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Jahre 1341 übergaben die Brüder Reyner und Wyrich,
Sdelknechte von Kastel, dem Reyner, Eidam der Frau im
Hofe zu Celle, ihre Güter zu Graach, Wehlen und Bern—
kastel. Als Vogt im Malbacher Tal erscheinen 1352 ein
Johann von Castel, 1362 Arnold und seine Söhne Niko—
saus und Johann, 1387 Niclas von Castel. Derselbe Vogt
NRielas von Castel verkauft dem Erzbischof von Trier
1295 seinen Stall in der Burg zu Blieskastel. Später
erscheinen noch 1429 ein Lambrecht von Castel und 1438
»in Albrecht von Castel, Saarbrückischer Amtmann zu
Zaarbrücken. Ferner erscheint 1479 Lamprecht von Castel
delehnt von Trier mit dem Gericht zu Castel. Im Jahre
1578 starb Jobst von Castel, begraben zu St. Avold, wahr⸗
cheinlich der letzte männliche Sproß der Familie. Die
Wappen zeigen im Laufe der Jahrhunderte starke Ab—
weichungen auf. So siegelte 1362 Johann de Castel mit
einem weiß gekleideten Engelsrumpf; 1467 benutzte
Johann von Castel statt des Engelsrumpfes zwischen dem
zeschlossenen Fluge einen Löwenrumpf. Margarete von
Castel führte 1391 im Schilde über dem Zickzackbalken
einen vierlätzigen Turnierkragen.
Ein Zweig dieser letzten Familie war das Burgmannen—
geschlecht Streuf von Castel, Lambrecht, genannt
Streufe, übergab 1337 im Namen des Heinrich Herrn zu
Binstingen, die Feste Castel an den Bevollmächtigten des
Erzbischofs Balduin von Trier. Das Wappen war ein von
dreilätzigem Turnierkragen überhöhter Zickzackbalken im
silbernen Schilde Auf dem Helme wurde der silberngeklei—
dete Engelrumpf zwischen zwei mit dem Zickzackbalken
e zeichneten Flügeln sichtbar Aber schon 1380 siegelte der
Fdelknecht Lamprecht Streuf von Castel mit zweͤ Büffel—
zörnern auf dem Helme, welche je mit dem Schildes—
Zickzackbalken bezeichnet sind.
Ein viertes Rittergeschlecht der Blieskasteler Grafen
wvar die Familie von Castel mit dem Hufeisen
Dieses Geschlecht führte im Wappen einen Schild, in dem
drei Hufeisen schräg hintereinander angeordnet waren
Z0 siegelte 1304 und 1340 ein Rothardus de Castele

Südwestdeutsche Heimatblätter.

Andere Mitglieder dieser Familie waren urkundlich nicht
auffindbar
Unbestimmt ist noch der Stammsitz eines bereits im
14 Jahrhundert erwähnten Geschlechtes von Hom—
Rwurg. Entweder stammen die Ritter dieses Namens von
Zomburg (Ober-Niederhomburg) bei St. Avold im Loth—
ingischen, oder von Homburg in der Pfalz. Urkundlich
rugen 1348 Werner genannt von Hoenborg und seine
Hemahlin dem Erzbischof Balduin von Trier „Wingerte“
zwischen Ihn und Ramilfingen (Rammelfangen) zu Lehn
ruf. Im Jahre 1444 erscheint ein Johann von Hoenburg
uind 1445 derselbe Johann, vermählt mit Irmel von
Ptandelschydt (Manderscheid). Das Wappen dieser Familie
var ein Schild mit fünsf Querbalken. Auf dem Helme
varen zwei Büffelhörner angebracht.
Eine andere Familie von Homburg wird schon 1258 mit
Symon de Hombour, Ritter, Lehnsmann des
Bbischofs von Metz, genannt. Im Jahre 1292 erscheint
neiner Urkunde Henri de Homburch, 1353 wird Lutre—
op de Homburch als in Diensten der Stadt Metz stehend
ufgeführt.
Schwierig ist auch die Chronologie des Geschlechts von
Schellert. Sehr wahrscheinlich stammt diese Familie
zus dem Luxemburgischen und dürfte bereits dem eigent—
ichen Briefadel zuzurechnen sein Jedenfalls tritt erst im
7 Jahrhundert der Adel in diesem Geschlechte auf Ein
Johann Friedrich von Schellart. Herr zu Gondersweiler.
tarb 1696 Georg Christoph von Schellart, Herr zu Gon—
;»ersweiler, Neunkirchen, Selbach und Tholey war
dauptmann im Rheingräflichen Regiment König Karls II
zon Spanien und starb 1712. Seine einzige Tochter ver—
nählte sich mit Florenz de Latre de Feignies, Herrn zu
stessay, Ritter. Im Wappen führt dieses Geschlecht einen
ilbernen Schild, darin ein mit drei goldnen Kreuzen be—
egter roter Balken, begleitet mit drei roten Lilien. Die
decken sind rotsilbern Der Helm besteht aus einem
Turnierhut, der mit zwei Lilien besetzt ist

Die denkwürdige Zeit der Hof- und Vogleieinrichtung.

Die demokratische Verfassung der alten germanischen
Staaten wurde bei der ungeheuren Machtentwicklung
des Königtums zu einer aristokratischen. Das Vorbild
var ihnen in den Anfängen des römischen Cäsarentums
gegeben. Straffe Zucht und Zentralverwaltung war in
zem großen Frankenreiche erstes Gebot der Stunde,
zluge Einsicht von seiten des Kaisers räumte dem
ßaugrafen neben der Verwaltung auch die kriegerische
ind richterliche Gewalt ein. Die schwachen Nachfolger
Karls des Großen statteten die Grafen und Aebte mit
mmer größeren Rechten aus, da sie nicht mehr imstande
waren, gegen die äußeren und inneren Einflüsse vor—
zugehen. Die Hoheitsrechte der Kirche wuchsen. Durch
die vielen Schenkungen von Grundbesitz nebst den
zaran geknüpften Rechten sammelte sich allmählich ein
»edeutender Güterbesitz, um die Trierischen Kirchen,
übernahmen sie neben der kirchlichen auch die grund—
herrliche Gerichtsbarkeit. Nach Leonardy sollten sich
die Erzbischöfe nicht direkt mit diesen weltlichen Ange—
legenheiten befassen. Man schuf deshalb das Amt der
Bögte, das der Würde der königlichen Gaugrafen ent—
sprach. Ein solcher Vogt hatte die Rechte der Kirche
zu wahren und zu vertreten, in deren Namen die Ge—
ichtsbarkeit ausßzuüben und Abgaben einzufordern Für
eine Mühe erhielt er meist einen Anteil von den Ein—
künften der Kirche und von den Strafgeldern, oft auch
ein Lehen von Kirchengütern. So war die Vogtei über
Kirchen und geistliche Besitzungen ein an Ehren und
Finkünften reiches Amt geworden. Das Vogteirecht
wurde vererbt, verkauft, vertauscht, verpfändet und als
Lehen übertragen. Die Vögte haben ihre Gewalt, die
mil der Größe der Besitzungen wuchs, später häufig
mißbraucht, Erpressungen ausgeübt oder die Einkünfte
der Kirche an fich gerissen. Deshalb suchten Kirchen und
Klöster fich der kästigen Vögte zu entledigen, so daß
vährend des 13. Jahrhunderfs die Einrichtung fast über—
all abgeschafft wurde. (Marx)

Daß dies zu Unzuträglichkeiten führen mußte, liegt klar
auf der Hand, zumal die kleinerxen Herrschaften immer
zahlreicher wurden, und so oft ein kirchlicher und ein
veltlicher Fürst in ein und demselben Orte die Vogtei
zetrennt besaßen oder zusammen, und was noch
chlimmer war. die einzelnen Rechte wieder an dritte
Versonen abtraten.
So gehörte die Herrschaft Lebach mit ihren sechs Ort—
chaften. zwei Höfen und dem Schlosse „Zur Motten“
»ier Herren, nämlich dem Kurfürsten von Trier. dem
zerzog von Lothringen, dem Freiherrn von Hagen zu
hstotten und dem adligen Frauenkloster zu Fraulautern.
Uund jeder dieser Herren hatte seine besondere Vogtei
ind hiermit seine eigene Gerichtsbarkeit. Den Hoch—
jerichts-Maier ernannten sie gemeinschaftlich. Ebenso
var es mit der Herrschaft Hüttersdorf. Hier besaßen bis
uur französischen Revolution der Graf von Hunolstein
nit der Familie v. Hagen gemeinschaftlich die Herrschaft.
Jeder hatte wiederum seine eigene Vogtei Die hohe
ßerichtsbarkeit stand dem Grafen von Huunolstein
illein zu. Die Freiherrn v. Hagen bezogen den Zehnten
ind mußten die Kirche und das Schiff derselben, der
safarrer aber mußte den Chor und die Pfarrgemeinde
en Turm mit Geläute, auch das Pfarrhaus, bauen und
interhalten. Die Paramente und Kirchengeräte mußten
zus den Mitteln der Kirche beschafft werden.
Nach Bärsch waren auch die Ortschaften der Abtei
Tholey schan bereits vor dem Jahre 1450 in elf Cent—
ireien (Zennereien) oder Gerichtshöfe eingeteilt Die
ilten Pfarreien waren gewöhnlich mit Abteien inkor—
»oriert. wie die Pfarrei Berus der Abtei Wadgassen
nkorporiert war, die von hier aus schon im Jahre 1199
»urch einen Probst verwaltet wurde.
So wenig zuletzt das Vogteiwesen den Bewohnern be—
agte, als es sich durch politischen Hader und Korruption
mmer mehr zersetzte, so sehr aber begrüßten, es die
zewohner gegen Ende des 9. Jahrhunderts. nachdem sie
            
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