Südwestdeutsche Heinmatblätter.
5. Daß das sogenannte Geißen-Geld, da ohnehin die tehmen. Man solle ihnen die Beschaffenheit der Sache
Beißen in keinen Waldungen geduldet werden, gänzlich zründlich auslegen und es dahin einleiten daß dieselben
ressiven solle. die Untertanen) zu Vermeidung einer beschwerlichen
6 Daß außer denen von jeher üblich gewesenen Ferme versuchen möchten. die vorgeschlagene Pacht—
sehenden-Abgaben der Garten-Pflanzungen weiter keine umme selbst aufzubringen“. So gern es die Leute ge—
Zehende-Abgaben mehr statthaben sollen. tan hätten, sie konnten es aus wirtschaftlichen Gründen
7. Daß diejenige in herrschaftlichen Diensten stehende nicht.
Bürger, so neben diesen Diensten annoch bürgerliche Die Unbeliebtheit dieser Einrichtung war nicht nur
Beschäften und Gewerbe treiben, ohnerachtet ihrer der steten Bewachung und Beschnüffelung, welche die
znädigst erteilten Personal-Freiheits-Decrketen so wie Antertanen aushalten mußten, zuzuschreiben, fondern
andere ihrer Mitbürger bürgerliche Diensten und Lasten auch der häufig sehr geringen Qualität ihrer Waren.
tragen sollen. Meist wird gerade darüber Klage geführt So z. B.
8. Daß die uns gegenwärtig verbottene Vieh-Tränke inter dem 3 Juni 1721, wo die Regierung in einem
ind Trift in und durch den Stennweiler Wald, welche Hericht die Klagen der Untertanen anführt 'und schreibt:
gor unsere Vieh-Heerden unentbehrlich ist, so wie jeder- Indessen aber öfters geklagt worden, es auch offendar
zeit zum Gebrauch ohnverwehret bleiben möge. st. daß die Admodiatores gar schlechte und untaugliche
9. Daß wir fernerhin vermög unsern Gexrechtsamen War sowohl von Rauch- als Schnupftabac bishero an—
zeine herrschaftlichen Frohn-Dienstbarkeiten mehr zu tun Jeschafft haben . . .“ Durch Ausschreibung der Verpach—
angehalten werden sollen. ung weit über die Grenzen des Landes hinaus, vor
10. Daß bei jeder Repartition der extra- und ordi- illen Dingen aber durch französische Unternehmer,
nairen Land-Casse-Geldern, wie guch ber deren Rech- vurden die Pachtpreise sehr in die Höhe getrieben Es
nungs-Abhörung ein aus jedem Ort Abgeordneter hin- st also verständlich, daß die Untertanen jene Zeiten
künftig beisitzen solle. vieder herbei wünschten, wo sie noch den freien Anbau
11. Daß die Abgabe des zehenden Pfennigs,) als ind den Handel mit Tabak besaßen. Das Oberamt
velche wir vermög unsern Gerechtsamen nicht zu ent- chlug bezüglich dieser Bitte vor. den Untertanen den
richten schuldig, aufgehoben werde und statt dieser die Anbau zu gestatten mit der Bedingung, daß die Ferme
n gedachten unsern Gerechtsamen beste umte zehen zas Verkaufsrecht vor allen fremden Händlern erhalte.
Hulden Abzugs-Gelder, wopon gnädigster Herrschaft die Die „Tabak- und Brandenwein-Aceis-Verordnung“
eine Hälfte, die andere Hälfte aber uns gehörig, ferner- zom 22.Dezember 1789 hob das herrschafiliche Monopol
hin entrichtet werden sollen. 6. .es Tabak. und Branntweinhandels auf und gab thn
12. Daß jedem denen Bürgern, im Fall sie Wirtschaft egen eine bestimmte Abgabe völlig frei Jeder Bürger
reiben wollen, erlaubet sein solle. außer der Schilde der Saarstädte und Ottiweilers durfte ab Jan 1700
gerechtigkeit auch als Kranz- und Straukwirt Wirtschaft nit deiden Genußmitteln Groß- und Kleinhandel treiben.
reiben, zu dürfen J J ie übrigen Untertanen hatten nur das Recht des Klein—
13. Und im, Fall hiesige Bürgerssöhne sich bei Ihro jandels,“deh sie durften über ein Pfund Tabak oder
dochfl. Durchl in Militaire-Diensten begeben und ,‚aus ber ein Maß Branntwein auf einmal nicht verkaufen
diesen Diensten desertieren würden, ihnen oder ihren fur die Brenner oder Pflanzer auf dem Lande hatten
Eltern außer der von ihnen gestellten Caution wetter has Recht zum Großhandel doch durften weder eine
nichts von ihrem Vermögen confisciret werden solle und zunft noch“ andere Gefeilschaft den ausschließlichen
dürfe. * zandel übernehmen. Der Accis betrug 6 Pfenn'g oro
14 Daß die Zehenden-Versteigungen vermög den uns zfund Tabak und'2 Kreuger pro NRaß Brannwein
verschiedentlich erteilten gnädigsten Deereten wiederum Pfund Tabak war bei Haͤusgebrauch frei.
auf dem Rathaus geschehen und der dabei, üblich ge Richt weniger berechtigt war die Forderung. das über—
wesenen ein Schoppen Wein und var ein Kreuger Brot lüfsige Wilobret wegnzuschiehen. Die Jagdleidenschaft
edem deren Untertanen wie zuvor abgereichet werden er leßten Fürsten hatte den Untertanen manche Unbe—
nöge Und da — suemlichkeit verursacht. Ueberall fühlten sie sich da—
15. wir vermög unsern Privilegien freizügig sind. zurch in ihrer perfönlichen Freiheii gehemmt. Im
demohngeachtet aber denen vor etlichen Jahren von bier Valde waren besondere Wege für sie vorgesehen Wildaus
nach Ungarn gezogenen hiesigen Bürgern ihr zurüc- Jatter versperrten manchmai den Zugang zu hren
gjelassenes Vermögen von herrschaftlicher Seite confis- Feldern sodaß sie das Land nicht bebauen konnten
ziret worden. so begehren wir, daß dieses eonfiscirte indem verherte dos äsende Wild ibre Felder Zhne
Lermögen von herrschaftlicher Seite wiederum zurüch- haß fie eine Handhabe dagegen gehabt hätten.?e) Die
Jegeben und unter vormundschaftlicher Verwaltung auf⸗ zẽrbbestandsmüller hatten die fürstlichen Jagdhunde zu
»ewahret und zu seiner Zeit den rechtmäßigen Erben salten und kamen für das leibliche Wohl ihrer Schütz-—
ingehändigt werden möge, auch dergleichen Confis⸗ inge auf. Sie mußten bei angesagter Jagd die Tiere
atienen in Zukunft nicht mehr statthaben sollen. »fte stundenweit zum Jaadplatz führen und waren auch
Wann nun dieses unser untertänigastes Bitten und um Zurückbringen vorpflichtet. Das geschossene Wild
Begehren der Billigkeit gemäß und in, Rechten gee vurde von den Bauern fronweise an bestimmte Orte
gründet, auch wir von der von Ihry Hochfüritl Durbl zebracht Außerdem mußten Bauern als Treiber dienen
ins hegenden hohen Landes-Vätterlichen Liebe alles Bu- Ind manchmal stundenweit. sodaß sie in später Nacht.
rauen haben, so sehen wir gnädigster Willfahrung von Ift aber erst am andern Tage nach Hause gelangfen.?)
diesem allem getrost entgegen und ersterben in tiefster der Fürst ging auf diese Forderung ein, jedenfalls unter
Devotion »em ersten Eindruck der Ere'sgnisse, da er später mit
Ew. Hochfl Durchl. dem Genehmigen es nicht allzu eilig hatte
untertänigste Bürgerschaft Die Weidegerechtiakeit der Schutziuden hatte schon
der Stadt Ottweiler. mmer au Klagen bei der Regierung geführt Nach einer
Auch hier wird unter den Hauptpunkten wiederum Resolution vom 5. Juli 1778 stand den Juden das Recht
zie Beseitigung der Ferme gefordert. Daß die Einrich: u, außer ihrem Milchvieh vier Stück Handelsvieh sepa—
ung auch bei Hofe in richtiger Weise charakterisiert rative auf die bürgerliche Weide zu treiben. Die auf—
vurde. hörten wir schon aus dem Ausdrucke Wilhelm jenommenoen Juden sollten das Recht nicht hoben. Auch
Zeinrichs von der „beschwerlichen Ferme“ Er fiel in ezüglich der Zahl der aufzunehmenden Juden waren
inem Schreiben vom 19 Juli 17520) als französische
Unternehmer die Tabakferme zu einer Pachtsumme non
5000 franzäsischen Livres übernehmen wollten Damals
uchte der Fürst durch Vermittlung des Oberamtes seine
Untertanen zu bewegen, die Vachtung selbst zu über—
is) Der zehnte Teil des Kaufschillings dei Verkauf von
ßütern im Falle des Abzugs aus der Herfschaft
109 Akienstüche über den Tabak-Debit
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