bestimmter Betrag an
das Saarbrücker Hospital bezahlt werden sollte Da—
gegen wehrten sich die Müller und erklärten. daß aus
der Ottweiler Herrschaft nur selten ein armer gebrech—
icher Mensch im Hospital aufgenommen werde. Früher
eien sie zu dieser Zahlung nicht verpflichtet gewesen Das
ßesuch fand Ablehnung.
Der nächste Vunkt steht in Verbindunga mit dem eben
rörterren. Die Müller baten um Ermäßigung der
2audemial-Gelder (Lehnsgelder). was die Regierung
iber abschlug
Wie wir bereits erwähnten, mußten die Müller die
»errschaftlichen Hatzhunde halten Unter Punkt 8
atten die Beständer eine Bitte eingebracht, die jsedoch
ruch aus dem Vrotokoll nicht zu erkennen ist. Wir er—
vähnen nur, daß der Fürst verfügte, die Hunde „sollten
vie bisher mit Knobeln (7) behangen und .. 4 Tage
n der Woche von der Kette los und freylaufen“ ge—
assen werden, „wohingegen derjenige, ben welchem ein
zündin Jungen wirft, jedesmal eine Vergütung an Holz
der baarem Geld dem Befund nach zu gewärtigen hat“.
Die Erbbestandsmüller müssen aber wohl einige Zeit
iach dem obigen Dekret ein neues Gesuch von 8 (7)
punkten eingereicht haben. Es handelte sich um die
Fronden (1) und um das Geschirrholz (8). sowie um et—
iche andere Beschwerden deren Inhalt uns unbe—
zannt ist.
An weiteren Suppliken erwähnen wir noch die der
Bemeinden Fürth und Lautenbach „um Belassung und
„chützung bey ihrem Recht. Laub, Stock- und Leseholz
neden herrschaftlichen Waldungen ihres Bannes zu
olen“, welches Recht ihnen auch vom Fürsten nicht
treitig gemacht wird Sollten aber andere auf dem
35) Bis 20. Januar 1793.
            
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